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Europarecht

Europarecht

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern


Amtsblatt Nr. L 074 vom 27/03/1972 S. 0001 - 0083
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0149
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0159
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0138
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0156
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0156
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0106
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 05 Band 01 S. 83 - 160
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 05 Band 01 S. 83 - 160
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 05 Band 01 S. 83 - 160
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 05 Band 01 S. 83 - 160
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 05 Band 01 S. 83 - 160
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 05 Band 01 S. 83 - 160
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 05 Band 01 S. 83 - 160
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 05 Band 01 S. 83 - 160
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 05 Band 01 S. 83 - 160

 

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(Konsolidierte Fassung — ABl. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 1 [*])

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere auf Artikel 98,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind den Grundvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angepaßte und den im Laufe der Jahre bei der Anwendung dieser Texte gesammelten Erfahrungen entsprechende Durchführungsvorschriften festzulegen.

Insbesondere sind die zuständigen Behörden und Träger der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Verbindungsstellen genau festzulegen, die befugt sind, direkt miteinander in Verbindung zu treten.

Außerdem sind die von den betreffenden Personen zur Erlangung von Leistungen beizubringenden und auszufüllenden Unterlagen anzugeben.

Die Regelungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Bestimmungen zu den einzelnen Leistungsgruppen sind im einzelnen darzulegen.

Außerdem sind die Vorschriften über die Erstattung von Aushilfsleistungen und die Aufgaben des Rechnungsausschusses genau festzulegen.

Die Durchführungsvorschriften zum Verfahren für die Währungsumrechnung im Rahmen des Europäischen Währungssystems sind festzulegen.

Um den Verkehr zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist die Möglichkeit elektronischer Verarbeitung der bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anfallenden Daten vorzusehen.

Es ist die Möglichkeit vorzusehen, die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch eine Verordnung zu ändern, die die Kommission auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission erläßt; die Änderung dieser Anhänge stellt nämlich allein darauf ab, die von den betreffenden Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden gefaßten Beschlüsse in ein Gemeinschaftsinstrument aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

 

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verordnung

a) bezeichnet der Begriff "Verordnung" die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

b) bezeichnet der Begriff "Durchführungsverordnung" diese Verordnung;

c) gelten die in Artikel 1 der Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen.

 

Artikel 2
Formblätter — Unterrichtung über Rechtsvorschriften — Merkblätter

(1) Die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

Zwei Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinfachte Formblätter für ihre gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.

(2) Die Verwaltungskommission kann für die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats Angaben über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusammenstellen, für die die Verordnung gilt.

(3) Die Verwaltungskommission arbeitet Merkblätter aus, die den betroffenen Personenkreis über seine Rechte und über die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften unterrichten.

Der Beratende Ausschuß wird vor der Festlegung dieser Merkblätter angehört.

 

Artikel 3 (7)
Verbindungsstellen — Verkehr zwischen Trägern sowie zwischen Personen und Trägern

(1) Die zuständigen Behörden können Verbindungsstellen bezeichnen, die unmittelbar miteinander verkehren können.

(2) Jeder Träger eines Mitgliedstaats sowie jede Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält, kann sich unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an den Träger eines anderen Mitgliedstaats wenden.

(3) Bescheide oder sonstige Schriftstücke eines Trägers eines Mitgliedstaats, die für eine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, können dieser unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

 

Artikel 4 (9)
Anhänge

(1) In Anhang 1 ist die zuständige Behörde bzw. sind die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats aufgeführt.

(2) In Anhang 2 sind die zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats aufgeführt.

(3) In Anhang 3 sind die Träger des Wohnorts und die Träger des Aufenthaltsorts jedes Mitgliedstaats aufgeführt.

(4) In Anhang 4 sind die Verbindungsstellen aufgeführt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichnet worden sind.

(5) In Anhang 5 sind die in Artikel 5, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 116 und Artikel 121 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften aufgeführt.

(6) In Anhang 6 ist gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Durchführungsverordnung das Verfahren für die Zahlung der Leistungen aufgeführt, das die zur Zahlung verpflichteten Träger der einzelnen Mitgliedstaaten anwenden.

(7) In Anhang 7 sind Name und Sitz der in Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichneten Banken aufgeführt.

(8) In Anhang 8 sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, in deren gegenseitigen Beziehungen Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung anzuwenden ist.

(9) In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die für die Berechnung der Jahresdurchschnittskosten der Sachleistungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung zugrunde zu legen sind.

(10) In Anhang 10 sind die Träger oder Stellen aufgeführt, die von den zuständigen Behörden insbesondere aufgrund der folgenden Vorschriften bezeichnet worden sind:

a) Verordnung: Artikel 14c, Artikel 14d Absatz 3 und Artikel 17;

b) Durchführungsverordnung: Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10b, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 1, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 102 Absatz 2, Artikel 109, Artikel 110 und Artikel 113 Absatz 2.

(11) In Anhang 11 sind das System oder die Systeme aufgeführt, die in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung genannt sind.



TITEL II

DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG

Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung

Artikel 5
Anwendung der Durchführungsverordnung anstelle der Vereinbarungen zur Durchführung der Abkommen

Die Durchführungsverordnung tritt an die Stelle der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 6 der Verordnung genannten Abkommen; sie tritt ebenfalls an die Stelle der Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung genannten Abkommensbestimmungen, soweit diese Durchführungsbestimmungen nicht in Anhang 5 aufgeführt sind.


Durchführung des Artikels 9 der Verordnung

Artikel 6
Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung

(1) Erfüllt eine Person unter Berücksichtigung des Artikels 9 und des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten) aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in mehreren Versicherungssystemen und ist sie nicht aufgrund ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem dieser Systeme pflichtversichert gewesen, so kann sie aufgrund der genannten Artikel in dem in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bestimmten System oder, sofern ein System nicht bestimmt worden ist, in dem von ihr gewählten System zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zugelassen werden.

(2) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung dem Träger des in Betracht kommenden Mitgliedstaats eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vorzulegen, die nach den Rechtsvorschriften aller anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind. Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person von dem oder den Trägern ausgestellt, die die Rechtsvorschriften anwenden, nach denen die Person diese Zeiten zurückgelegt hat.


Durchführung des Artikels 12 der Verordnung

Artikel 7 (11)
Grundregeln für die Anwendung der Bestimmungen über das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

(1) Können die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

(2) Die jeweils zuständigen Träger erteilen einander für die Durchführung des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie der Artikel 46a, 46b und 46c der Verordnung auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte.


Artikel 8 (5)
Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten

(1) Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten stattgefunden hat, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für diesen Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten.

(2) Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger nach den Rechtsvorschriften Irlands und des Vereinigten Königreichs für dieselbe Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt, die für den Betreffenden zuletzt galten.

(3) In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung gelten folgende Vorschriften, wenn die betreffende Person oder ein Familienangehöriger aufgrund der Rechtsvorschriften beider beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen wegen Krankheit oder Mutterschaft hat:

a) Werden nach den Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Mitgliedstaaten die Leistungen dem Empfänger in Form von Erstattungen gewährt, so werden sie ausschließlich von dem Träger des Mitgliedstaats übernommen, in dessen Gebiet sie erbracht wurden.

b) Wurden die Leistungen im Gebiet eines anderen als der beiden beteiligten Mitgliedstaaten erbracht, so werden sie ausschließlich von dem Träger des Mitgliedstaats übernommen, unter dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit fällt.


Artikel 8a
Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den griechischen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten

Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder einer seiner Familienangehörigen nach den griechischen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für ein und denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften gewährt, denen der Betreffende zuletzt unterlag.


Artikel 9 (5)
Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten

(1) Tritt der Tod im Gebiet eines Mitgliedstaats ein, so bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen, während der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats erworbene Anspruch erlischt.

(2) Tritt der Tod im Gebiet eines Mitgliedstaats ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder tritt der Tod außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bestehen, die für den Verstorbenen zuletzt galten, während der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats erworbene Anspruch erlischt.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung die Ansprüche auf Sterbegeld, die aufgrund der Rechtsvorschriften jedes der beiden in Anhang VII aufgeführten beteiligten Mitgliedstaaten erworben wurden, gewahrt.


Artikel 9a
Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Begibt sich ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, denen er während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gemäß Artikel 69 der Verordnung unterlag, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, nach Griechenland, wo er aufgrund einer früher nach griechischem Recht zurückgelegten Zeit der Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ebenfalls Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, so ruht der Anspruch auf Leistungen nach griechischem Recht während des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung vorgesehenen Zeitraums.


Artikel 10 (12) (13)
Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige

(1) a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen

b) Wird jedoch

i) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates;

ii) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf diese Leistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf diese Familienleistungen oder -beihilfen, die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach diesen Artikeln geschuldet werden; in diesem Fall hat der Betreffende Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Kinder wohnen, zu Lasten dieses Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls auf nicht unter die Familienbeihilfen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung fallende Leistungen zu Lasten des nach diesen Artikeln zuständigen Staates.

(2) Hat ein den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Familienleistungen aufgrund früher nach griechischem Recht zurückgelegter Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, so ruht dieser Anspruch, wenn während ein und desselben Zeitraums für ein und denselben Familienangehörigen Familienleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen.

(3) Werden nach Artikel 73 und/oder 74 der Verordnung Familienleistungen für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet, so zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus, der ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats zur Hälfte zu erstatten ist, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.


Artikel 10a (8)
Vorschriften für Arbeitnehmer oder Selbständige, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten

Galten für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen während eines Zahlungszeitraums, wie er in den Rechtsvorschriften eines oder zweier beteiligter Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehen ist, nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, so sind folgende Vorschriften anzuwenden:

a) Die Familienleistungen, die der Betreffende nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten beanspruchen kann, entsprechen der Anzahl der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften geschuldeten täglichen Leistungen. Sehen die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten keine täglichen Familienleistungen vor, so werden die Familienleistungen im Verhältnis der Dauer gewährt, während der für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des in den jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraums galten.

b) Hat ein Träger während eines Zeitraums Familienleistungen gewährt, in dem diese von einem anderen Träger hätten gewährt werden müssen, so rechnen diese Träger sie untereinander ab.

c) Werden die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in anderen Einheiten ausgedrückt als denjenigen, die zur Berechnung der Familienleistungen nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen während desselben Zeitraums ebenfalls geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats dienen, so erfolgt die Umrechnung für die Anwendung der Buchstaben a) und b) nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung.

d) Abweichend von Buchstabe a) übernimmt im Rahmen der in Anhang 8 der Durchführungsverordnung genannten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Träger, der die Kosten der Familienleistungen aufgrund der ersten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Verlauf des Bezugszeitraums zu tragen hat, diese Kosten für den gesamten Zeitraum.



TITEL III

DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN


Durchführung der Artikel 13 bis 17 der Verordnung

Artikel 10b (9)
Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung

Der Zeitpunkt und die Voraussetzungen, zu denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiter für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung genannte Person gelten, werden nach diesen Rechtsvorschriften bestimmt. Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften auf diese Person anwendbar werden, erkundigt sich bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten Träger nach diesem Zeitpunkt.


Artikel 11
Formvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung und bei Vereinbarungen gemäß Artikel 17 der Verordnung

(1) Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, stellt

a) auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers in den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung,

b) in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung

eine Bescheinigung darüber aus, daß und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Arbeitnehmer gelten.

(2) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung vorgesehene Genehmigung ist vom Arbeitnehmer zu beantragen.


Artikel 11a

Formvorschriften gemäß Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung und im Falle von Vereinbarungen gemäß Artikel 17 der Verordnung bei Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit ausübt

(1) Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, stellt

a) auf Antrag des Selbständigen in den Fällen des Artikels 14a Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 2 der Verordnung,

b) in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung

eine Bescheinigung darüber aus, daß und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Selbständigen gelten.

(2) Die in Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Genehmigung ist vom Selbständigen zu beantragen.


Artikel 12
Sondervorschriften für die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum deutschen System der sozialen Sicherheit

Gelten für einen Arbeitnehmer, dessen Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz nicht im Gebiet Deutschlands hat, aufgrund des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a), des Artikels 14 Absätze 1 und 2 oder des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung oder aufgrund einer nach Artikel 17 der Verordnung geschlossenen Vereinbarung die deutschen Rechtsvorschriften und hat der Arbeitnehmer keine feste Betriebsstätte im Gebiet Deutschlands, so sind die deutschen Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort im Gebiet Deutschlands beschäftigt.

Hat der Arbeitnehmer keinen Wohnort im Gebiet Deutschlands, so sind die deutschen Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er im Zuständigkeitsbereich der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bonn, Bonn, beschäftigt wäre.


Artikel 12a (5)
Vorschriften für die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung genannten Personen, die eine Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben

Für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b), des Artikels 14 Absatz 3, des Artikels 14a Absätze 2 bis 4 und des Artikels 14c der Verordnung gilt folgendes:

1. a) Eine Person, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaaten verläuft, oder die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats selbständig tätig ist, unterrichtet davon den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, in dessen Gebiet sie wohnt.

b) Sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet die Person wohnt, auf sie nicht anwendbar, so unterrichtet der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger seinerseits den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, dessen Rechtsvorschriften gelten.

2. a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt oder selbständig tätig ist und die einen Teil ihrer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dessen Gebiet sie wohnt, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet die Person einen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und/oder,

ii) falls sie Arbeitnehmer ist, in dessen Gebiet ihr Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

b) Der letztgenannte Träger erteilt erforderlichenfalls dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften gelten, die Auskünfte, die für die Festsetzung der Beiträge notwendig sind, welche der oder die Arbeitgeber und/oder die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften schulden.

3. a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 14a Absatz 3 der Verordnung für eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser Staaten verläuft, oder die in einem solchen Unternehmen eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet die Person beschäftigt oder selbständig tätig ist,

ii) in dessen Gebiet die Person wohnt.

b) Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.

4. a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung für einen Arbeitnehmer, der nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen er seine Tätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sein Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für den Arbeitnehmer gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit ausübt,

ii) in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt.

b) Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.

5. a) Gelten nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbständig tätig ist, aber keinen Teil ihrer Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie wohnt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt, so unterrichtet der Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, unverzüglich die von den zuständigen Behörden der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten bezeichneten Träger.

b) Die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten oder die von diesen zuständigen Behörden bezeichneten Träger stellen im gemeinsamen Einvernehmen die auf die betreffende Person anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Buchstabens d) und gegebenenfalls des Artikels 14a Absatz 4 der Verordnung innerhalb von höchstens sechs Monaten ab dem Tag fest, an dem einer der beteiligten Träger von den die Person betreffenden Tatsachen unterrichtet wurde.

c) Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften als für die betreffende Person maßgebend festgestellt wurden, stellt dieser Person eine Bescheinigung darüber aus, daß diese Rechtsvorschriften für sie gelten, und sendet eine Abschrift dieser Bescheinigung an die übrigen beteiligten Träger.

d) Bei der Bestimmung der Haupttätigkeit der betreffenden Person nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 3 der Verordnung ist zu allererst zu berücksichtigen, wo die feste und ständige Wohnung liegt, von der aus die betreffende Person ihren Tätigkeiten nachgeht. Andernfalls sind Merkmale wie die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Zahl der erbrachten Dienstleistungen und das Einkommen aus diesen Tätigkeiten heranzuziehen.

e) Die beteiligten Träger tauschen alle Angaben aus, die zur Bestimmung der Haupttätigkeit der betreffenden Person und der Beiträge erforderlich sind, die nach den Rechtsvorschriften zu entrichten sind, welche als für die betreffende Person maßgebend festgestellt wurden.

6. a) Stellt der Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung gelten würden, fest, daß Absatz 4 des genannten Artikels gilt, so unterrichtet er hiervon die zuständigen Behörden der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Träger; Absatz 5, insbesondere dessen Buchstabe b), bleibt hiervon unberührt; erforderlichenfalls wird im gemeinsamen Einvernehmen bestimmt, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person maßgebend sind.

b) Die Auskünfte nach Absatz 2 Buchstabe b) werden dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften als maßgebend festgestellt werden, von den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten erteilt.

7. a) Gelten nach Artikel 14c Buchstabe a) der Verordnung für eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt und im Gebiet eines andern Mitgliedstaats selbständig tätig ist, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet die Person selbständig tätig ist,

ii) in dessen Gebiet die Person wohnt.

b) Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.

8. Unterliegt die Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Arbeitnehmertätigkeit und eine selbständige Tätigkeit ausübt, nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, so gelten im Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit die Nummern 1, 2, 3 und 4 und im Zusammenhang mit der Selbständigentätigkeit die Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 sinngemäß.

Die Träger, die von den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, deren Rechtsvorschriften letztlich gelten, unterrichten sich hierüber gegenseitig.


Artikel 13
Ausübung des Wahlrechts durch das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen der konsularischen Dienststellen

(1) Das Wahlrecht nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung ist erstmalig innerhalb von drei Monaten nach dem Tag auszuüben, an dem der Arbeitnehmer bei der diplomatischen Vertretung oder der konsularischen Dienststelle eingestellt worden oder in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Vertretung oder Dienststelle getreten ist. Die Wahl wird am Tag des Dienstantritts wirksam.

Übt der Arbeitnehmer am Ende eines Kalenderjahres sein Wahlrecht erneut aus, so wird die Wahl am ersten Tag des folgenden Kalenderjahrs wirksam.

(2) Der Arbeitnehmer, der von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, zeigt dies dem Träger an, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer sich entschieden hat; gleichzeitig unterrichtet dieser seinen Arbeitgeber. Der Träger unterrichtet erforderlichenfalls alle anderen Träger desselben Mitgliedstaats gemäß den Weisungen, die die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats erteilt.

(3) Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer sich entschieden hat, stellt diesem eine Bescheinigung darüber aus, daß für ihn für die Dauer seiner Beschäftigung in der betreffenden diplomatischen Vertretung oder konsularischen Dienststelle oder bei einem Angehörigen dieser Vertretung oder Dienststelle die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer sich für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften entschieden, so sind diese so anzuwenden, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem die deutsche Regierung ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde bestimmt den zuständigen Träger der Krankenversicherung.


Artikel 14
Ausübung des Wahlrechts durch die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften

(1) Das Wahlrecht nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags auszuüben. Die zum Abschluß dieses Vertrages befugte Behörde unterrichtet den Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat. Dieser Träger unterrichtet erforderlichenfalls alle anderen Träger desselben Mitgliedstaats.

(2) Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat, stellt dieser eine Bescheinigung darüber aus, daß für sie für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hilfskraft im Dienst der Europäischen Gemeinschaften die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnen erforderlichenfalls die für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften zuständigen Träger.

(4) Hat eine in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland beschäftigte Hilfskraft sich für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften entschieden, so sind diese so anzuwenden, als wäre die Hilfskraft an dem Ort beschäftigt, an dem die deutsche Regierung ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde bestimmt den zuständigen Träger der Krankenversicherung.



TITEL IV

DURCHFÜHRUNG DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER ZEITEN


Artikel 15 (A) (5) (11)

(1) Für die Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 18 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 45 Absätze 1 bis 3, Artikel 64 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung gilt folgendes:

a) Den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, werden die nach den Rechtsvorschriften aller anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hinzugerechnet, soweit dies erforderlich ist, um die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs zu ergänzen; die Versicherungs- oder Wohnzeiten dürfen sich jedoch nicht überschneiden. Handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung festzustellen sind, so nimmt jeder der in Betracht kommenden Träger diese Zusammenrechnung getrennt vor und berücksichtigt dabei, soweit Artikel 45 Absätze 2 und 3 und Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung nichts anderes bestimmen, sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, die für ihn galten. In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung berücksichtigen diese Träger für die Feststellung der Leistungen jedoch auch die aufgrund einer Pflichtversicherung im Rahmen der Rechtsvorschriften beider beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, die sich überschneiden;

b) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung zusammen, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt;

c) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gleichgestellten Zeit zusammen, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist;

d) jede nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats pflichtversichert gewesen, so wird sie von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften er nach der betreffenden Zeit zum erstenmal pflichtversichert war;

e) kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird unterstellt, daß diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können;

f) ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung gewisser Versicherungs- oder Wohnzeiten davon abhängig, daß sie während einer bestimmten Frist zurückgelegt worden sind, so verfährt der Träger der diese Rechtsvorschriften anwendet, wie folgt:

i) Er berücksichtigt die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nur, wenn sie innerhalb dieser Frist zurückgelegt worden sind, oder

ii) er verlängert diese Frist um die gesamte Dauer oder einen Teil der Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während dieser Frist zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, sofern es sich um Versicherungs- oder Wohnzeiten handelt, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats lediglich die Aussetzung der Frist zur Folge haben, innerhalb deren Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt sein müssen.

(2) Sind Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden, für die diese Verordnung nicht gilt, sind sie jedoch aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, für die diese Verordnung gilt, zu berücksichtigen, so gelten diese Zeiten als Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die Zusammenrechnung zu berücksichtigen sind.

(3) Sind Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Einheiten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wir folgt umgerechnet:

a) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Sechstagewoche galt, oder um einen Selbständigen,

i) so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden;

ii) so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche;

iii) so entsprechen einander sechsundzwanzig Tage und ein Monat;

iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, achtundsiebzig Tage und ein Vierteljahr;

v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertzwölf Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

b) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Fünftagewoche galt,

i) so entsprechen einander ein Tag und neun Stunden;

ii) so entsprechen einander fünf Tage und eine Woche;

iii) so entsprechen einander zweiundzwanzig Tage und ein Monat;

iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, sechsundsechzig Tage und ein Vierteljahr;

v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als zweihundertvierundsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

c) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Siebentagewoche galt,

i) so entsprechen einander ein Tag und sechs Stunden;

ii) so entsprechen einander sieben Tage und eine Woche;

iii) so enstsprechen einander dreißig Tage und ein Monat;

iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, neunzig Tage und ein Vierteljahr;

v) so werden für die Umrechung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres ingesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt, so gelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen, als ein ganzer Monat.



KAPITEL 2

KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT


Durchführung des Artikels 18 der Verordnung

Artikel 16
Bescheinigung über Versicherungszeiten

(1) Zur Anwendung von Artikel 18 der Verordnung hat der Arbeitnehmer oder Selbständige dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vorzulegen, die er nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für ihn galten, zurückgelegt hat.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder Selbständigen von dem Träger oder den Trägern des Mitgliedstaats ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für ihn galten. Legt der Arbeitnehmer oder Selbständige die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei diesem Träger oder diesen Trägern an.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.


Durchführung des Artikels 19 der Verordnung

Artikel 17 (14)
Sachleistungen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 19 der Verordnung sich und seine Familienangehörigen bei dem Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers aus. Legt der Arbeitnehmer oder Selbständige oder legen seine Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an.

(2) Diese Bescheinigung gilt so lange, bis der Träger des Wohnorts eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. Die Bescheinigung eines deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die gesamte voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, sofern nicht der zuständige Träger den Träger des Wohnorts vor Ablauf dieses Zeitraums von ihrem Widerruf unterrichtet.

(4) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

(5) Die betreffende Person legt bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen erforderlich sind.

(6) Bei Krankenhausaufenthalt unterrichtet der Träger des Wohnorts innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, den zuständigen Träger von dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie von dem Tag der Entlassung. Die Mitteilung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Wohnorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden.

(7) Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen bezieht, deren wahrscheinliche oder tatsächliche Kosten einen von der Verwaltungskommission festgelegten und periodisch überprüften Pauschalbetrag übersteigen. Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung zugehen lassen; der Träger des Wohnorts gewährt die Sachleistungen, sofern er bis zum Ablauf dieser Frist keinen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äußerster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger unverzüglich. Die Übermittlung der begründeten Ablehnung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Wohnorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden.

(8) Der Arbeitnehmer oder Selbständige oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit der betreffenden Person und von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder eines Familienangehörigen. Auch der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Wohnorts von der Beendigung der Versicherungszugehörigkeit oder dem Erlöschen der Ansprüche des Arbeitnehmers oder Selbständigen auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche des Arbeitnehmers oder Selbständigen auf Sachleistungen verlangen.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.


Artikel 18
Geldleistungen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat sich für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnorts zu wenden und dabei eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die von dem zuständigen Träger oder von dem Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

(2) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die betreffende Person innerhalb der Frist, die in den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger.

Dieser veranlaßt sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung, in der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, muß dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.

(3) Der Träger des Wohnorts führt in den Fällen, in denen Absatz 2 nicht anwendbar ist, sobald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Tagen, nachdem sich die betreffende Person an ihn gewandt hat, die ärztliche Kontrolluntersuchung dieser Person in gleicher Weise wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger innerhalb von drei Tagen nach der Kontrolluntersuchung den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat; in dem Bericht ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

(4) Der Träger des Wohnorts führt später erforderlichenfalls die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Sobald er feststellt, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, benachrichtigt er sie sowie den zuständigen Träger hiervon unverzüglich und gibt dabei den Tag an, an dem ihre Arbeitsunfähigkeit endet. Die Mitteilung an die betreffende Person ist als Entscheidung anzusehen, die für den zuständigen Träger getroffen worden ist; Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Der zuständige Träger behält in allen Fällen die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

(6) Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, weil die betreffende Person die nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten hat, oder stellt er fest, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er der betreffenden Person seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig dem Träger des Wohnorts ein Doppel dieser Entscheidung.

(7) Die betreffende Person teilt dem zuständigen Träger die Wiederaufnahme der Arbeit mit, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(8) Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen in jeder geeigneten Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt den Träger des Wohnorts die betreffende Person hiervon. Werden die Geldleistungen zu Lasten des zuständigen Träges vom Träger des Wohnorts gezahlt, so unterrichtet der zuständige Träger die betreffende Person über die Ansprüche und teilt dem Träger des Wohnorts die Höhe der Geldleistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, sowie die Höchstdauer mit, für die die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.


Durchführung des Artikels 20 der Verordnung

Artikel 19
Sondervorschriften für Grenzgänger und deren Familienangehörige

Für Grenzgänger oder deren Familienangehörige dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel, Laboranalysen und -untersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind, sofern sich aus den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften oder einem Abkommen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten nichts Günstigeres ergibt.


Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung

Artikel 19a (15)
Sachleistungen bei Aufenthalt im zuständigen Staat — Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer oder Selbständige

(1) Familienangehörige haben für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 der Verordnung dem Träger des Aufenthaltsorts eine Beschreibung darüber vorzulegen, daß sie zum Bezug dieser Leistungen berechtigt sind. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen stellt diese Bescheinigung möglichst vor ihrer Abreise aus dem Wohnmitgliedstaat aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt werden dürfen. Legen die Familienangehörigen die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Wohnortträger an.

(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen gilt in diesem Fall als der zuständige Träger.


Durchführung des Artikels 22 der Verordnung

Artikel 20
Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — Sonderfall der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen sowie ihrer Familienangehörigen

(1) Ein in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung genannter Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates befindet, hat für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn begleitenden Familienangehörigen dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine besondere Bescheinigung vorzulegen, die der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den diesem vorangehenden zwei Kalendermonaten ausgestellt haben muß. In dieser Bescheinigung sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem genannten Arbeitgeber sowie Name und Sitz des zuständigen Trägers anzugeben; setzen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nicht voraus, daß der Arbeitgeber den zuständigen Träger kennt, so hat der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts Namen und Sitz dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrags schriftlich mitzuteilen. Hat der Arbeitnehmer die Bescheinigung vorgelegt, so gelten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als erfüllt. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, sich vor der ärztlichen Behandlung an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, so wird ihm die Behandlung auf Vorlage der genannten Bescheinigung gleichwohl so zuteil, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Der Träger des Aufenthaltsorts ist verpflichtet, diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, längstens aber dreißig Tage, zu gewähren.

(3) Der zuständige Träger antwortet dem Träger des Aufenthaltsorts innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anfrage dieses Trägers. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt werden; der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die Leistungen weiter.

(4) Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der dort genannte Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt sind. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. In diesem Fall sind die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden.

(5) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(6) Die Sachleistungen, die aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung zu erstatten.


Artikel 21
Sachleistungen bei Aufenthalt bei einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — Andere als die in Artikel 20 der Durchführungsverordnung genannten Arbeitnehmer oder Selbständige

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung, ausgenommen im Falle des Artikels 20 der Durchführungsverordnung, dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung auf Antrag der betreffenden Person möglichst vor deren Ausreise aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, aus und gibt gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.

(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.


Artikel 22
Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Wohnortwechsel oder Rückkehr in das Wohnland sowie an Arbeitnehmer oder Selbständige, die die Genehmigung haben, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er zum Weiterbezug dieser Leistungen berechtigt ist. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates noch gewährt werden dürfen. Die Bescheinigung kann auch nach der Abreise der betreffenden Person auf deren Antrag ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich war.

(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.(3) .

Die Absätze 1 und 2 gelten in dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung der genannten Fall für die Gewährung der Sachleistungen entsprechend.


Artikel 23
Sachleistungen an Familienangehörige

Die Artikel 21 oder 22 der Durchführungsverordnung gelten für die Gewährung von Sachleistungen für die Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung genannten Familienangehörigen jeweils entsprechend.

Jedoch gelten in den in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fällen für die Anwendung von Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 und der Artikel 21 und 22 der Durchführungsverordnung der Träger des Wohnorts als zuständiger Träger und die Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen als Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.


Artikel 24
Geldleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Für die Gewährung der Geldleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt Artikel 18 der Durchführungsverordnung entsprechend. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben, braucht jedoch die Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anzeige über die Arbeitseinstellung nicht vorzulegen; die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wird hierdurch nicht berührt.


Durchführung des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung

Artikel 25
Bescheinigung über Familienangehörige, die für die Berechnung der Geldleistungen zu berücksichtigen sind

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2) Diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen ausgestellt.

Die Bescheinigung gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann erneuert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Erneuerung.

Die betreffende Person hat dem zuständigen Träger sofort jedes Ereignis anzuzeigen, das eine Änderung der Bescheinigung erfordert. Eine solche Änderung wird mit dem Tag wirksam, an dem das Ereignis eingetreten ist.

(3) Der zuständige Träger kann anstelle der Bescheinigung gemäß Absatz 1 von der betreffenden Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über ihre Familienangehörigen verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.


Durchführung des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 26
Leistungen an Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen

(1) Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Sach- und Geldleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung für sich und seine Familienangehörigen dem Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung vorzulegen, die vor seiner Abreise beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu beantragen ist. Legt der Arbeitslose die genannte Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie beim zuständigen Träger an.

Aus dieser Bescheinigung muß hervorgehen, daß die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung für den Anspruch auf die genannten Leistungen erfüllt sind, für welche Zeit dieser Anspruch unter Berücksichtigung des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung besteht und in welcher Höhe Geldleistungen während des genannten Zeitraums gegebenenfalls im Rahmen der Krankenversicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausaufenthalt zu gewähren sind.

(2) Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, bescheinigt auf einem dem Träger der Krankenversicherung dieses Ortes zuzuleitenden Doppel der Bescheinigung nach Artikel 83 der Durchführungsverordnung, daß die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung erfüllt sind, und gibt an, von welchem Zeitpunkt an diese Voraussetzungen erfüllt sind und von welchem Zeitraum an der Arbeitslose Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des zuständigen Trägers bezieht.

Diese Bescheinigung gilt für die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung festgelegte Zeit, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, unterrichtet den Träger der Krankenversicherung innerhalb von drei Tagen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(3) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(4) Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dem Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den er sich begeben hat, innerhalb von drei Tagen eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Außerdem hat er anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, und seine Anschrift im Aufenthaltsland mitzuteilen.

(5) Der Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, teilt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung sowie dem Träger, bei dem der Arbeitslose als Arbeitsuchender gemeldet ist, innerhalb von drei Tagen den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit.

(6) In den Fällen des Artikels 25 Absatz 4 der Verordnung unterrichtet der Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, den zuständigen Träger der Krankenversicherung und den zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung unter Angabe von Gründen davon, daß er die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Geld- und Sachleistungen für gegeben hält; er fügt der Mitteilung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einen ausführlichen Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, über den Zustand des Erkrankten und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung bei. Der zuständige Träger der Krankenversicherung entscheidet über die Weitergewährung der Leistungen an den erkrankten Arbeitslosen.

(7) Artikel 18 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.


Durchführung des Artikels 25 Absatz 3 der Verordnung

Artikel 27
Sachleistungen an Familienangehörige von Arbeitslosen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Artikel 17 der Durchführungsverordnung gilt für die Gewährung von Sachleistungen für Familienangehörige von Arbeitslosen, wenn die Familienangehörigen ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates haben, entsprechend. Bei der Eintragung der Familienangehörigen von Arbeitslosen, die Leistungen nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung beziehen, ist die in Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Bescheinigung vorzulegen. Diese gilt für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung.


Durchführung des Artikels 26 der Verordnung

Artikel 28
Sachleistungen an Rentenantragsteller und ihre Familienangehörigen

(1) Ein Rentenantragsteller hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, der in dem anderen Mitgliedstaat für die Sachleistungen zuständig ist.

(2) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.


Durchführung der Artikel 28 und 28a der Verordnung

Artikel 29
Sachleistungen für Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen und Anspruch auf Leistungen haben

(1) Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen eine Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Rentners von dem oder von einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, sobald der Rentner die Voraussetzung für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Legt der Rentner diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie bei dem oder den zur Zahlung einer Rente verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls bei dem für die Ausstellung der Bescheinigung befugten Träger an. Bis zum Eingang der Bescheinigung kann der Träger des Wohnorts anhand der von ihm anerkannten Nachweise den Rentner und seine Familienangehörigen vorläufig eintragen. Diese Eintragung ist für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, nur dann verbindlich, wenn er die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat.

(3) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

(4) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen ist der Rentenanspruch gegenüber dem Träger des Wohnorts durch Vorlage des Empfangsscheins oder des Empfängerabschnitts der Anweisung der letzten Rentenzahlung nachzuweisen.

(5) Der Rentner oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfall der Rente und von jedem Wohnortwechsel. Die zur Zahlung der Rente verpflichteten Träger unterrichten den Träger des Wohnorts des Rentners von solchen Änderungen.

(6) Erforderlichenfalls legt die Verwaltungskommission fest, wie der Träger zu bestimmen ist, zu dessen Lasten die Sachleistungen im Falle des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung gehen.


Durchführung des Artikels 29 der Verordnung

Artikel 30 (14)
Sachleistungen an Familienangehörige, die ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als der Rentner haben

(1) Die Familienangehörigen haben sich für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, beim Träger ihres Wohnorts eintragen zu lassen; sie müssen hierbei Nachweise, die nach den von diesem Träger für die Zuerkennung solcher Leistungen für Familienangehörige von Rentnern anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind, sowie eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß der Rentner für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. Der Träger des Wohnorts des Rentners stellt diese Bescheinigung aus; sie gilt so lange, bis der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. Die Bescheinigung eines deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(2) Die Familienangehörigen haben dem Träger ihres Wohnorts bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Bescheinigung nach Absatz 1 vorzulegen, wenn nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften bei einem solchen Antrag die Vorlage der Rentenbescheinigung erforderlich ist.

(3) Der Träger des Wohnorts des Rentners unterrichtet den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen von dem Ruhen oder dem Wegfall der Rente und von jedem Wohnortwechsel des Rentners. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen kann jederzeit den Träger des Wohnorts des Rentners um Auskünfte über dessen Ansprüche auf Sachleistungen ersuchen.

(4) Die Familienangehörigen haben den Träger ihres Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die ihren Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere von jedem Wohnortwechsel.


Durchführung des Artikels 31 der Verordnung

Artikel 31
Sachleistungen an Rentner und deren Familienangehörige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Wohnort haben

(1) Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er auf diese Leistungen Anspruch hat. Der Träger des Wohnorts des Rentners stellt diese Bescheinigung möglichst vor dessen Ausreise aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, aus und gibt gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer für die Gewährung der Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats an. Legt der Rentner diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Träger des Wohnorts an.

(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. Der Träger des Wohnorts des Rentners gilt in diesem Fall als der zuständige Träger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung der Sachleistungen für die in Artikel 31 der Verordnung genannten Familienangehörigen.


Durchführung des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 32
Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sowie ihre Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können

(1) In den Fällen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung können die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sowie deren Familienangehörige sich an den in Anhang 3 der Durchführungsverordnung genannten nächstgelegenen Träger in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben — selbst wenn es sich um einen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie handelt —, wenden, wenn die Leistungen der für die Arbeiter der Stahlindustrie zuständigen Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) den Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe gleichwertig sind; der betreffende Träger ist in diesem Fall zur Gewährung der Leistungen verpflichtet.

(2) Diese Arbeitnehmer oder ihre Familienangehörigen können sich, falls die Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe günstiger sind, entweder an den Träger dieses Systems oder an den nächstgelegenen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben, wenden. Der betreffende Träger hat im letztgenannten Fall die betreffende Person darauf hinzuweisen, daß die Leistungen des Trägers des genannten Sondersystems günstiger sind, und ihr Name und Anschrift dieses Trägers anzugeben.


Durchführung des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 32a
Sondersysteme für bestimmte Selbständige

In Anhang 11 werden das System oder die Systeme aufgeführt, die von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung erfaßt werden.


Durchführung des Artikels 35 Absatz 4 der Verordnung

Artikel 33

Berücksichtigung der Zeit, während der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind

Bei Anwendung des Artikels 35 Absatz 4 der Verordnung kann der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen zu gewähren hat, vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Auskunft darüber verlangen, für welche Zeit dieser bereits Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft gewährt hat.

 

Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats

Artikel 34 (12)

(1) Konnten die Formvorschriften nach Artikel 20 Absätze 1 und 4 sowie nach den Artikeln 21, 23 und 31 der Durchführungsverordnung während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates nicht eingehalten werden, so sind die entstandenen Kosten auf Antrag des Arbeitnehmers oder Selbständigen vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Sätzen zu erstatten.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.

Sind der Träger des Aufenthaltsorts und der zuständige Träger durch ein Abkommen gebunden, das entweder den Verzicht auf jegliche Erstattung oder eine pauschale Erstattung der nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Artikel 31 der Verordnung gewährten Leistungen vorsieht, so ist der Träger des Aufenthaltsorts außerdem verpflichtet, dem zuständigen Träger den Betrag zu überweisen, welcher der betreffenden Person nach Absatz 1 zu erstatten ist.

(3) Im Fall größerer Ausgaben kann der zuständige Träger der betreffenden Person einen angemessenen Vorschuß zahlen, nachdem diese ihren Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.

(4) Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1, 2 und 3 kann der zuständige Träger die Erstattung der verauslagten Kosten nach den für ihn maßgebenden Erstattungssätzen vornehmen, sofern nach diesen Sätzen eine Erstattung möglich ist, die zu erstattenden Kosten einen bestimmten, von der Verwaltungskommission festgelegten Betrag nicht übersteigen und der Arbeitnehmer, der Selbständige oder der Rentner mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden ist. Auf keinen Fall darf der Erstattungsbetrag die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats keine Erstattungssätze vor, so kann der zuständige Träger die Erstattung nach Maßnahme von Absatz 4 vornehmen, ohne daß das Einverständnis des Betreffenden erforderlich ist.



KAPITEL 3

INVALIDITÄT, ALTER UND TOD (RENTEN)


Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge

Artikel 35 (11)

Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten, sowie im Fall des Artikels 40 Absatz 2 der Verordnung

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 37, 38 und 39 der Verordnung, einschließlich der in Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung genannten Fälle, einen entsprechenden Antrag entweder bei dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität oder bei der Verschlimmerung des Invaliditätszustands für ihn galten, oder bei dem Träger des Wohnorts zu stellen, der den Antrag dem erstgenannten Träger unter Angabe des Tages der Antragstellung übermittelt; dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem erstgenannten Träger. Wurden jedoch Geldleistungen im Rahmen der Krankenversicherung gewährt, so gilt der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den diese Geldleistungen gewährt wurden, gegebenenfalls als Tag der Antragstellung.

(2) Im Fall des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung teilt der Träger, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war, dem ursprünglich leistungspflichtigen Träger mit, in welcher Höhe und ab wann die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die vor der Verschlimmerung des Invaliditätszustandes geschuldeten Leistungen oder werden bis auf die Zulage nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung gekürzt.

(3) Im Fall des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung findet Absatz 2 keine Anwendung. In diesem Fall verlangt der Träger, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war, vom niederländischen Träger Auskunft über den von diesem geschuldeten Betrag.


Artikel 36
Anträge auf Leistungen bei Alter und für Hinterbliebene (mit Ausnahme der Leistungen für Waisen) sowie bei Invalidität in den von Artikel 35 der Durchführungsverordnung nicht erfaßten Fällen

(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 40 bis 51 der Verordnung, ausgenommen in den Fällen des Artikels 35 der Durchführungsverordnung, bei dem Träger des Wohnorts nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, einen Antrag zu stellen. Galten diese Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht, so übermittelt der Träger des Wohnorts den Antrag dem Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten; er gibt hierbei den Tag an, an dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Tag gibt als Tag der Antragstellung bei den letztgenannten Träger.

(2) Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht galten, so kann er seinen Antrag bei dem Träger des Mitgliedstaats stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten.

(3) Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats, so hat er seinen Antrag beim zuständigen Träger des Mitgliedstaats einzureichen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten.

Reicht der Antragsteller seinen Antrag beim Träger des Mitgliedstaats ein, dessen Staatsangehöriger er ist, so übermittelt dieser Träger den Antrag dem zuständigen Träger.

(4) Ein bei dem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag hat zur Folge, daß die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung wünscht, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bei Alter aufgeschoben wird.


Artikel 37
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung

 

Für die Einreichung der Anträge nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung gilt folgendes:

a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist unter Verwendung des Formblatts zu stellen, das

i) im Fall des Artikels 36 Absatz 1 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, vorgeschrieben ist;

ii) im Fall des Artikels 36 Absätze 2 und 3 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten, vorgeschrieben ist.

b) Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, zu bestätigen.

c) Der Antragsteller hat, soweit möglich, entweder den bzw. die Versicherungsträger, bei dem bzw. denen der Arbeitnehmer oder Selbständige in den Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) versichert war, oder, falls es sich um einen Arbeitnehmer handelt, den bzw. die Arbeitgeber anzugeben, bei denen er in den Mitgliedstaaten beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.

d) Wünscht der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Altersrenten aufgeschoben wird, so hat er anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er Leistungen beantragt.

 

Artikel 38
Bescheinigung über die bei der Feststellung des Leistungsbetrags zu berücksichtigenden Familienangehörigen

(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 39 Absatz 4 oder Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen, ausgenommen Kinder, vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem der mit der Feststellung der Leistungen beauftragte Träger seinen Sitz hat.

Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnorts der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. Artikel 25 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Der mit der Feststellung der Leistungen beauftragte Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Unterabsatz 1 vom Antragsteller die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über seine Familienangehörigen, ausgenommen Kinder, verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2) Ist im Fall des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften, die der in Betracht kommende Träger anwendet, Voraussetzung, daß die Familienangehörigen mit dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft leben, so ist bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung der Nachweis, daß die Familienangehörigen überwiegend vom Antragsteller unterhalten werden, durch Unterlagen zu erbringen, aus denen die regelmäßige Übermittlung eines Teils des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens hervorgeht.

 

Artikel 39 (11)
Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten

(1) Reicht ein Arbeitnehmer oder Selbständiger einen Antrag auf Leistungen wegen Invalidität ein und stellt der Träger fest, daß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung anzuwenden ist, so fordert er erforderlichenfalls bei dem Träger, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war, eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten an, die sie nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn frühere, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten zur Erfüllung der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates bestehenden Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

(3) Im Fall des Artikels 39 Absatz 3 der Verordnung übermittelt der Träger, der den Antrag bearbeitet hat, diesen mit Unterlagen dem Träger, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war.

(4) Die Artikel 41 bis 50 der Durchführungsverordnung sind bei der Bearbeitung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anträge nicht anzuwenden.

 

Artikel 40
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung

Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte. Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, außer in den Fällen, in denen Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung anzuwenden ist, durch einen Arzt seiner Wahl den Antragsteller untersuchen zu lassen.

Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene in den Fällen des Artikels 36 der Durchführungsverordnung

 

Artikel 41
Bestimmung des für die Bearbeitung zuständigen Trägers

(1) Die Leistungsanträge sind von dem Träger zu bearbeiten, bei dem sie gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung gestellt oder an den sie gemäß diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als "bearbeitender Träger" bezeichnet.

(2) Der bearbeitende Träger hat alle beteiligten Träger von Leistungsanträgen unter Verwendung eines hierzu festgelegten Formblatts sofort zu unterrichten, damit die Anträge von sämtlichen Trägern unverzüglich und gleichzeitig bearbeitet werden können.


Artikel 42
Formblätter für die Bearbeitung der Leistungsanträge

 

(1) Für die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und eine Zusammenfassung der Versicherungs- oder Wohnzeiten enthält, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

(2) Die Übermittlung dieser Formblätter an die Träger aller anderen Mitgliedstaaten ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

 

Artikel 43
Verfahren bei der Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger

 

(1) Der bearbeitende Träger trägt in das in Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt die Versicherungs- oder Wohnzeiten ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und übermittelt eine Ausfertigung des Formblatts dem Träger der Versicherung im Falle der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) jedes Mitgliedstaats, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert war, und fügt gegebenenfalls die vom Antragsteller eingereichten Arbeitsbescheinigungen bei.

(2) Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das genannte Formblatt durch folgende Angaben:

a) die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind,

b) den Betrag der Leistung, die der Antragsteller allein aufgrund dieser Versicherungs- oder Wohnzeiten beanspruchen könnte, und

c) den nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechneten theoretischen und tatsächlichen Leistungsbetrag.

Das ergänzte Formblatt ist dem bearbeitenden Träger zurückzusenden.

Besteht ein Leistungsanspruch allein schon aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von dem Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und kann der diesen Zeiten entsprechende Leistungsbetrag unverzüglich ermittelt werden, während die Berechnungen nach Buchstabe c) erheblich längere Zeit beanspruchen, so ist dem bearbeitenden Träger das Formblatt mit den Angaben nach den Buchstaben a) und b) zurückzusenden; die Angaben nach Buchstabe c) sind dem bearbeitenden Träger so bald wie möglich zu übermitteln.

(3) Sind zwei oder mehr weitere Träger beteiligt, so ergänzt jeder dieser Träger das Formblatt durch Angabe der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und sendet es dem bearbeitenden Träger zurück.

Besteht ein Leistungsanspruch allein schon aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von einem oder mehreren dieser Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und kann der diesen Zeiten entsprechende Leistungsbetrag unverzüglich ermittelt werden, so ist dieser Betrag dem bearbeitenden Träger zusammen mit den Versicherungs- oder Wohnzeiten mitzuteilen; erfordert die Ermittlung dieses Betrages längere Zeit, so ist er dem bearbeitenden Träger mitzuteilen, sobald er ermittelt worden ist.

Nach Erhalt sämtlicher Formblätter mit Angabe der Versicherungs- oder Wohnzeiten und gegebenenfalls des Betrages oder der Beträge, der bzw. die nach den Rechtsvorschriften eines beteiligten Mitgliedstaats oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten geschuldet wird/werden, übermittelt der bearbeitende Träger je eine Ausfertigung des vollständig ausgefüllten Formblatts jedem beteiligten Träger, der den nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechneten theoretischen und tatsächlichen Leistungsbetrag darin einträgt und das Formblatt dem bearbeitenden Träger zurücksendet.

(4) Stellt der bearbeitende Träger bei Erhalt der Angaben nach Absatz 2 oder 3 fest, daß Artikel 40 Absatz 2 oder Artikel 48 Absatz 2 oder 3 der Verordnung anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon die anderen beteiligten Träger.

(5) Im Fall des Artikels 37 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung tragen die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller galten, bei denen er aber den Aufschub der Feststellung der Leistungen beantragt hat, in das in Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt nur die Versicherungs- oder Wohnzeiten ein, die der Antragsteller nach den von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.


Artikel 44
Zur Entscheidung über die Invalidität befugter Träger

(1) Soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, ist allein der bearbeitende Träger befugt, die in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung genannte Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers zu treffen. Er trifft diese Entscheidung, sobald erkennbar ist, daß die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 der Verordnung, erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung unverzüglich den anderen beteiligten Trägern mit.

(2) Sind unter Berücksichtigung des Artikels 45 der Verordnung die Voraussetzungen, die nach den vom bearbeitenden Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Anspruch bestehen, abgesehen von den Voraussetzungen, die die Invalidität betreffen, nicht erfüllt, so teilt der bearbeitende Träger dies dem für Invalidität zuständigen Träger des beteiligten Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten, sofort mit. Dieser Träger ist befugt, die Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind; er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit.

(3) Gegebenenfalls ist unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für Invalidität zuständigen Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuerst galten.


Artikel 45
Zahlung von vorläufigen Leistungen und Vorschüssen auf Leistungen

(1) Stellt der bearbeitende Träger fest, daß nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften der Antragsteller Anspruch auf Leistungen hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, so zahlt er sie sofort als vorläufige Leistungen.

(2) Besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, geht aber aus den Angaben, die dem bearbeitenden Träger nach Artikel 43 Absatz 2 oder 3 der Durchführungsverordnung gemacht wurden, hervor, daß der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats allein schon aufgrund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten Anspruch auf Leistungen hat, so zahlt der diese Rechtsvorschriften anwendende Träger diese Leistungen als vorläufige Leistungen, sobald ihn der bearbeitende Träger davon unterrichtet hat, daß ihm diese Verpflichtung obliegt.

(3) Besteht in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten schon allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften eines jeden dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, so obliegt die Zahlung der vorläufigen Leistungen dem Träger, der den bearbeitenden Träger vom Bestehen eines solchen Anspruchs zuerst unterrichtet hat; der bearbeitende Träger hat die übrigen beteiligten Träger zu unterrichten.

(4) Der nach Absatz 1, 2 oder 3 zur Zahlung der Leistungen verpflichtete Träger unterrichtet hiervon sofort den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich darauf aufmerksam macht, daß die betreffende Maßnahme vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann.

(5) Kann dem Antragsteller keine vorläufige Leistung nach Absatz 1, 2 oder 3 gezahlt werden, geht aber aus den Angaben hervor, daß ein Anspruch nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung besteht, so zahlt der bearbeitende Träger ihm einen angemessenen rückforderbaren Vorschuß, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung wahrscheinlich festgestellt wird.

(6) Zwei Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können in den Fällen, in denen nur die Träger dieser Staaten beteiligt sind, andere Vorschriften über die Art und Weise der Zahlung vorläufiger Leistungen vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen.


Artikel 46 (11)
Für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung geschuldete Beträge, die nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht zu berücksichtigen sind

Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) bzw. b) der Verordnung gilt Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) der Durchführungsverordnung.

Der nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht berücksichtigt worden sind. Diese Erhöhung wird nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats berechnet, nach denen die Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zurückgelegt worden sind.

Der Vergleich im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung erfolgt unter Berücksichtigung dieser Erhöhung.



Artikel 47 (11)
Berechnung der geschuldeten Beträge, die den Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung entsprechen

Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den geschuldeten Betrag, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht und nach Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.


Artikel 48 (11)
Mitteilung der Entscheidung der Träger an den Antragsteller

(1) Die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen sind dem bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller anhand einer in dessen Sprache abgefaßten zusammenfassenden Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller.

(2) Zur gleichen Zeit, zu der der bearbeitende Träger dem Antragsteller die zusammenfassende Mitteilung nach Absatz 1 übersendet, übermittelt er jedem beteiligten Träger ein Doppel mit einer Zweitschrift der Entscheidungen der übrigen Träger.



Artikel 49 (11)
Neuberechnung der Leistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 43 Absätze 3 und 4, des Artikels 49 Absätze 2 und 3 und des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung gilt Artikel 45 der Durchführungsverordnung entsprechend.

(2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung unterrichtet der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, hiervon unverzüglich, gegebenenfalls über den bearbeitenden Träger, die betreffende Person und jeden der Träger, dem gegenüber sie einen Anspruch hat. In dem Bescheid sind die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften anzugeben. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung des Bescheids an die betreffende Person.



Artikel 50
Maßnahmen zur beschleunigten Leistungsfeststellung

(1) a) i) Gelten für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, so übermittelt der zuständige Träger der Rentenversicherung des zweiten Mitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person bei diesem Träger eingetragen wird, der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Stelle alle Angaben zur Person des Arbeitnehmers oder Selbständigen sowie den Namen des genannten zuständigen Trägers und die von ihm zugeteilte Versicherungsnummer unter Verwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel

ii) Der in Ziffer i) bezeichnete Träger übermittelt der gemäß Ziffer i) bestimmten Stelle nach Möglichkeit ferner alle Angaben, die die spätere Feststellung der Renten erleichtern und beschleunigen können.

iii) Diese Angaben werden der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Stelle entsprechend den von der Verwaltungskommission festgelegten Bedingungen übermittelt.

iv) Für die Anwendung der Ziffern i), ii) und iii) gelten Staatenlose und Flüchtlinge als Staatsangehörige des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuerst für sie galten.

b) Die beteiligten Träger stellen auf Antrag der betreffenden Person oder des Trägers, bei dem sie zu diesem Zeitpunkt versichert ist, spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem sie das Rentenalter erreicht, den Versicherungsverlauf zusammen.

(2) Die Verwaltungskommission legt die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 fest.



Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Artikel 51

(1) Wenn ein Empfänger, insbesondere von

a) Leistungen bei Invalidität,

b) Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,

c) Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen gewährt werden,

d) Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Berufstätigkeit gewährt werden,

e) Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,

f) Leistungen, die unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Mittel des Empfängers einen vorgeschriebenen Höchstbetrag nicht überschreiten,

sich im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, aufhält oder dort wohnt, so erfolgt die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der leistungspflichtige Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Leistungsempfänger untersuchen zu lassen.

(2) Wird festgestellt, daß der Empfänger der in Absatz 1 genannten Leistungen während der Zeit, in der er diese Leistungen bezieht, beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder seine Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten, so hat der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts dem leistungspflichtigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat, hiervon Bericht zu erstatten. In diesem Bericht müssen insbesondere Angaben über die Art der von der betreffenden Person ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die Höhe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, über die sie während des letzten abgelaufenen Vierteljahres verfügte, das übliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das ein Arbeitnehmer oder Selbständiger der Berufsgruppe, der die betreffende Person vor ihrer Invalidität angehörte, in demselben Gebiet während eines von dem leistungspflichtigen Träger festzulegenden Bezugszeitraums bezogen hat, sowie gegebenenfalls das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Gesundheitszustand der betreffenden Person enthalten sein.



Artikel 52

Wird die betreffende Person nach dem Ruhen der Leistungen, die sie bezog, wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt, so erteilen die beteiligten Träger einander alle für die Wiederaufnahme der Gewährung der Leistungen zweckdienlichen Auskünfte.



Zahlung der Leistungen

Artikel 53
Zahlungsweise

(1) Zahlt der leistungspflichtige Träger eines Mitgliedstaats den Berechtigten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, die ihnen geschuldeten Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung dieser Leistungen auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle des letztgenannten Staates oder durch den Träger des Wohnorts dieser Berechtigten nach Maßgabe der Artikel 54 bis 58 der Durchführungsverordnung; zahlt der leistungspflichtige Träger die Leistungen an die Berechtigten unmittelbar, so teilt er dem Träger des Wohnorts dies mit. Die Zahlungsweise der Träger der Mitgliedstaaten ist in Anhang 6 aufgeführt.

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können in den Fällen, in denen nur die zuständigen Träger dieser Mitgliedstaaten beteiligt sind, andere Verfahren für die Zahlung dieser Leistungen vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen.

(3) Die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden Abkommensbestimmungen über die Zahlung der Leistungen gelten weitere, soweit sie in Anhang 5 aufgeführt sind.


Artikel 54
Übermittlung der Aufstellung über die fälligen Beträge an die Zahlstelle

(1) Der leistungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, oder dem Träger des Wohnorts, die als "Zahlstelle" bezeichnet werden, eine Aufstellung über die fälligen Beträge, die dieser Stelle spätestens zwanzig Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß.


Artikel 55
Zahlung der fälligen Beträge auf das Konto der Zahlstelle

 

(1) Der leistungspflichtige Träger zahlt zehn Tage vor Fälligkeit der Leistungen in der Währung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, den erforderlichen Betrag zur Zahlung der fälligen Beträge, die in der Aufstellung nach Artikel 54 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Die Zahlung erfolgt bei der Staatsbank oder bei einer anderen Bank des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, auf das Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, zugunsten dieser Stelle. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der leistungspflichtige Träger übermittelt der Zahlstelle gleichzeitig eine Zahlungsanzeige.

(2) Die Bank, auf deren Konto die Zahlung vorgenommen wurde, schreibt der Zahlstelle den Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaats gut, in dessen Gebiet diese Stelle ihren Sitz hat.

(3) Name und Sitz der in Absatz 1 genannten Banken sind in Anhang 7 aufgeführt.



Artikel 56
Zahlung der fälligen Beträge durch die Zahlstelle an den Berechtigten

(1) Die fälligen Beträge, die in der Aufstellung nach Artikel 54 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind, werden dem Berechtigten durch die Zahlstelle für Rechnung des leistungspflichtigen Trägers gezahlt. Diese Zahlungen erfolgen in der Art und Weise, die in den von der Zahlstelle anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Erhält die Zahlstelle oder eine von ihr bezeichnete andere Stelle von einem Umstand Kenntnis, der das Ruhen oder den Entzug der Leistungen rechtfertigt, so stellt sie jede Zahlung ein. Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Staates vornimmt.

(3) Die Zahlstelle teilt dem leistungspflichtigen Träger die Gründe für die Einstellung der Zahlung mit. Bei Tod des Berechtigten oder dessen Ehegatten oder bei Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers teilt die Zahlstelle dem leistungspflichtigen Träger den Tag des Todes oder der Wiederheirat mit.



Artikel 57
Abschluß der Konten über die Zahlungen nach Artikel 56 der Durchführungsverordnung

(1) Die Konten über die Zahlungen nach Artikel 56 der Durchführungsverordnung werden am Ende jedes Zahlungszeitraums abgerechnet, um die tatsächlich an die Berechtigten, deren gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte gezahlten Beträge sowie die nicht gezahlten Beträge festzustellen.

(2) Die Zahlstelle bestätigt, daß der Gesamtbetrag, der in Ziffern und Worten in der Währung des Mitgliedstaats anzugeben ist, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, mit den Zahlungen übereinstimmt, die diese Stelle geleistet hat; die Bestätigung ist vom Vertreter der Zahlstelle zu unterzeichnen.

(3) Die Zahlstelle übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der festgestellten Zahlungen.

(4) Die Differenz zwischen den Beträgen, die der leistungspflichtige Träger gezahlt hat, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, und dem in derselben Währung ausgedrückten Wert der Zahlungen, die die Zahlstelle nachgewiesen hat, wird mit den Beträgen verrechnet, die der leistungspflichtige Träger für gleichartige Leistungen später zu zahlen hat.



Artikel 58
Einbehaltung der mit der Leistungszahlung verbundenen Kosten

Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung der Leistungen verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, unter den Bedingungen, die in den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, von den dem Berechtigten zu zahlenden Beträgen einbehalten.



Artikel 59
Mitteilung des Wohnortwechsels des Berechtigten

Eine Person, der Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden, hat dem leistungspflichtigen Träger oder den leistungspflichtigen Trägern sowie der Zahlstelle einen Wechsel des Wohnorts von dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines anderen Staates mitzuteilen.

 

 

KAPITEL 4

ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

 

Durchführung der Artikel 52 und 53 der Verordnung
Artikel 60

Sachleistungen beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 52 Buchstabe a) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf diese Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers aus. Der Arbeitnehmer oder Selbständige hat außerdem dem Träger des Wohnorts eine Bestätigung des zuständigen Trägers über den Erhalt der Anzeige des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit vorzulegen, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dies vorsehen. Legt die betreffende Person diese Unterlagen nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an und gewährt der betreffenden Person zunächst die Sachleistungen der Krankenversicherung, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

(2) Die Bescheinigung gilt so lange, bis der Träger des Wohnorts eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. Die Bescheinigung eines französischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die gesamte voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, sofern nicht der zuständige Träger den Träger des Wohnorts vor Ablauf dieses Zeitraums von ihrem Widerruf unterrichtet.

(4) Die betreffende Person legt bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen erforderlich sind.

(5) Bei Krankenhausaufenthalt unterrichtet der Träger des Wohnorts innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, den zuständigen Träger von dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie von dem Tag der Entlassung.

(6) Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen bezieht, deren wahrscheinliche oder tatsächliche Kosten einen von der Verwaltungskommission festgelegten und periodisch überprüften Pauschalbetrag übersteigt.

Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung zugehen lassen; der Träger des Wohnorts gewährt die Sachleistungen, sofern er bis zum Ablauf dieser Frist keinen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äußerster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger unverzüglich.

(7) Die betreffende Person hat den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit und von jedem Wechsel ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts. Auch der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Wohnorts von der Beendigung der Versicherungszugehörigkeit oder dem Erlöschen der Ansprüche der betreffenden Person auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche der betreffenden Person auf Sachleistungen verlangen.

(8) Für Grenzgänger dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel, Laboranalysen und -untersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats abgegeben oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.



Artikel 61
Geldleistungen, ausgenommen Renten, bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Geldleistungen, ausgenommen Renten, nach Artikel 52 Buchstabe b) der Verordnung sich innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnorts zu wenden und dabei eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die von dem zuständigen Träger oder von dem Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

(2) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die betreffende Person innerhalb der Frist, die in den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger.

Dieser veranlaßt sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung, in der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, muß dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.

(3) Der Träger des Wohnorts führt in den Fällen, in denen Absatz 2 nicht anwendbar ist, so bald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Tagen, nachdem sich die betreffende Person an ihn gewandt hat, die ärztliche Kontrolluntersuchung dieser Person in gleicher Weise wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger innerhalb von drei Tagen nach der Kontrolluntersuchung den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat; in dem Bericht ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

(4) Der Träger des Wohnorts führt später erforderlichenfalls die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Sobald er feststellt, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, benachrichtigt er sie sowie den zuständigen Träger hiervon unverzüglich und gibt dabei den Tag an, an dem ihre Arbeitsunfähigkeit endet. Die Mitteilung an die betreffende Person ist als Entscheidung anzusehen, die für den zuständigen Träger getroffen worden ist; Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Der zuständige Träger behält in allen Fällen die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

(6) Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, weil die betreffende Person die nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten hat, oder stellt er fest, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er dieser seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig dem Träger des Wohnorts ein Doppel davon.

(7) Die betreffende Person teilt dem zuständigen Träger die Wiederaufnahme der Arbeit mit, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(8) Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen in jeder geeigneten Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt den Träger des Wohnorts sowie die betreffende Person hiervon. Werden die Geldleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts gezahlt, so unterrichtet der zuständige Träger die betreffende Person über ihre Ansprüche und teilt dem Träger des Wohnorts die Höhe der Geldleistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, sowie die Höchstdauer mit, für die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.



Durchführung des Artikels 55 der Verordnung

Artikel 62
Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung genannter Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates befindet, hat für den Bezug von Sachleistungen dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine besondere Bescheinigung vorzulegen, die der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den diesem vorangehenden zwei Kalendermonaten ausgestellt haben muß. In dieser Bescheinigung sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem genannten Arbeitgeber sowie Name und Sitz des zuständigen Trägers anzugeben. Hat der Arbeitnehmer diese Bescheinigung vorgelegt, so gelten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als erfüllt. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, sich vor der ärztlichen Behandlung an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, so wird ihm die Behandlung auf Vorlage der genannten Bescheinigung gleichwohl so zuteil, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Der Träger des Aufenthaltsorts ist verpflichtet, diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, längstens aber dreißig Tage, zu gewähren.

(3) Der zuständige Träger antwortet dem Träger des Aufenthaltsorts innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anfrage dieses Trägers. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt werden; der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die Leistungen weiter.

(4) Sachleistungen, die aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung zu erstatten.

(5) Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der dort genannte Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts die Bescheinigung nach Absatz 6 vorlegen.

(6) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung, ausgenommen in Fällen, in denen Sachleistungen aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung nach Möglichkeit vor der Ausreise der betreffenden Person aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.

(7) Artikel 60 Absätze 5, 6 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.



Artikel 63
Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Wohnortwechsel oder Rückkehr in das Wohnland sowie an Arbeitnehmer oder Selbständige, die die Genehmigung haben, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er zum Weiterbezug dieser Leistungen berechtigt ist. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates noch gewährt werden dürfen. Die Bescheinigung kann auch nach der Abreise der betreffenden Person auf deren Antrag ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich war.

(2) Artikel 60 Absätze 5, 6 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in dem in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung genannten Fall für die Gewährung der Sachleistungen entsprechend.



Artikel 64
Geldleistungen, ausgenommen Renten, bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Für die Gewährung anderer Geldleistungen als Renten nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt Artikel 61 der Durchführungsverordnung entsprechend. Der Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben, braucht jedoch die in Artikel 61 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anzeige über die Arbeitseinstellung nicht vorzulegen; die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wird hierdurch nicht berührt.



Durchführung der Artikel 52 bis 56 der Verordnung

Artikel 65
Anzeigen, Nachforschungen und Informationsaustausch zwischen Trägern bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eingetreten sind

(1) Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen; gesetzliche Bestimmungen, die im Gebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Diese Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten; dem Träger des Wohn- und Aufenthaltsorts ist ein Doppel zu übermitteln.

(2) Der Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, leitet dem zuständigen Träger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen in zwei Ausfertigungen zu und erteilt auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.

(3) Sind bei einem Wegeunfall im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des ersten Mitgliedstaats erforderlich, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck einen Beauftragten benennen; der zuständige Träger hat die Behörden dieses Mitgliedstaats davon zu unterrichten. Diese Behörden unterstützen den Beauftragten, insbesondere durch Bestimmung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall behilflich ist.

(4) Nach Beendigung der Behandlung wird dem zuständigen Träger ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand des Betroffenen sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden je nach Fall vom Träger des Wohnorts oder vom Träger des Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt.

(5) Der zuständige Träger unterrichtet auf Verlangen, je nach Fall, den Träger des Wohnorts oder den Träger des Aufenthaltsorts von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.


Artikel 66
Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit

(1) Bezweifelt der zuständige Träger, daß im Fall des Artikels 52 oder des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als zur Krankenversicherung gehörig und werden als solche aufgrund der in den Artikeln 20 und 21 der Durchführungsverordnung genannten Bescheinigung weiterhin gewährt.

(2) Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt der letztgenannte Träger diese Sachleistungen weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige darauf Anspruch hat. Andernfalls gelten die Sachleistungen, die die betreffende Person im Rahmen der Krankenversicherung bezogen hat, als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.



Durchführung des Artikels 57 der Verordnung

Artikel 67 (7)
Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

(1) Im Fall des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung wird die Anzeige der Berufskrankheit entweder dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Krankheit verursachen kann, oder dem Träger des Wohnorts übermittelt, der die Anzeige sodann dem genannten zuständigen Träger zuleitet.

(2) Stellt der im Absatz 1 genannte zuständige Träger fest, daß zuletzt unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem Träger des Mitgliedstaats.

(3) Stellt der Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 57 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung nicht erfüllen, so wird wie folgt verfahren:

a) Der genannte Träger übermittelt die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Festlegungen und Gutachten, die der erste Träger veranlaßt hat, sowie ein Doppel der in Buchstabe b) genannten Entscheidung unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

b) Er unterrichtet die betreffende Person von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem das Aktenstück dem in Buchstabe a) genannten Träger übermittelt worden ist.

(4) Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.


Artikel 68 (7)
Informationsaustausch zwischen Trägern bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung — Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs

(1) Wird gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, ein Rechtsbehelf eingelegt, so hat dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 3 der Durchführungsverordnung übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihm später die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

(2) Besteht unter Berücksichtigung des Artikels 57 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung ein Leistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften, die der letztgenannte Träger anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers festgelegt wird, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde. Dieser Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er auf den Rechtsbehelf hin die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden von den Leistungen einbehalten, die der betreffenden Person geschuldet werden.


 

Artikel 69 (7)
Aufteilung der Lasten, die durch Geldleistungen bei sklerogener Pneumokoniose entstehen

Für die Anwendung des Artikels 57 Absatz 5 der Verordnung gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Geldleistungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung gewährt werden — im folgenden als "zahlungsbeauftragter Träger" bezeichnet —, verwendet ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und eine Zusammenfassung aller Versicherungszeiten (Altersversicherung) oder Wohnzeiten enthält, die der Betroffene nach den Rechtsvorschriften jedes der beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

b) Der zahlungsbeauftragte Träger leitet dieses Formblatt sämtlichen Trägern der Altersversicherung zu, bei denen der Betroffene in diesen Mitgliedstaaten versichert war; jeder Träger trägt die Versicherungszeiten (Altersversicherung) oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, in das Formblatt ein und sendet es an den zahlungsbeauftragten Träger zurück.

c) Der zahlungsbeauftragte Träger teilt sodann die Lasten zwischen sich und den anderen beteiligten zuständigen Trägern auf; er teilt diese Aufteilung mit den entsprechenden Begründungen, insbesondere zur Höhe der gewährten Geldleistungen und zur Berechnung der Aufschlüsselung, den beteiligten Trägern mit der Bitte um Zustimmung mit.

d) Der zahlungsbeauftragte Träger übermittelt den anderen beteiligten Trägern am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über die im betreffenden Rechnungsjahr gezahlten Geldleistungen und gibt den Betrag an, den sie nach der unter Buchstabe c) genannten Aufteilung schulden; jeder dieser Träger erstattet dem zahlungsbeauftragten Träger den geschuldeten Betrag so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten.



Artikel 70

Durchführung des Artikels 58 Absatz 3 der Verordnung

Bescheinigung über die bei der Berechnung der Geldleistungen, einschließlich Renten, zu berücksichtigenden Familienangehörigen

(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem der mit der Feststellung der Geldleistungen beauftragte Träger seinen Sitz hat.

Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnorts der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. Artikel 25 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Der mit der Feststellung der Geldleistungen beauftragte Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Unterabsatz 1 von der betreffenden Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über seine Familienangehörigen verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2) Ist im Fall des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften, die der in Betracht kommende Träger anwendet, Voraussetzung, daß die Familienangehörigen mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft leben, so ist bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung der Nachweis, daß die Familienangehörigen überwiegend vom Antragsteller unterhalten werden, durch Unterlagen zu erbringen, aus denen die regelmäßige Übermittlung eines Teils des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens hervorgeht.



Durchführung des Artikels 60 der Verordnung

Artikel 71
Verschlimmerung einer Berufskrankheit

(1) In den in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, jede Auskunft über die vorher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

(2) In dem in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung genannten Fall hat der für die Zahlung der Geldleistungen zuständige Träger dem anderen beteiligten Träger unter Angabe der entsprechenden Begründungen den Betrag, den dieser Träger infolge der Verschlimmerung übernehmen muß, mit der Bitte um Zustimmung mitzuteilen. Am Ende eines jeden Kalenderjahres übersendet der erste Träger dem zweiten Träger eine Aufstellung über die im betreffenden Rechnungsjahr gezahlten Geldleistungen und gibt den Betrag an, den er schuldet; dieser Träger erstattet den betreffenden Betrag so bald wie möglich, und zwar innerhalb von höchstens drei Monaten.

(3) In dem in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) Satz 1 der Verordnung genannten Fall teilt der zahlungsbeauftragte Träger den beteiligten Trägern unter Angabe der entsprechenden Begründung Änderungen an der früheren Aufteilung mit der Bitte um Zustimmung mit.

(4) Absatz 2 gilt in dem in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) Satz 2 der Verordnung genannten Fall entsprechend.



Durchführung des Artikels 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung

Artikel 72
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

(1) In den in Artikel 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung genannten Fällen hat der Antragsteller zur Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, zur Begründung des Leistungsanspruchs oder zur Festsetzung des Leistungsbetrags dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder bei der ersten ärztlichen Feststellung der Berufskrankheit für ihn galten, alle Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu erteilen, die er früher oder später erlitten bzw. sich zugezogen hat, als die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn galten, und zwar ohne Rücksicht auf die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

(2) Der zuständige Träger berücksichtigt für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

(3) Der zuständige Träger kann bei jedem Träger, der früher oder später zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der für die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Stelle auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats Angaben über die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften war. Ist dies der Fall, so gilt Absatz 2 entsprechend.



Artikel 73
Durchführung des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung

Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können

(1) In den Fällen des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung können die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sich an den in Anhang 3 der Durchführungsverordnung genannten nächstgelegenen Träger in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben — selbst wenn es sich um einen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie handelt — wenden, wenn die Leistungen der für die Arbeiter der Stahlindustrie zuständigen Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten den Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe gleichwertig sind; der betreffende Träger ist in diesem Fall zur Gewährung der Leistungen verpflichtet.

(2) Diese Arbeitnehmer können sich, falls die Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe günstiger sind, entweder an den Träger dieses Systems oder an den nächstgelegenen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben, wenden. Der betreffende Träger hat im letztgenannten Fall die betreffende Person darauf hinzuweisen, daß die Leistungen des Trägers des genannten Sondersystems günstiger sind, und ihm Namen und Anschrift anzugeben.



Artikel 74

Durchführung des Artikels 62 Absatz 2 der Verordnung

Berücksichtigung der Zeit, während der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind

Bei Anwendung des Artikels 62 Absatz 2 der Verordnung kann der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen zu gewähren hat, vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Auskunft darüber verlangen, für welche Zeit dieser bereits Leistungen für denselben Fall des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gewährt hat.

Einreichung und Bearbeitung der Anträge auf Renten, mit Ausnahme der Renten bei den unter Artikel 57 der Verordnung fallenden Berufskrankheiten



Artikel 75

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder seine Hinterbliebenen hat bzw. haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie wohnen, bei dem zuständigen Träger oder bei dem Träger des Wohnorts einen Antrag zu stellen, der ihn sodann dem zuständigen Träger übermittelt. Für die Einreichung des Antrags gilt folgendes:

a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist unter Verwendung der Formblätter zu stellen, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

b) Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu bestätigen, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

(2) Der zuständige Träger teilt dem Antragsteller seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates mit; ein Doppel seines Bescheides übermittelt er der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.



Artikel 76

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die im Fall der Neufeststellung der Renten vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen erfolgen auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Berechtigte befindet, entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Berechtigten untersuchen zu lassen.

(2) Jede Person, die für sich selbst oder für eine Waise eine Rente bezieht, hat den leistungspflichtigen Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen bzw. in den Verhältnissen der Waise zu unterrichten, die den Anspruch auf die Rente ändern kann.



Zahlung der Renten

Artikel 77

Renten, die der Träger eines Mitgliedstaats Rentnern schuldet, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, werden nach Maßgabe der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung gezahlt.

 

 

KAPITEL 5

STERBEGELD

Durchführung der Artikel 64, 65 und 66 der Verordnung

Artikel 78

Einreichung des Antrags auf Sterbegeld

Eine Person hat für den Bezug von Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dessen Gebiet sie ihren Wohnort hat, bei dem zuständigen Träger des Wohnorts einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Dem Antrag sind die Nachweise beizufügen, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu bestätigen, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

 

Artikel 79
Bescheinigung über Zeiten

(1) Zur Anwendung von Artikel 64 der Verordnung hat der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vorzulegen, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, die zuletzt für ihn galten.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag je nach Fall von dem Träger der Krankenversicherung oder der Altersversicherung ausgestellt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war. Legt der Antragsteller die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- und Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

 

 

KAPITEL 6

LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT


Durchführung des Artikels 67 der Verordnung

Artikel 80
Bescheinigung über Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten

(1) Zur Anwendung von Artikel 67 Absätze 1, 2 oder 4 der Verordnung hat die betreffende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, als Arbeitnehmer zurückgelegt hat, und dabei die ergänzenden Angaben zu machen, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten, oder von einem anderen, von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die betreffende Person vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer zurückgelegt hat, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.



Durchführung des Artikels 68 der Verordnung

Artikel 81
Bescheinigung für die Berechnung der Leistungen

Zur Berechnung der Leistungen, die von einem in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung genannten Träger zu erbringen sind, hat eine Person, die ihre letzte Beschäftigung nicht wenigstens vier Wochen lang im Gebiet des Mitgliedstaats ausgeübt hat, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, diesem eine Bescheinigung vorzulegen, in der die Art der letzten in einem anderen Mitgliedstaat wenigstens vier Wochen ausgeübten Beschäftigung sowie der Wirtschaftszweig, in dem diese ausgeübt wurde, angegeben sind. Legt die betreffende Person diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der genannte Träger sie bei dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des letztgenannten Mitgliedstaats, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war, oder bei einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger an.



Artikel 82
Bescheinigung über die Familienangehörigen, die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen sind

(1) Zur Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung hat die betreffende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2) Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. In ihr ist zu bescheinigen, daß die Familienangehörigen nicht für die Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des genannten Mitgliedstaats geschuldet werden.

Diese Bescheinigung gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann erneuert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Erneuerung. Die betreffende Person hat dem zuständigen Träger sofort jedes Ereignis anzuzeigen, das eine Änderung der Bescheinigung erfordert. Eine solche Änderung wird mit dem Tag wirksam, an dem das Ereignis eingetreten ist.

(3) Kann der Träger, der die in Absatz 1 genannte Bescheinigung ausstellt, nicht bescheinigen, daß die Familienangehörigen nicht für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet werden, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, so vervollständigt die betreffende Person diese Bescheinigung bei ihrer Vorlage beim zuständigen Träger durch eine Erklärung in diesem Sinne.

Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt für diese Erklärung entsprechend.



Artikel 83

Durchführung des Artikels 69 der Verordnung

Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, wenn der Arbeitslose sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

(1) Um den Anspruch auf die Leistungen zu behalten, hat der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung genannte Arbeitslose dem Träger des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung des zuständigen Trägers darüber vorzulegen, daß er unter den Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b) des genannten Artikels weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. Der zuständige Träger gibt in dieser Bescheinigung insbesondere folgendes an:

a) den Leistungsbetrag, der dem Arbeitslosen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu zahlen ist;

b) den Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand;

c) die Frist, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, zugestanden wird;

d) die Höchstdauer für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung;

e) die Umstände, die den Leistungsanspruch ändern können.

(2) Hat der Arbeitslose die Absicht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, so hat er die Bescheinigung nach Absatz 1 vor seiner Abreise zu beantragen. Legt der Arbeitslose diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie bei dem zuständigen Träger an. Die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates hat sich zu vergewissern, daß der Arbeitslose über alle ihm aufgrund des Artikels 69 der Verordnung und aufgrund dieses Artikels der Durchführungsverordnung obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist.

(3) Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, unterrichtet den zuständigen Träger von dem Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitslosen sowie vom Beginn der Leistungszahlung und zahlt die Leistungen des zuständigen Staates nach dem Verfahren, das die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorsehen, in den der Arbeitslose sich begeben hat.

Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, führt die Kontrolle durch oder läßt sie durchführen wie bei einem Arbeitslosen, der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bezieht. Er unterrichtet den zuständigen Träger über jeden in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Umstand, sobald er hiervon Kenntnis erhält, und unterbricht sofort die Zahlung der Leistungen, wenn diese zum Ruhen gebracht oder eingezogen werden müssen. Der zuständige Träger teilt ihm unverzüglich mit, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an die Ansprüche des Arbeitslosen sich durch diesen Umstand ändern. Erst nach Erhalt dieser Angaben kann die Zahlung der Leistungen gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Muß die Leistung gekürzt werden, so zahlt der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, diesem einen gekürzten Leistungsbetrag weiter mit dem Vorbehalt einer Abrechnung nach Erhalt der Antwort des zuständigen Trägers.

(4) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.



Artikel 84

Durchführung des Artikels 71 der Verordnung

Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat hatten

(1) In den Fällen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 1 der Verordnung gilt der Träger des Wohnorts für die Anwendung des Artikels 80 der Durchführungsverordnung als zuständiger Träger.

(2) Zur Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung hat der Arbeitslose dem Träger seines Wohnorts außer der Bescheinigung nach Artikel 80 der Durchführungsverordnung eine Bescheinigung des Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, darüber vorzulegen, daß er keinen Leistungsanspruch nach Artikel 69 der Verordnung hat.

(3) Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung verlangt der Träger des Wohnorts vom zuständigen Träger Angaben über die Ansprüche des Arbeitslosen gegenüber diesem letztgenannten Träger.



KAPITEL 7 (8)

FAMILIENLEISTUNGEN


Durchführung des Artikels 72 der Verordnung

Artikel 85 (A)
Bescheinigung über die Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit

(1) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 72 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, zurückgelegt hat.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person entweder von dem für Familienleistungen zuständigen Träger des Mitgliedstaats, bei dem sie vorher zuletzt versichert war, oder von einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an, es sei denn, daß der Träger der Krankenversicherung in der Lage ist, ihm ein Doppel der in Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Bescheinigung zu übersenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.



Durchführung des Artikels 73 und des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung

Artikel 86 (8)

 

(1) Ein Arbeitnehmer hat für den Bezug von Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, bei dem zuständigen Träger einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(2) Der Arbeitnehmer hat mit seinem Antrag eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vorzulegen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet. Diese Bescheinigung wird entweder von den für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden des Wohnlandes dieser Familienangehörigen oder von dem für die Krankenversicherung zuständigen Träger des Wohnorts dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wird, in dessen Gebiet diese Familienangehörigen wohnen. Diese Bescheinigung ist jährlich zu erneuern.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vor, daß die Leistungen an eine andere Person als den Arbeitnehmer gezahlt werden können oder müssen, so hat der Arbeitnehmer mit seinem Antrag auch die Angaben über die Person zu machen (Name, Vorname, vollständige Anschrift), der die Familienleistungen im Wohnland zu zahlen sind.

(4) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, insbesondere zur Erleichterung der Anwendung des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung, besondere Vorschriften für die Zahlung der Familienleistungen vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen.

(5) Der Arbeitnehmer hat dem zuständigen Träger, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, folgendes mitzuteilen:

- jede Änderung in den Verhältnissen seiner Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienleistungen ändern kann;

- jede Änderung der Zahl seiner Familienangehörigen, für die Familienleistungen geschuldet werden;

- jeden Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts dieser Familienangehörigen;

- jede Berufstätigkeit, aufgrund deren Familienleistungen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben, geschuldet werden.



Artikel 87 (8)

 


Durchführung des Artikels 74 der Verordnung

Artikel 88 (8)

 

Artikel 86 der Durchführungsverordnung gilt für die in Artikel 74 der Verordnung genannten arbeitslosen Arbeitnehmer oder Selbständigen entsprechend.


Artikel 89 (8)

 

KAPITEL 8

LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN


Durchführung der Artikel 77, 78 und 79 der Verordnung

Artikel 90

(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung bei dem Träger ihres Wohnorts nach dem Verfahren, das die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(2) Wohnt der Antragsteller jedoch nicht im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so kann er seinen Antrag entweder bei dem zuständigen Träger oder bei dem Träger seines Wohnorts stellen, der den Antrag sodann dem zuständigen Träger unter Angabe des Tages der Antragstellung übermittelt. Dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem zuständigen Träger.

(3) Stellt der in Absatz 2 genannte zuständige Träger fest, daß der Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besteht, so übermittelt er den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für den Arbeitnehmer oder Selbständigen gegolten haben.

Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person die kürzeste ihrer Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt hat.

(4) Die Verwaltungskommission legt erforderlichenfalls nähere Einzelheiten für die Einreichung der Leistungsanträge fest.


Artikel 91

(1) Die nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldeten Leistungen werden nach Maßgabe der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung gezahlt.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnen erforderlichenfalls den Träger, der für die Zahlung der nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldeten Leistungen zuständig ist.


Artikel 92

Jede Person, der nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung Leistungen für Kinder eines Rentners oder für Waisen gezahlt werden, hat dem zur Zahlung dieser Leistungen verpflichteten Träger folgendes mitzuteilen:

- jede Änderung in den Verhältnissen der Kinder oder Waisen, die den Anspruch auf Leistungen ändern kann;

- jede Änderung der Zahl der Kinder oder Waisen, für die Leistungen geschuldet werden;

- jeden Wohnortwechsel der Kinder oder Waisen;

- jede Erwerbstätigkeit, aufgrund deren ein Anspruch auf Familienleistungen oder -zulagen für diese Kinder oder Waisen besteht.



TITEL V

FINANZVORSCHRIFTEN


Artikel 93
Erstattung der Leistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), mit Ausnahme der in den Artikeln 94 und 95 der Durchführungsverordnung genannten Leistungen

(1) Sachleistungen, die nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung im Gebiet desselben Mitgliedstaats wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, sowie Sachleistungen, die nach Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 31 der Verordnung gewährt wurden, erstattet der zuständige Träger dem Träger, der sie gewährt hat, in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.

(2) In den in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Verordnung genannten Fällen und bei Anwendung des Absatzes 1 gilt jeweils der Träger des Wohnorts des Familienangehörigen oder des Rentners als zuständiger Träger.

(3) Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Sachleistungen aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, nicht hervor, so wird der zu erstattende Betrag, falls keine Vereinbarung nach Absatz 6 besteht, auf der Grundlage aller geeigneten Bezugsgrößen, die den verfügbaren Angaben entnommen worden sind, pauschal berechnet. Die Verwaltungskommission beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest.

(4) Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als die Sätze, die für Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erstattung der nach Artikel 18 Absatz 8 Satz 2 der Durchführungsverordnung gezahlten Geldleistungen entsprechend.

(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise, insbesondere auf pauschaler Grundlage, ermittelt werden.



Artikel 94
Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, die nicht in demselben Mitgliedstaat wohnen wie der Arbeitnehmer oder Selbständige

(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Familienangehörigen gewährt haben, die nicht im Gebiet desselben Mitgliedstaats wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der für jedes Kalenderjahr ermittelt wird und der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.

(2) Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten je Familie mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Familien vervielfältigt und das Ergebnis um 20 v. H. gekürzt wird.

(3) Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

a) Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten je Familie werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Familienangehörigen der Arbeitnehmer oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats gelten, von den Trägern dieses Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit gewährt wurden, durch die Jahresdurchschnittszahl dieser Arbeitnehmer oder Selbständigen mit Familienangehörigen geteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 der Durchführungsverordnung aufgeführt.

b) In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Familien gleich der Jahresdurchschnittszahl der den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten unterliegenden Arbeitnehmer oder Selbständigen, deren Familienangehörige für den Bezug der vom Träger des jeweiligen anderen Mitgliedstaats zu gewährenden Sachleistungen in Betracht kommen.

(4) Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Familien wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

(5) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.



Artikel 95 [2]
Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen oder Anspruch auf Leistungen haben

(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung gewährt haben, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.

(2) Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten je Rentner mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Rentner vervielfältigt werden und das Ergebnis um 20 v. H. gekürzt wird.

(3) Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

a) Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten je Rentner werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Rentnern und ihren Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit geschuldet werden, durch die Jahresdurchschnittszahl der Rentner geteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 aufgeführt.

b) In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Rentner gleich der Jahresdurchschnittszahl der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung genannten Rentner, die im Gebiet eines der beiden Mitgliedstaaten wohnen und Anspruch auf Sachleistungen haben, die zu Lasten eines Trägers des anderen Mitgliedstaats gehen.

(4) Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Rentner wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

(5) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.



Durchführung des Artikels 63 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 96
Erstattung der von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährten Sachleistungen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Für die Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 der Verordnung gilt Artikel 93 der Durchführungsverordnung entsprechend.



Durchführung des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 97
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach Artikel 69 der Verordnung gezahlt hat, den Betrag, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können

- nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise, insbesondere auf pauschaler Grundlage, ermittelt oder nach anderen Verfahren gezahlt werden, oder

- auf jede Erstattung zwischen Trägern verzichten.


Artikel 98 (7)

Gemeinsame Vorschriften für Erstattungen

Artikel 99
Verwaltungskosten

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Artikel 84 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung vereinbaren, daß die in den Artikeln 93 bis 98 der Durchführungsverordnung genannten Leistungsbeträge zur Berücksichtigung der Verwaltungskosten um einen bestimmten Vomhundertsatz erhöht werden. Dieser Prozentsatz kann bei den einzelnen Leistungen unterschiedlich sein.



Artikel 100
Rückständige Forderungen

(1) Bei der Abrechnung zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten kann der leistungspflichtige Träger Erstattungsanträge für Leistungen außer Ansatz lassen, die während eines Kalenderjahres gewährt worden sind, das mehr als drei Jahre vor der Übermittlung dieser Anträge an eine Verbindungsstelle oder an einen leistungspflichtigen Träger des zuständigen Staates liegt.

(2) Bei Anträgen auf pauschal berechnete Erstattungen beginnt die Dreijahresfrist an dem Tag, an dem die nach den Artikeln 94 und 95 der Durchführungsverordnung festgelegten Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.



Artikel 101 (8)
Stand der Forderungen

(1) Die Verwaltungskommission erstellt gemäß den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen.

(2) Die Verwaltungskommission kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen, die bei der Erstellung der in Absatz 1 genannten Übersicht über die Forderungen verwendet werden, vornehmen lassen, insbesondere um sich zu vergewissern, daß sie mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.

(3) Die Verwaltungskommission trifft die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen anhand des Berichtes eines Rechnungsausschusses, der ihr eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegt. Die Verwaltungskommission regelt die Arbeitsweise und die Zusammensetzung dieses Rechnungsausschusses.



Artikel 102 (8)
Aufgaben des Rechnungsausschusses — Erstattungsverfahren

(1) Der Rechnungsausschuß hat

a) das erforderliche Zahlenmaterial zusammenzustellen und die Berechnungen zur Anwendung dieses Titels vorzunehmen;

b) der Verwaltungskommission regelmäßig über die Ergebnisse der Durchführung der Verordnungen, insbesondere der Finanzvorschriften, Bericht zu erstatten;

c) der Verwaltungskommission zu den Buchstaben a) und b) alle zweckdienlichen Anregungen zu unterbreiten;

d) der Verwaltungskommission Vorschläge aufgrund der Bemerkungen vorzulegen, die ihm gemäß Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Durchführungsverordnung übermittelt worden sind;

e) die Verwaltungskommission mit Vorschlägen zur Durchführung des Artikels 101 der Durchführungsverordnung zu befassen;

f) alle Arbeiten, Studien und sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen durchzuführen, die die Verwaltungskommission ihm unterbreitet.

(2) Die Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung erfolgen für sämtliche zuständige Träger eines Mitgliedstaats zugunsten der forderungsberechtigten Träger eines anderen Mitgliedstaats über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen. Die Stellen, über die die Erstattungen erfolgt sind, teilen der Verwaltungskommission die Höhe der erstatteten Beträge innerhalb der von der Verwaltungskommission festgesetzten Fristen und nach den von ihr festgelegten Einzelheiten mit.

(3) Werden die Erstattungen auf der Grundlage des tatsächlichen Betrags der gewährten Leistungen ermittelt, der sich aus der Rechnungsführung der Träger ergibt, so sind sie für jedes Kalenderhalbjahr im folgenden Kalenderhalbjahr vorzunehmen.

(4) Werden die Erstattungen auf der Grundlage von Pauschbeträgen ermittelt, so sind sie für jedes Kalenderjahr vorzunehmen; in diesem Fall zahlen die zuständigen Träger den forderungsberechtigten Trägern nach den von der Verwaltungskommission festgelegten Einzelheiten am ersten Tag eines jeden Kalenderhalbjahres Vorschüsse.

(5) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können andere Fristen für die Erstattung oder andere Einzelheiten für die Zahlung von Vorschüssen vereinbaren.



Artikel 103
Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieses Titels, insbesondere der Bestimmungen über die Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen.



Artikel 104 (8)
Aufnahme in den Anhang 5 der Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten über Erstattungen

(1) Bestimmungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnungen gelten und den in Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung sowie Artikel 93 Absatz 6, Artikel 94 Absatz 6 und Artikel 95 Absatz 6 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.

(2) Bestimmungen, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Verordnung angewendet werden und den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechen, sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen. Das gleiche gilt für Bestimmungen, die nach Artikel 97 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vereinbart werden.



Artikel 105

Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle

(1) Die Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle sowie der ärztlichen Untersuchungen, Beobachtungen, Fahrten der Ärzte und Prüfungen aller Art, die für die Gewährung oder Neufeststellung der Leistungen erforderlich sind, werden dem Träger, der hiermit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger erstattet, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden.

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können jedoch andere Erstattungsverfahren, insbesondere Pauschalerstattungen, vereinbaren oder auf jede Erstattung zwischen Trägern verzichten.

Diese Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen. Die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden Vereinbarungen gelten weiter, sofern sie in dem genannten Anhang aufgeführt sind.



Artikel 106
Gemeinsame Vorschriften für die Zahlung von Geldleistungen

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats teilen der Verwaltungskommission innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen und nach den von ihr festgelegten Einzelheiten die Höhe der Geldleistungen mit, die von den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern Berechtigten gezahlt wurden, die ihren Wohnort oder Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben.



Artikel 107 (9) (11) (12) (14)
Währungsumrechnung

(1) Zur Durchführung der folgenden Vorschriften:

a) Verordnung: Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14d Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), Artikel 46 Absatz 4, Artikel 46a Absatz 3, Artikel 50, Artikel 52 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz,

b) Durchführungsverordnung: Artikel 34 Absätze 1, 4 und 5

wird für die Umrechnung von auf eine Landeswährung lautenden Beträgen in eine andere Landeswährung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der der Kommission für die Anwendung des Europäischen Währungssystems mitgeteilten Wechselkurse dieser Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

(2) Bezugszeitraum ist

- der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

- der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

- der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

- der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Wechselkurse, die der Kommission zu ein und demselben Zeitpunkt von den Zentralbanken für die Berechnung des Ecu im Rahmen des Europäischen Währungssystems mitgeteilt werden.

(4) Die Verwaltungskommission setzt auf Vorschlag des Rechnungsausschusses den Zeitpunkt fest, der bei der Festlegung der in den Fällen nach Absatz 1 anzuwendenden Umrechnungskurse zu berücksichtigen ist.

(5) Die in den von Absatz 1 erfaßten Fällen anzuwendenden Umrechnungskurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzuwenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(6) In den von Absatz 1 nicht erfaßten Fällen erfolgt die Umrechnung sowohl bei Leistungszahlung als auch bei Erstattung zum am Tag der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs.



TITEL VI

VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

Artikel 108
Nachweis der Eigenschaft des Saisonarbeiters

Der in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung genannte Arbeitnehmer hat zum Nachweis der Eigenschaft des Saisonarbeiters seinen Arbeitsvertrag mit dem Sichtvermerk der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats vorzulegen, in dessen Gebiet er sich zur Ausübung seiner Beschäftigung begibt oder in dessen Gebiet er seine Beschäftigung ausgeübt hat. Werden in diesem Mitgliedstaat keine Saisonarbeitsverträge abgeschlossen, so stellt der Träger des Beschäftigungslandes gegebenenfalls bei Beantragung von Leistungen eine Bescheinigung aus, in der anhand der Angaben der betreffenden Person der Saisoncharakter der Tätigkeit bescheinigt wird, die diese ausübt oder ausgeübt hat.



Artikel 109
Vereinbarung über die Beitragszahlung

Der Arbeitgeber, der keine Niederlassung im dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer können vereinbaren, daß dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt.

Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger oder gegebenenfalls dem Träger mitzuteilen, den die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats bestimmt.



Artikel 110
Amtshilfe bei Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen

Beabsichtigt der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen gewährt hat, einen Erstattungsanspruch gegenüber einer Person geltend zu machen, die diese Leistungen zu Unrecht bezogen hat, so leistet der Träger des Wohnorts dieser Person oder der von der zuständigen Behörde bezeichnete Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Person wohnt, dem erstgenannten Träger Hilfe.



Artikel 111
Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger der sozialen Sicherheit und Erstattungsanspruch der Fürsorgestellen

(1) Hat der Träger eines Mitgliedstaats bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten) in Anwendung des Titels III Kapitel 3 der Verordnung einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt. Dieser letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. Soweit der zuviel gezahlte Betrag nicht von den nachzuzahlenden Beträgen einbehalten werden kann, ist Absatz 2 anzuwenden.

(2) Hat der Träger eines Mitgliedstaats einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt. Dieser letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge handeln würde; er überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.

(3) Hat eine Person, für die die Verordnung gilt, während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlich zulässigen Regreßanspruchs auf die der genannten Person geschuldeten Leistungen vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dieser Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die dieser Träger der genannten Person zahlt.

Hat ein Familienangehöriger einer Person, für die die Verordnung gilt, während eines Zeitraums, in dem diese Person für den betreffenden Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlich zulässigen Regreßanspruchs auf die der betreffenden Person für den betreffenden Familienangehörigen geschuldeten Leistungen vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dieser Person zu solchen Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die dieser Träger der genannten Person für den betreffenden Familienangehörigen zahlt.

Der leistungspflichtige Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; er überweist den einbehaltenen Betrag der forderungsberechtigten Stelle.


Artikel 112

Hat ein Träger unmittelbar oder über einen anderen Träger nicht geschuldete Zahlungen geleistet und können diese nicht wiedererlangt werden, so gehen die entsprechenden Beträge endgültig zu Lasten des erstgenannten Trägers, es sei denn, daß die nicht geschuldete Zahlung durch eine betrügerische Handlung zustande kam.


Artikel 113
Einziehung zu Unrecht gewährter Sachleistungen an Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen

(1) Erkennt der zuständige Träger den Anspruch auf Sachleistungen nicht an, so werden die Sachleistungen, die einem Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen vom Träger des Aufenthaltsorts aufgrund des Artikels 20 Absatz 1 oder des Artikels 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gewährt wurden, vom zuständigen Träger erstattet.

(2) Die Aufwendungen des Trägers des Aufenthaltsorts für einen Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der Sachleistungen auf Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezogen hat, werden auch dann von dem in der genannten Bescheinigung als zuständig angegebenen Träger oder von einem zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten sonstigen Träger erstattet, wenn der Arbeitnehmer sich nicht vorher an den Träger des Aufenthaltsorts gewandt hat und keinen Anspruch auf Sachleistungen hat.

(3) Der zuständige Träger oder — in dem in Absatz 2 genannten Fall — der als zuständig angegebene Träger oder der zu diesem Zweck bezeichnete Träger behält gegenüber dem Leistungsempfänger eine Forderung in Höhe des Wertes der zu Unrecht gewährten Sachleistungen. Die genannten Träger teilen dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß diese Forderungen mit, der hierüber eine Übersicht erstellt.



Artikel 114

Vorläufige Zahlung von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über den Träger, der die Leistungen zu gewähren hat

Im Fall von Streitigkeiten zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die nach Titel II der Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des Trägers, der Leistungen zu gewähren hat, bezieht eine Person, die, wenn solche Streitigkeiten nicht bestünden, Leistungen beanspruchen könnte, vorläufige Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder, wenn die betreffende Person nicht im Gebiet eines der beteiligten Mitgliedstaaten wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Trägers, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.



Artikel 115
Bestimmungen über ärztliche Gutachten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat erstellt werden

Der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts, der gemäß Artikel 87 der Verordnung ärztliche Gutachten anfertigen soll, verfährt in der Art und Weise, die die von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen.

Ist hierfür nichts bestimmt, so wendet er sich an den zuständigen Träger mit dem Verlangen um Auskunft, wie zu verfahren ist.



Artikel 116
Vereinbarungen über die Einziehung von Beiträgen

(1) Die nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung getroffenen Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(2) Die zur Durchführung des Artikels 51 der Verordnung Nr. 3 getroffenen Vereinbarungen gelten weiter, sofern sie in Anhang 5 aufgeführt sind.



Artikel 117
Elektronische Datenverarbeitung

(1) Ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten oder dessen bzw. deren zuständige Behörden können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission die für die Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung vorgesehenen Formblätter für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen sowie die für die Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung vorgesehenen Datenübermittlungsvorgänge und -verfahren der elektronischen Datenverarbeitung anpassen.

(2) Die Verwaltungskommission wird die erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf eine allgemeine und einheitliche Gestaltung der sich aus Absatz 1 ergebenden Anpassungsmöglichkeiten durchführen, sobald die Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung in den Mitgliedstaaten dies zuläßt.



TITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN


Artikel 118 (6) (12)
Übergangsvorschriften für Renten für die Arbeitnehmer

(1) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Oktober 1972 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten, ohne daß vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für die Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a) für die Zeit vor dem 1. Oktober 1972 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung Nr. 3 bzw. gemäß Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält der Betreffende weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2) Wird ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene bei einem Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen.



Artikel 119 (6) (12)
Übergangsvorschriften für Renten für die Selbständigen

(1) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten, ohne daß bereits vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a) für die Zeit vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung bzw. gemäß den vor diesem Datum in Kraft befindlichen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1982 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2) Wird ab dem 1. Juli 1982 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten bereits festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen.



Artikel 119a (5
)
Übergangsvorschriften für Renten für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) am Schluß der Durchführungsverordnung

(1) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 eingetreten, ohne daß bereits vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a) für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 gemäß den Vorschriften der Verordnung bzw. gemäß Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab dem 1. Januar 1987 gemäß den Vorschriften der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2) Wird ab dem 1. Januar 1987 ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Tag für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung unbeschadet des Artikels 3 neu festgestellt.

(3) Die Ansprüche von Personen, für die vor dem 1. Januar 1987 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Rente festgestellt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 [3] neu festgestellt werden.

(4) Wird der Antrag nach Absatz 3 innerhalb eines Jahres nach dem 1. Januar 1987 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 ab 1. Januar 1987 oder ab dem Zeitpunkt der Begründung der Rentenansprüche, falls dieser Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1987 liegt, erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach dem 1. Januar 1987 gestellt, so werden nach der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 begründete, nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.


Artikel 120 (8)

 


Artikel 121
Zusätzliche Durchführungsvereinbarungen

(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls zusätzliche Vereinbarungen über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung schließen. Diese Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(2) Vereinbarungen, die den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen entsprechen und am Tag vor dem 1. Oktober 1972 in Kraft waren, gelten weiter, sofern sie in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.



Artikel 122
Besondere Vorschriften für die Änderung bestimmter Anhänge

Die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Durchführungsverordnung können auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.

[*] Vgl. Anlage.

[2] Dieser Artikel gilt bis zum 1. Januar 1998. Im Verhältnis zur Französischen Republik gilt er jedoch noch bis zum 1. Januar 2002. Siehe Anlage.

[3] ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5.

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ANHANG 1 (A) (B) (3) (4) (9) (13) (15)

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

(Artikel 1 Buchstabe l) der Verordnung, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

A. BELGIEN: | 1.Ministre de la prévoyance sociale, BruxellesMinister van Sociale Voorzorg, Brussel (Minister für Sozialordnung) . |

2. Ministre des classes moyennes, BruxellesMinister van Middenstand, Brussel (Minister für den Mittelstand) . |

B. DÄNEMARK: | 1.Socialministeren (Minister für Sozialangelegenheiten), København. |

2. Arbejdsministeren (Minister für Arbeit), København. |

3. Sundhedsministeren (Minister für Gesundheit), København. |

… |

C. DEUTSCHLAND: | 1. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn. |

D. SPANIEN: | 1.Ministro de Trabajo y Asuntos Sociales (Minister für Arbeit und Soziale Angelegenheiten), Madrid. |

E. FRANKREICH: | 1.Ministre des affaires sociales et de la solidarité nationale (Minister für Sozialangelegenheiten und nationale Solidarität), Paris. |

2. Ministre de l'agriculture (Minister für Landwirtschaft), Paris. |

F. GRIECHENLAND: | 1.Υπουργός Κοινωνικών Υπηρεσιών, Αθήμα (Minister für Sozialdienste, Athen) . |

2. Υπουργός Εργασιάς, Αθήμα (Minister für Arbeit, Athen) . |

3. Υπουργός Εμπορικής Ναυτιλίας, Πειραιάς (Minister für die Handelsmarine, Piräus) . |

G. IRLAND: | 1.Minister for Social Welfare (Minister für Sozialordnung), Dublin. |

2.Minister for Health (Minister für Gesundheitswesen) Dublin. |

H. ITALIEN: | 1.Ministro del Lavoro e della Previdenza sociale (Minister für Arbeit und Sozialordnung), Roma. |

2. Ministro della Sanità (Gesundheitsminister), Roma. |

3. Ministro di Grazia e Giustizia (Justizminister), Roma. |

4. Ministro della Finanze (Finanzminister), Roma. |

I. LUXEMBURG: | 1.Ministre du travail et de la sécurité sociale (Minister für Arbeit und soziale Sicherheit), Luxembourg. |

2. Ministre de la familie (Minister für Familienfragen), Luxembourg. |

J. NIEDERLANDE: | 1.Minsiter van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Minister für Sozialangelegenheiten und Beschäftigungsfragen), Den Haag. |

2.Minister van Welzijn, Volksgezondheid en Cultuur (Minister für Gemeinwohl, Gesundheit und Kultur), Rijswijk. |

K. ÖSTERREICH: | 1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien. |

2. Bundesminister für Jugend und Familie, Wien. |

L. PORTUGAL: | 1.Ministro do Trabalho e Segurança Social (Minister für Arbeit und soziale Sicherheit), Lisboa. |

2.Ministro da Saúde (Gesundheitsminister), Lisboa. |

3.Secrétario Regional dos Assuntos Sociais da Regiáo Autónoma da Madeira (Regionalsekretär für Sozialfragen der autonomen Region Madeira), Funchal. |

4.Secrétario Regional dos Assuntos Sociais da Regiá Autónoma dos Açores (Regionalsekretär für Sozialfragen der autonomen Region der Azoren), Angra do Heroismo. |

M. FINNLAND: | 1.Sosiaali- ja terveysministeriöSocial- och hälsovårdministeriet (Minsterium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki. |

N. SCHWEDEN: | 1.Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten) ), Stockholm |

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH: | 1.Secretary of State for Social Security (Minister für soziale Sicherheit), London. |

1a.Secretary of State for Health (Minister für Gesundheitswesen), London |

2. Secretary of State for Scotland (Minister für Schottland), Edinburgh. |

3. Secretary of State for Wales, (Minister für Wales), Cardiff. |

4. Department of Health and Social Services for Northern Ireland (Ministerium für Gesundheitswesen und soziale Dienste für Nordirland), Belfast. |

5. Director of the Department of Labour and Social Security(Direktor des Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit), Gibraltar. |

6. Director of the Gibraltar Health Authority (Direktor der Gesundheitsbehörde Gibraltar) |

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ANHANG 2 (A) (B) (2) (3) (7) (8) (9) (13) (14) (15)

Zuständige Träger

(Artikel 1 Buchstabe o) der Verordnung und Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung)

A. BELGIEN

1. Krankheit, Mutterschaft

a) Bei Anwendung der Artikel 16 bis 29 der Durchführungsverordnung | |

i) Im Allgemeinen: | Versicherungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist |

ii) Für Seeleute: | Caisse de secours et de Prévoyance en faveur des marinsHulp- en Voorzorgskas voor zeevarenden(Hilfs- und Versorgungskasse für die Seeleute), Antwerpen |

iii) Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

iv) Für die ehemaligen Angestellten in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

b) Bei Anwendung des Titels V der Durchführungsverordnung: | Institut national d'assurance maladie-invalidité, Bruxellesrijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) für Rechnung der Versicherungseinrichtungen bzw. der Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute |

2. Invalidität

a) Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte und Bergarbeiter) und Invalidität der Selbständigen: | Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist oder war |

b) Besondere Invalidität der Bergarbeiter: | Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs, BruxellesNationaal pensioenfonds voor mijnwerkers, Brussel — (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter) |

c) Invalidität der Seeleute: | Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marinsHulp- en voorzorgskas voor zeevarenden(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen |

d) Invalidität der Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

e) Invalidität der ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

3. Alter, Tod (Renten) :

a) Allgemeines System (Arbeiter, Angestellte, Bergleute und Seeleute) : | Office national des pensions, BruxellesRijksdienst voor pensioenen, Brussel — (Landesrentenamt) |

b) System für Selbständige: | Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, BruxellesRijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige) |

c) System der sozialen Sicherheit in Übersee: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

d) System für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

4.Arbeitsunfälle

a) Bis zum Ablauf der Revisionsfrist nach dem Gesetz vom 10. April 1971 (Artikel 72) | |

i) Sachleistungen | |

—Ersatz und Instandhaltung von Körperersatzstücken: | Fonds des accidents du travail, BruxellesFonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle) |

—Andere Leistungen als vorstehend: | Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist |

ii) Geldleistungen | |

—Beihilfe: | Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist |

—Zulagen nach der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1971: | Fonds des accidents du travail, BruxellesFonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle) |

b) Nach Ablauf der Revisionsfristen nach dem Gesetz vom 10. April 1971 (Artikel 72) | |

i) Sachleistungen: | Fonds des accidents du travail, BruxellesFonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle) |

ii) Geldleistungen: | |

—Rente: | Zugelassene Einrichtung für die Rentenzahlung |

—Zulage: | Fonds des accidents du travail, BruxellesFonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle) |

c) System für die Seeleute und Fischer: | Fonds des accidents du travail, BruxellesFonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle) |

d) Bei Nichtversicherung: | Fonds des accidents du travail, BruxellesFonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle) |

e) System für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

5. Berufskrankheiten:

a) Im Allgemeinen: | Fonds des maladies professionelles, BruxellesFonds voor beroepsziekten, Brussel — (Kasse für Berufskrankheiten) |

b) System für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee |

6. Sterbegeld

a) Kranken- und Invaliditätsversicherung: | |

i) Im allgemeinen: | Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer versichert war |

ii) Für Seeleute: | Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marinsHulp- en voorzorgskas voor zeevarenden ( Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen |

iii) Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

iv) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

b) Arbeitsunfall

i) Im Allgemeinen: | Versicherer |

ii) Für Seeleute: | Fonds des accidents du travail, BruxellesFonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle) |

iii) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

c) Berufskrankheiten:

i) Im Allgemeinen: | Fonds des maladies professionnelles, BruxellesFonds voor beroepsziekten, Brussel — (Kasse für Berufskrankheiten) |

ii) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

7. Arbeitslosigkeit

i) Im Allgemeinen: | Office national de l'emploi, BruxellesRijksdienst voor arbeidsvoorziening, Brussel — (Staatliches Arbeitsamt) |

ii) Für Seeleute: | Pool des marins de la marine marchandePool van de zeelieden ter koopvaardij(Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen |

8. Familienleistungen

a) System für Arbeitnehmer: | Office national des allocations familiales pour travailleurs salariés, BruxellesRijksdienst voor kinderbijslag voor werknemers, Brussel — (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer) |

b) System für Selbständige: | Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, BruxellesRijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige) |

c) System für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

B. DÄNEMARK

1. Krankheit und Mutterschaft

a) Krankheit | |

—Sachleistungen: | Zuständige Amtskommune (Landkreisamt) . In der Gemeinde København: Magistraten (Gemeindeverwaltung) ; in der Gemeinde Frederiksberg: Gemeindeverwaltung |

—Geldleistungen: | Sozialausschuß der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

b) Mutterschaft | |

—Sachleistungen: | Zuständige amtskommune (Landkreisamt) . In der Gemeinde København: Magistraten (Gemeindeverwaltung) ; in der Gemeinde Frederiksberg: Gemeindeverwaltung |

—Geldleistungen: | Sozialausschuß der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

2. Invalidität

a) Leistungen nach dem Sozialrentenrecht: | Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

b) Leistungen bei Rehabilitation: | Sozialausschuß der Wohngemeinde. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

3. Alter und Tod (Renten)

a) Renten nach dem Sozialrentenrecht: | Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

b) Gesetz über die Arbeitsmarkt-Zusatzrente (“loven om Arbejdsmarkedets Tillægspension) : | Arbejdsmarkedets Tillægspension (Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzrente), Hillerød |

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

a) Sachleistungen und Renten: | Arbejdskadestyrelsen ( Landesarbeitsunfallverwaltung, København |

b) Tagegeld: | Sozialausschuß der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

5.Sterbegeld | Sozialausschuß der Wohngemeinde. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

6.Arbeitslosigkeit | Direktoratet for Arbejdsløshedsforsikringen ( Landesamt für Arbeitslosenversicherung), København |

7.Familienleistungen (Familienbeihilfen) | Sozialausschuß der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

C. DEUTSCHLAND

Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

1.Krankenversicherung

Bei Anwendung des Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung | |

a) Wohnt die betreffende Person im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland: | Für den Wohnort der betreffenden Person zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse |

b) Wohnt die betreffende Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates: | Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn, Bonn |

c) Waren die Familienangehörigen der betreffenden Person vor deren Einberufung zum Wehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst bei einem deutschen Träger gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung versichert: | Träger der Krankenversicherung, bei dem diese Familienangehörigen versichert sind |

Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung: | Träger der Krankenversicherung, bei dem der Arbeitslose zu dem Zeitpunkt versichert war, zu dem er das Gebiet der Bundesrepublik verließ |

Für die Krankenversicherung der Rentenantragsteller und der Rentner sowie deren Familienangehörigen nach Titel III Kapitel 1 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung | |

i) Ist die betreffende Person bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse versichert oder ist sie bei keinem Träger der Krankenversicherung versichert: | Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn, Bonn |

ii) In allen übrigen Fällen: | Träger der Krankenversicherung, bei dem der Rentenantragsteller oder der Rentner versichert ist |

2. Rentenversicherung der Arbeiter, Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherung

Für die Entscheidung über Leistungsanträge sowie für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung innerhalb dieses Verfahrens und für die Gewährung der Leistungen nach der Verordnung | |

a) Bei Personen, die ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften oder die nach den deutschen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten versichert waren oder als versichert galten, sowie bei deren Hinterbliebenen, wenn die betreffende Personim Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oderals Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt: | |

i) Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist, | |

—falls die betreffende Person in den Niederlanden oder als niederländischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt: | Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster |

—falls die betreffende Person in Belgien oder Spanien oder als belgischer oder spanischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt: | Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf |

—falls die betreffende Person in Italien oder als italienischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt: | Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg |

—falls die betreffende Person in Frankreich oder Luxemburg oder als französischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt: | Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer |

—falls die betreffende Person in Dänemark oder als dänischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt: | Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck |

—falls die betreffende Person in Irland oder im Vereinigten Königreich oder als irischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt: | Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg |

—falls die betreffende Person in Griechenland oder als griechischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt: | Landesversicherungsanstalt Württemberg, Stuttgart |

—falls die betreffende Person in Portugal oder als portugiesischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt: | Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg |

Wenn jedoch der letzte Beitrag | |

—an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken, oder an die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main, entrichtet worden ist: | Der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist |

—an die Seekasse, Hamburg, entrichtet worden ist oder wenn Beiträge für mindestens 60 Monate an die Seekasse (Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten), Hamburg, entrichtet worden sind: | Seekasse, Hamburg |

ii) Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist, | |

—falls kein Beitrag an die Seekasse, Hamburg, oder zuletzt an die Bundesbahnversicherungsanstalt Frankfurt am Main, entrichtet worden ist: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin |

—falls ein Beitrag an die Seekasse (Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten), Hamburg, entrichtet worden ist: | Seekasse, Hamburg |

—falls der letzte Beitrag an die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main, entrichtet worden ist: | Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main |

iii) Wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit erfüllt ist oder als erfüllt gilt: | Bundesknappschaft, Bochum |

b) Bei Personen, die nach den deutschen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten versichert waren oder als versichert galten, sowie bei deren Hinterbliebenen, wenn die betreffende Personim Gebiet Deutschlands, außerhalb des Saarlandes, wohnt oderals deutscher Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt | |

i) Wenn der letzte Beitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist, | |

—falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen niederländischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist: | Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster |

—falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen belgischen oder spanischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist: | Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf |

—falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen italienischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist: | Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg |

—falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen französischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist: | Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer |

—falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen dänischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist: | Landesversicherungsanstalt Schleswig Holstein, Lübeck |

—falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen irischen Rentenversicherungsträger oder einen Rentenversicherungsträger des Vereinigten Königreichs entrichtet worden ist: | Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg |

—falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen griechischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist: | Landesversicherungsanstalt Württemberg, Stuttgart |

—falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen portugiesischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist: | Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg |

Wenn jedoch die betreffende Person im Gebiet Deutschlands im Saarland oder als deutscher Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt und wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag an einen Rentenversicherungsträger im Saarland entrichtet worden ist: | Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken |

Wenn jedoch der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag | |

—an die Seekasse, Hamburg, entrichtet worden ist oder mindestens für 60 Monate Beiträge aufgrund einer Beschäftigung in der deutschen oder ausländischen Seeschiffahrt entrichtet worden sind: | Seekasse, Hamburg |

—an die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main, entrichtet worden ist: | Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main |

ii) Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist: | |

—falls kein Beitrag an die Seekasse, Hamburg, oder zuletzt an die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main, entrichtet worden ist: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin |

—falls ein Beitrag an die Seekasse (Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten), Hamburg entrichtet worden ist: | Seekasse, Hamburg |

—falls der letzte Beitrag an die Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main, entrichtet worden ist: | Bahnversicherungsanstalt, Frankfurt am Main |

iii) Wenn der letzte Beitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit erfüllt ist oder als erfüllt gilt: | Bundesknappschaft, Bochum |

c) Wird in den unter Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) genannten Fällen nach der Leistungsfeststellung das Wohnland gewechselt, so wechselt demgemäß auch der zuständige Träger. | |

3. Alterssicherung der Landwirte: | Landwirtschaftliche Alterskasse Rheinland-Pfalz, Speyer |

4. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung: | Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken |

5. Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) : | Versicherungsträger, der im jeweiligen Fall die gesetzliche Unfallversicherung durchzuführen hat |

6. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen: | Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg |

D. SPANIEN

1.Alle Systeme, außer System für Seeleute

a) Alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit: | Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversicherungsanstalt) |

b) Arbeitslosigkeit: | Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de Empleo ( Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für Arbeit) |

2.System für Seeleute: | Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid |

3.Für die beitragsunabhängigen Alters- und Invaliditätsrenten: | Instituto Nacional de Servicios Sociales ( Nationales Institut für Sozialdienste), Madrid |

E. FRANKREICH

1. Bei Anwendung des Artikels 93 Absatz 1 und der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung | |

A. System für Arbeitnehmer

a) Algemeines System: | Caisse nationale de l'assurance maladie (Staatliche Krankenkasse), Paris |

b) System für die Landwirtschaft: | Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft), Paris |

c) System für den Bergbau: | Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris |

d) System für Seeleute: | Établissement national des invalides de la marine (Staatliche Anstalt für invalide Seeleute), Paris |

B. System für Selbständige

a) System für nicht in der Landwirtschaft tätige Selbständige: | Caisse nationale d'assurance maladie et maternité des travailleurs non salariés des professions non agricoles (Staatliche Kranken- und Mutterschaftskasse für nicht in der Landwirtschaft tätige Selbständige), Saint-Denis |

b) System für die Landwirtschaft: | Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft), Paris Caisse centrale des mutuelles agricoles(Zentralkasse der Versicherungen auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) Fédédration française des sociétés d'assurance (RAMEX et GAMEX) (Französischer Verband der Versicherungsgesellschaften) Fédération nationale de la mutualité française (Landesverband der französischen Versicherung auf Gegenseitigkeit) |

2. Bei Anwendung des Artikels 96 der Durchführungsverordnung | |

a) Algemeines System: | Caisse nationale de l'assurance maladie (Staatliche Krankenkasse), Paris |

b) System für die Landwirtschaft: | Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft) |

c) System für den Bergbau: | Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris |

d) System für Seeleute: | Établissement national des invalides de la marine (Staatliche Anstalt für invalide Seeleute), Paris |

3.Die sonstigen zuständigen Träger sind die in den französischen Rechtsvorschriften benannten Träger | |

I. MUTTERLAND

A. System für Arbeitnehmer

a) Algemeines System:

i) Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld) : | Caisse primaire d'assurance maladie ( Örtliche Krankenkasse) |

ii) Invalidität:

aa) Im Allgemeinen, ohne Paris und den Raum Paris: | Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse) |

Für Paris und den Raum Paris: | Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris |

bb) Sonderregelung nach den Artikeln L 365 bis L 382 des Code de la Sécurité sociale (Sozialversicherungsordnung) : | Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Strasbourg |

iii) Alter:

aa) Im Allgemeinen, ohne Paris und den Raum Paris: | Caisse régionale d'assurance maladie (branche vieillesse) (Regionalkrankenkasse — Abteilung Altersversicherung) |

Für Paris und den Raum Paris: | Caisse nationale d'assurance viellesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse der Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris |

bb) Sonderregelung nach den Artikeln L 365 bis L 382 des Code de la Sécurité sociale (Sozialversicherungsordnung): | Caisse régionale d'assurance vieillesse (Regionalkasse der Altersversicherung), Strasbourg oder Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Strasbourg |

iv) Arbeitsunfall:

aa) Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit: | Caisse primaire d'assurance maladie ( Örtliche Krankenkasse) |

bb) Dauernde Erwerbsunfähigkeit

—Renten

—Unfälle nach dem 31. Dezember 1946: | Caisse primaire d'assurance maladie ( Örtliche Krankenkasse)

—Unfälle vor dem 1. Januar 1947: | Arbeitgeber oder dessen Versicherer |

—Rentenzuschläge | |

—Unfälle nach dem 31. Dezember 1946: | Caisse primaire d'assurance maladie ( Örtliche Krankenkasse) |

—Unfälle vor dem 1. Januar 1947: | Caisse des dépôts et consignations ( Depositenkasse) |

v) Familienleistungen: | Caisse d'allocations familiales ( Familienbeihilfenkasse) |

vi) Arbeitslosigkeit | |

—Bei Eintragung als Arbeitssuchender: | Örtliches Arbeitsamt des Wohnorts der betreffenden Person |

—Für die Ausstellung der Formulare E 301, E 302, E 303: | Groupement des ASSEDIC de la région parisienne (GARP), (Verband Vereinigungen für Beschäftigung in Industrie und Handel für den Raum Paris), 90, rue Baudin, 92537 Levallois-Perret |

b) System für die Landwirtschaft | |

i) Krankheit, Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindung), Familienleistungen: | Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft) |

ii) Invaliditäts- und Altersversicherung sowie Leistungen an den überlebenden Ehegatten: | Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft), Paris |

iii) Arbeitsunfall:

aa) Im Allgemeinen: | Arbeitgeber oder dessen Versicherer für Unfälle vor dem 1. Juli 1973 Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft), für Unfälle nach dem 30. Juni 1973 |

bb) Bei Rentenzuschlägen: | Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse), Arcueil (94), für Unfälle vor dem 1. Juli 1973 Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft), für Unfälle nach dem 30. Juni 1973 |

iv) Arbeitslosigkeit: | |

—Bei Eintragung als Arbeitssuchender: | Örtliches Arbeitsamt des Wohnortes der betreffenden Person |

—Für die Ausstellung der Formulare E 301, E 302, E 303: | Groupement des ASSEDIC de la région parisienne (GARP) (Verband Vereinigungen für Beschäftigung in Industrie und Handel für den Raum Paris), 90, rue Baudin, 92537 Levallois-Perret |

c) System für den Bergbau | |

i) Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld) : | Société de secours minière ( Knappschaft) |

ii) Invalidität, Alter, Tod (Renten) : | Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris |

iii) Arbeitsunfall: | |

aa) Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit: | Société de secours minière ( Knappschaftsverein) |

bb) Dauernde Erwerbsunfähigkeit | |

—Renten | |

—Unfälle nach dem 31. Dezember 1946: | Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) |

—Unfälle vor dem 1. Januar 1947: | Arbeitgeber oder dessen Versicherer |

—Rentenzuschläge | |

—Unfälle nach dem 31. Dezember 1946: | Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) |

—Unfälle vor dem 1. Januar 1947: | Caisse des dépôts et consignations ( Depositenkasse) |

iv) Familienleistungen: | Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) |

v) Arbeitslosigkeit: | |

—Bei der Eintragung als Arbeitssuchender: | Örtliches Arbeitsamt des Wohnorts der betreffenden Person |

—Für die Ausstellung der Formulare E 301, E 302, E 303: | Agence nationale pour l'emploi (service spécialisé pour la sécurité sociale des travailleurs migrants) (Nationales Arbeitsamt (Sonderabteilung für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) ), 9, rue Sectius Michel, 75015 Paris |

d) System für die Seeleute | |

i) Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfall, Tod (Sterbegeld) und Hinterbliebenenrenten bei Invalidität oder Arbeitsunfall: | Section "Caisse générale de prévoyance des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung "Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) |

ii) Alter, Tod (Renten) : | Section "Caisse de retraite des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung "Rentenkasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) |

iii) Familienleistungen: | Caisse nationale d'allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt) bzw. Caisse nationale d'allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei) |

iv) Arbeitslosigkeit: | |

—Bei Eintragung als Arbeitssuchender: | Für den Wohnort oder den Heimathafen zuständiges örtliches Arbeitsamt oder Bureau central de la main-d'œuvre maritime (Zentralstelle für Seeleute) |

—Für die Ausstellung der Formulare E 301, E 302, E 303: | Groupement des ASSEDIC de la région parisienne (GARP) (Verband Vereinigungen für Beschäftigung in Industrie und Handel für den Raum Paris), 90, rue Baudin, 92537 Levallois-Perret |

B. System für Selbständige

a) System für nicht in der Landwirtschaft tätige Selbständige

i) Krankheit, Mutterschaft: | Caisse mutuelle régionale (Regionale Kasse auf Gegenseitigkeit)

ii) Alter: | |

aa) System für Handwerker: | Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions artisanales (CANCAVA) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen in den handwerklichen Berufen) Caisses de base professionnelles ou interprofessionnelles (Örtliche berufsständische oder gemischtgewerbliche Kassen) |

bb) System für Handel- und Gewerbetreibende: | Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travialleurs non salariés des professions industrielles et commerciales (Organic) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen der gewerblichen und kaufmännischen Berufe) Caisses de base professionneles ou interprofessionnelles (Örtliche berufsständische oder gemischtgewerbliche Kassen) |

cc) System für die freien Berufe: | Caisse nationale d'assurance vieillesse des professions liberales (CNAVPL) — Sections professionnelles (Staatliche Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe — Berufsständische Abteilungen) |

dd) System für Anwälte: | Caisse nationale des barreaux français (CNBF) (Staatliche Kasse der französischen Anwälte) |

b) System für die Landwirtschaft | |

i) Krankheit, Mutterschaft, Invalidität: | Befugter Versicherungsträger, bei dem der in der Landwirtschaft tätige Selbständige versichert ist |

ii) Altersversicherung und Leistungen an den überlebenden Ehegatten: | Caisse de mutualité sociale agricole (Sozialversicherungskasse auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) |

iii) Unfälle, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: | Zugelassener Träger, bei dem der in der Landwirtschaft tätige Selbständige versichert ist Für die Departements Moselle, Bas-Rhin en Haut-Rhin: Caisse d'assurance accidents agricoles (Landwirtschaftliche Unfallversicherungskasse) |

II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer

(alle Systeme, außer dem System für Seeleute, und alle Versicherungsfälle, ausgenommen Familienleistungen) | |

i) Im Allgemeinen: | Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit) |

ii) Bei Rentenzulagen aufgrund von Arbeitsunfällen, die sich vor dem 1. Januar 1952 in den überseeischen Departements ereignet haben: | Direction départementale de l'enregistrement ( Departementsdirektion für Registrierung |

B. Selbständige

i) Krankheit, Mutterschaft: | Caisse mutuelle régionale (Regionale Kasse auf Gegenseitigkeit) |

ii) Alter | |

—System für Handwerker: | Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions artisanales (CANCAVA) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen in den handwerklichen Berufen) ) |

—System für Handel- und Gewerbetreibende: | Caisse interprofessionnelle d'assurance vieillesse des industriels et commerçants d'Algérie et d'outre-mer (CAVICORG) (Gemischtgewerbliche Altersversicherungskasse für Handel- und Gewerbetreibende in Algerien und Übersee) |

—System für die freien Berufe: | Caisse nationale d'assurance vieillesse des professions liberales (CNAVPL) — Sections professionnelles (Staatliche Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe — Berufsständische Abteilungen) |

—System für Anwälte: | Caisse nationale des barreaux français (CNBF) (Staatliche Kasse der französischen Anwälte) |

C.Familienleistungen: | Caisse d'allocations familiales ( Familienbeihilfekasse) |

D.System für die Seeleute

i) Alle Fälle, ausgenommen Alter und Familienleistungen: | Section "Caisse générale de prévoyance des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung "Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) |

ii) Alter: | Section "Caisse de retraite des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung "Rentenkasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) |

iii) Familienleistungen: | Caisse d'allocations familiales ( Familienbeihilfenkasse) |

F. GRIECHENLAND

1. Krankheit, Mutterschaft

i) Im Allgemeinen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung) oder die Versicherungseinrichtung der der Arbeitnehmer angehört oder angehörte, Athen |

ii) Für Seeleute: | Οίκος Ναύτου, Πειραιάς (Haus der Seeleute), Piräus |

iii) Für die Landwirtschaft: | Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (ΟΓΑ), Αθήνα (Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft), Athen |

2.Invalidität, Alter, Tod (Renten)

i) Im allgemeinen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung) oder die Versicherungseinrichtung der der Arbeitnehmer angehört oder angehörte, Athen |

ii) Für Seeleute: | Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), Πειραιάς Pensionskasse für Seeleute), Piräus |

iii) Für die Landwirtschaft: | Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (ΟΓΑ), Αθήνα (Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft), Athen |

3. Arbeitsunfall, Berufskrankheit

i) Im Allgemeinen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung) oder die Versicherungseinrichtung der der Arbeitnehmer angehört oder angehörte, Athen |

ii) Für Seeleute: | Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), Πειραιάς (Pensionskasse für Seeleute), Piräus |

iii) Für die Landwirtschaft: | Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (ΟΓΑ), Αθήνα (Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft), Athen |

4.Sterbegeld (Begräbniskosten)

i) Im allgemeinen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα (Institut für Sozialversicherung) oder die Versicherungseinrichtung der der Arbeitnehmer angehört oder angehörte, Athen |

ii) Für Seeleute: | Οίκος Ναύτου, Πειραιάς (Haus der Seeleute), Piräus |

iii) Für die Landwirtschaft: | Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (ΟΓΑ), Αθήνα (Nationales Versicherungsinstitut für die Landwirtschaft), Athen |

5.Familienbeihilfen:

i) Systeme für Arbeitnehmer im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, einschließlich Systeme auf betrieblicher Basis: | Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα (Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte), Athen |

ii) Für die Landwirtschaft: | Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (ΟΓΑ), Αθήνα (Nationales Versicherungssystem für die Landwirtschaft), Athen |

iii) Für Seeleute: | Εστία Ναυτικών ( Heimstatt der Seeleute), Piräus |

6. Arbeitslosigkeit

i) Im Allgemeinen: | Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα (Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte), Athen |

ii) Für Seeleute: | Οίκος Ναύτου, Πειραιάς (Haus der Seeleute), Piräus |

iii) Für die Arbeitnehmer im Pressebereich: | Ταμείον Ασφαλίσεως Εργατών Τύπου, Αθήνα(Versicherungskasse der Arbeitnehmer des Pressebereichs), Athen Ταμείον Συντάξεως Προσωπικού Εφημερίδων Αθηνών — Θεσσαλονίκης, Αθήνα(Pensionskasse des Personals der Presse von Athen und Saloniki), Athen |

G. IRLAND

1.Sachleistungen: | The Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Ost), Dublin 8 The Midland Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mitte), Tullamore, Co. Offaly The Mid-Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mittelwest), Limerick The North Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-Ost), Ceannanus Mor, Co. Meath The North-Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-West), Manorhamilton, Co. Leitrim The South-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd-Ost), Kilkenny The Southern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd), Cork The Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region West), Galway |

2. Geldleistungen

a) Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | Department of Social Welfare, ( Ministerium für soziale Angelegenheiten), Dublin, einschließlich der Provinzialstellen, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sind |

b) Alter und Tod (Renten) : | Department of Social Welfare, Pensions Service Office ( Ministerium für soziale Angelegenheiten, Rentenamt), Sligo |

c) Familienleistungen: | Department of Social Welfare, Child Benefit Section (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Kindergeldstelle), St. Oliver Plunkett Road, Letterkenny, Co. Donegal |

d) Übrige Geldleistungen: | Department of Social Welfare ( Ministerium für soziale Angelegenheiten), Dublin |

H. ITALIEN

1. Krankheit (einschließlich Tuberkulose), Mutterschaft

A. Arbeitnehmer

a) Sachleistungen:

i) Im Allgemeinen: | Unità sanitaria locale ( Lokale Verwaltungsstelle für Gesundheitswesen, bei der die betroffene Person versichert ist)

ii) Für bestimmte Gruppen öffentlicher Bediensteter, in der Privatwirtschaft Beschäftigter und Gleichgestellter, für Rentner und deren Familienangehörige: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma |

iii) Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium) — Gebietsmäßig zuständiges Gesundheitsamt der Marine oder der Luftfahrt |

b) Geldleistungen:

i) Im Allgemeinen: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Fürsorge), Provinzialstellen |

ii) Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt: | Cassa marittima (Seekasse, bei der die betreffende Person versichert ist) |

c) Bescheinigungen über die Versicherungszeiträume: | |

i) Im allgemeinen: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

ii) Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt: | Cassa marittima (Seekasse, bei der die betreffende Person versichert ist) |

B. Selbständige

Sachleistungen: | Unità sanitaria locale ( Lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens, bei der die betreffende Person versichert ist) |

2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

A. Arbeitnehmer

a) Sachleistungen: | |

i) Im Allgemeinen: | Unità sanitaria locale ( Lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens, bei der die betreffende Person versichert ist) |

ii) Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium) — Gebietsmäßig zuständiges Gesundheitsamt der Marine oder der Luftfahrt |

b) Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel, rechtsmedizinische Leistungen und diesbezügliche Untersuchungen und Bescheinigungen: | |

i) Im allgemeinen: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen |

ii) Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt: | Cassa marittima (Seekasse, bei der die betreffende Person versichert ist) |

c) Geldleistungen:

i) Im Allgemeinen: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen |

ii) Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt: | Cassa marittima (Seekasse, bei der die betreffende Person versichert ist) |

iii) Gegebenenfalls auch für qualifizierte Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft: | Ente nazionale di previdenza e assistenza per gli impiegati agricoli (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung der landwirtschaftlichen Angestellten) |

B. Selbständige (auf Röntgenärzte beschränkt)

a) Sachleistungen: | Unità sanitaria locale ( Lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens, bei der die betreffende Person versichert ist) |

b) Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel, rechtsmedizinische Leistungen und entsprechende Untersuchungen und Bescheinigungen: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen |

c) Geldleistungen: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen |

3. Invalidität, Alter, Hinterbliebene (Renten)

A. Arbeitnehmer

a) Im Allgemeinen: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

b) Bei Bühnenarbeitnehmern: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i lavoratori dello spettacolo (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnenarbeitnehmer), Roma |

c) Bei leitenden Angestellten der gewerblichen Unternehmen: | Istituto nazionale di previdenza per i dirigenti di aziende industriali (Staatliche Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen), Roma |

d) Bei Journalisten: | Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani "G. Amendola" (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten "G. Amendola"), Roma |

B. Selbständige

a) Für Ärzte: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza medici (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Ärzte) |

b) Für Apotheker: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza farmacisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Apotheker) |

c) Für Tierärzte: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza veterinari (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen für Tierärzte) |

d) Für Hebammen: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza per le ostetriche (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen für Hebammen) |

e) Für Ingenieure und Architekten: | Cassa nazionale di previdenza per gli ingegneri ed architetti (Staatliche Vorsorgekasse für Ingenieure und Architekten) |

f) Für Vermesser: | Casse nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei geometri (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Vermesser) |

g) Für Anwälte und Rechtsbeistände: | Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei procuratori (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Anwälte und Rechtsbeistände) |

h) Für Diplomkaufleute: | Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei dottori comercialisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Diplomkaufleute) |

i) Für Buch- und Wirtschaftsprüfer: | Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei ragionieri e periti commericiali (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Buch- und Wirtschaftsprüfer) |

j) Für Sozialrechtsberater: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i consulenti del lavoro (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen für Sozialrechtsberater) |

k) Für Notare: | Cassa nazionale notriato (Staatliche Kasse für Notare) |

l) Für Zollagenten: | Fondo di previdenza a favore degli spedizionieri doganali (Vorsorgefonds für Zollagenten) |

4. Sterbegeld: | Istituto nazionale della previdenza sociale(Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen Cassa marittima (Seekasse, bei der die betroffene Person versichert ist) |

5. Arbeitslosigkeit (bei Arbeitnehmern)

a) Im Allgemeinen: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

b) Bei Journalisten: | Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani "G. Amendola" (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten "G. Amendola"), Roma |

6. Familienbeihilfen (für Arbeitnehmer)

a) Im Allgemeinen: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

b) Bei Journalisten: | Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani "G. Amendola" (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten "G. Amendola"), Roma |

I. LUXEMBURG

1. Krankheit und Mutterschaft

a) Sachleistungen: | zuständige Krankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkassen |

b) Geldleistungen: | zuständige Krankenkasse |

2.Invalidität, Alter, Tod (Renten)

a) Für Arbeiter: | Établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxembourg |

b) Für Angestellte und selbständige Angehörige der freien Berufe: | Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse für Privatangestellte), Luxembourg |

c) Für Selbständige in Handwerk, Handel- und Industrie: | Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende), Luxembourg

d) Für Selbständige in der Landwirtschaft: | Caisse de pension agricole ( Landwirtschaftliche Rentenkasse), Luxembourg

3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit

a) Für Arbeitnehmer und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft: | Association d'assurance contre les accidents, section agricole et forestière ( Unfallversicherungsanstalt, land- und forstwirtschaftliche Abteilung), Luxembourg

b) In allen anderen Fällen von Pflicht- oder freiwilliger Versicherung: | Association d'assurance contre les accidents, section industrielle ( Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxembourg

4. Arbeitslosigkeit: | Administration de l'emploi (Amt für Beschäftigungsfragen), Luxembourg

5. Familienleistungen: | Caisse nationale des prestations familiales( Landeskasse für Familienleistungen), Luxembourg

6. Sterbegeld

Bei Anwendung des Artikels 66 der Verordnung: | (Vereinigung der Krankenkassen), Luxembourg |

J. NIEDERLANDE

1.Krankheit und Mutterschaft

a) Sachleistungen: | Ziekenfonds ( Krankenkasse), bei der der Arbeitnehmer versichert ist |

b) Geldleistungen: | Bedrijfsvereniging ( Berufsgenossenschaft), der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist |

2. Invalidität

a) Wenn auch ohne Anwendung der Verordnung und allein schon nach den niederländischen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch besteht: | |

i) Für Arbeitnehmer: | Bedrijfsvereniging ( Berufsgenossenschaft), der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist |

ii) Für Selbständige: | Bedrifsvereniging ( Berufsgenossenschaft), der der Versicherte angeschlossen wäre, wenn er Arbeitnehmer beschäftigte |

b) In den übrigen Fällen | |

Für Arbeitnehmer und Selbständige: | Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging ( Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam |

3. Alter, Tod (Renten)

a) Allgemeines System: | Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen |

b) Bergbausystem: | Algemeen Mijnwerkersfonds (Allgemeine Knappschaftskasse), Heerlen |

4. Arbeitslosigkeit: | Bedrijfsvereniging ( Berufsgenossenschaft), der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist |

5. Familienleistungen

a) Wenn der Berechtigte in den Niederlanden wohnt: | Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank ( Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk er wohnt |

b) Wenn der Berechtigte außerhalb der Niederlande wohnt, sein Arbeitgeber aber in den Niederlanden wohnt oder dort niedergelassen ist: | Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank ( Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder niedergelassen ist |

c) In den übrigen Fällen: | Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen |

6. Berufskrankheiten, für die Artikel 57 Absatz 5 der Verordnung gilt

Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 5 der Verordnung: | |

a) Wenn die Leistung von einem vor dem 1. Juli 1967 liegenden Zeitpunkt an gewährt wird: | Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen |

b) Wenn die Leistung von einem nach dem 30. Juni 1967 liegenden Zeitpunkt an gewährt wird: | Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging ( Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam |

K. ÖSTERREICH

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften: | |

1. Krankenversicherung

a) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt: | die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oderdie Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in Österreich zuständig war, odersofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien |

b) Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) zum Bezug einer Rente berechtigt sind: | Hauptverband der österreichischen Sozalversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostensatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden. |

2. Rentenversicherung

a) Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschießlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. | |

b) Für die Anwendung des Artikels 45 Absatz 6 der Verordnung, wenn nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Beitragszeiten zurückgelegt wurden: | Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien |

3.Arbeitslosenversicherung

a) Für die Arbeitslosenmeldung: | die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice |

b) Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301, E 302 und E 303: | die für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice |

4.Familienleistungen

a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds: | das Finanzamt |

b) Karenzurlaubsgeld: | die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice |

L. PORTUGAL

I. Mutterland

1. Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen: | Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung), bei dem der Betreffende versichert ist |

2. Invalidität, Alter, Tod: | Centro Nacional de Pensões (Staatliche Rentenanstalt), Lisboa, und Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung), bei dem der Betreffende versichert ist |

3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: | Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais (Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa |

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit | |

a) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Situationskontrolle) : | Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffenden |

b) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung (z. B. Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung, Feststellung der Höhe des Betrags und der Dauer, Situationskontrolle für die Beibehaltung, Aussetzung der Einstellung der Zahlung) : | Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung), bei dem der Betreffende versichert ist |

5. Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit: | Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung) des Wohnorts |

II. Autonome Region Madeira

1. Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

2. a) Invalidität, Alter, Tod: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

b) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

3.Arbeitsunfall und Berufskrankheit: | Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais (Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa |

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit | |

a) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Situationskontrolle: | Direcção Regional de Emprego (Regionaldirektion für Arbeit), Funchal |

b) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung (z. B. Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung, Feststellung der Höhe des Betrags und der Dauer, Situationskontrolle für die Beibehaltung, Aussetzung oder Einstellung der Zahlung) : | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

5. Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

III. Autonome Region der Azoren

1.Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

2. a) Invalidität, Alter, Tod: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

2. b) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: | Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais (Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa |

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit | |

a) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Situationskontrolle) : | Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffenden |

b) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung (z. B. Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung, Feststellung der Höhe des Betrags und der Dauer, Situationskontrolle für die Beibehaltung, Aussetzung oder Einstellung der Zahlung: | Centro de Prestações Pecuniárias da Segurança Social ( Erstattungsstelle der Sozialversicherung), bei dem der Betreffende versichert ist |

5. Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

M. FINNLAND

1. Krankheit und Mutterschaft:

a) Geldleistungen: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist |

b) Sachleistungen | |

i) Erstattungen aus der Krankenversicherung: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist |

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen: | lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen |

2. Alter, Invalidität, Tod (Renten)

a) Staatliche Renten: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder |

b) Berufsrenten: | der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt |

3.Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten: | der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständige Versicherungsträger |

4. Leistungen im Todesfalle: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger |

5. Arbeitslosigkeit

a) Grundsystem: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder |

b) Einkommensabhängiges System: | die zuständige Arbeitslosenversicherung |

6. Familienleistungen: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki |

N. SCHWEDEN

1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

a) Generell: | die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist |

b) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben: | Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute) |

c) Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben: | Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland) |

d) Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben: | die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder die Berufskrankheit aufgetreten ist, oderStockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland) |

2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | Arbetsmarknadsstyrelsen ( Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt) |

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Sachleistungen

—Großbritannien und Nordirland: | Die Behörden, die die Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes gewähren |

—Gibraltar: | Gibraltar Health Authority (Gesundheitsbehörde Gibraltar) |

2.Geldleistungen

—Großbritannien: | Department of Social Security ( Ministerium für soziale Sicherheit), London |

—Nordirland: | Department of Health and Social Services for Northern Ireland ( Ministerium für Gesundheitswesen und soziale Dienste für Nordirland), Belfast |

—Gibraltar: | Department of Labour and Social Security ( Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit), Gibraltar |

--------------------------------------------------

ANHANG 3 (A) (B) (2) (3) (7) (9) (12) (13) (14) (15)

TRÄGER DES WOHNORTS UND TRÄGER DES AUFENTHALTSORTS

(Artikel 1 Buchstabe p) der Verordnung und Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung)

A. BELGIEN

I. TRÄGER DES WOHNORTS

1. Krankheit, Mutterschaft

a) Bei der Anwendung der Artikel 17, 18, 22, 25, 28, 29, 30 und 32 der Durchführungsverordnung: | |

i) Im Allgemeinen: | Die Versicherungseinrichtungen |

ii) Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

iii) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale Zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

b) Bei Anwendung des Artikels 31 der Durchführungsverordnung: | |

i) Im Allgemeinen: | Die Versicherungseinrichtungen |

ii) Für Seeleute: | Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marinsHulp- en voorzorgkas voor zeevarenden(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen, oder die Versicherungseinrichtungen |

iii) Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

iv) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

2. Invalidität

a) Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, und Bergarbeiter) und Invalidität bei Selbständigen: | Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijksinstituut voor ziekte- en invaliditeisverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), zusammen mit den Versicherungseinrichtungen |

Bei Anwendung des Artikels 105 der Durchführungsverordnung: | Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijksinstituut voor Ziekte- en invaliditeisverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) |

b) Besondere Invalidität der Bergarbeiter: | Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs, BruxellesNationaal Pensioenfonds voor mijnwerkers, Brussel — (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter) |

c) Invalidität der Seeleute: | Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marinsHulp- en Voorzorgskas voor zeevarenden(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen |

d) Invalidität der Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

e) Invalidität der ehemals in Begisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — ((Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

3. Alter, Tod (Renten) :

a) Allgemeines System (Arbeiter, Angestellte, Bergleute und Seeleute) : | Office national des pensions BruxellesRijksdienst voor pensioenen, Brussel — (Landesrentenamt) |

b) System für Selbständige: | Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, BruxellesRijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige) |

c) System der sozialen Sicherheit in Übersee: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

d) System für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

4. Arbeitsunfall (Sachleistungen) : | Die Versicherungseinrichtungen Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

5. Berufskrankheit: | Fonds des maladies professionelles, BruxellesFonds voor beroepsziekten, Brussel — (Kasse für Berufskrankheiten) Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheit, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

6. Sterbegeld

i) Im allgemeinen: | Die Versicherungseinrichtungen zusammen mit dem Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijksinistituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) |

ii) Für die Personen, die dem System für soziale Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

iii) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

7. Arbeitslosigkeit

a) Im Allgemeinen: | Office national de l'emploi, BruxellesRijksdienst voor Arbeidsvoorziening, Brussel — (Staatliches Arbeitsamt) |

b) Für Seeleute: | Pool des marins de la marine marchandePool van de zeelieden ter koopvaardij(Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen |

8. Familienleistungen:

a) Arbeitnehmer: | Office national des allocations familiales pour travailleurs salariés, BruxellesRijksdienst voor kinderbijslag voor werknemers, Brussel — (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer) |

b) Selbständige: | Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, BruxellesRijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige) |

c) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruandi-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

II. TRÄGER DES AUFENTHALTSORTS

1. Krankheit, Mutterschaft: | Office national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijksinstituut voorziekte- en Invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und invaliditätsversicherung), über die Versicherungseinrichtungen Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

2. Arbeitsunfall: | Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), über die Versicherungseinrichtungen Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

3. Berufskrankheit: | Fonds des maladies professionnelles, BruxellesFonds voor beroepsziekten, Brussel — (Kasse für Berufskrankheiten) Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

B. DÄNEMARK

I. TRÄGER DES WOHNORTS

a) Krankheit und Mutterschaft

i) Bei Anwendung der Artikel 17, 22, 28, 29 und 30 der Durchführungsverordnung: | Zuständige amtskommune (Landkreisamt) . In der Gemeinde København: Magistraten (Gemeindeverwaltung) ; in der Gemeinde Frederiksberg: Gemeindeverwaltung |

ii) Bei Anwendung der Artikel 18 und 25 der Durchführungsverordnung: | Sozialausschuß der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

b) Invalidität (Renten) : | Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

c) Alter und Tod (Renten)

i) Renten nach dem Soizalrentenrecht: | Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

ii) Gesetz über die Arbeitsmarkt-Zusatzrente ("loven om Arbejdsmarkedets tillægspension": | Arbejdsmarkedets Tillægspension (Amt für Arbeitsmarkt-Zusatzrente), Hillerod |

d) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

i) Bei Anwendung von Titel IV Kapitel 4 der Durchführungsverordnung, ausgenommen Artikel 61: | Arbejdsskadestyrelsen ( Landesarbeitsunfallverwaltung), København |

ii) Bei Anwendung des Artikls 61 der Durchführungsverordnung: | Sozialausschuß der Gemeinde, in der sich der Berechtigte aufhält. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

e) Sterbegeld

Bei Anwendung des Artikels 78 der Durchführungsverordnung: | Sundhedsministeriet ( Ministerium für Gesundheit), København |

II. TRÄGER DES AUFENTHALTSORTS

a) Krankheit und Mutterschaft

i) Bei Anwendung der Artikel 20, 21 und 31 der Durchführungsverordnung: | Zuständige amtskommune (Landkreisamt) . In der Gemeinde København: Magistraten (Gemeindeverwaltung) ; in der Gemeinde Frederiksberg: Gemeindeverwaltung |

ii) Bei Anwendung des Artikels 24 der Durchführungsverordnung: | Sozialausschuß der Gemeinde, in der sich der Berechtigte aufhält. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

b) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

i) Bei Anwendung von Titel IV Kapitel 4 der Durchführungsverordnung, ausgenommen Artikel 64: | Arbejdsskadestyrelsen ( Landesarbeitsunfallverwaltung), København |

ii) Bei Anwendung des Artikels 64 der Durchführungsverordnung: | Sozialausschuß der Gemeinde, in der sich der Berechtigte aufhält. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

c) Arbeitslosigkeit

i) Bei Anwendung von Titel IV Kapitel 6 der Durchführungsverordnung, ausgenommen Artikel 83: | Zuständige Arbeitslosenkasse |

ii) Bei Anwendung des Artikels 83 der Durchführungsverordnung: | Örtliches Arbeitsamt |

C. DEUTSCHLAND

1. Krankenversicherung

a) In allen Fällen (außer bei Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung und des Artikels 17 der Durchführungsverordnung) : | Für den Wohnort oder den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse |

Für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige: | Bundesknappschaft, Bochum |

b) Bei Anwendung des Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung und des Artikels 17 der Durchführungsverordnung: | Träger, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war |

Wenn ein solcher Träger nicht besteht oder wenn der Versicherte zuletzt bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse, bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder bei der Bundesknappschaft versichert war: | Für den Wohnort oder den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständiger Träger im Sinne des Buchstabens a) |

2. Unfallversicherung

In allen Fällen: | Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin |

3.Rentenversicherung

a) RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER | |

i) Im Verhältnis zu Belgien und Spanien: | Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf |

ii) Im Verhältnis zu Frankreich: | Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer, oder — im Rahmen der in Anhang 2 vorgesehenen Zuständigkeit — Landesversicherungsanstalt Saarland, Saarbrücken |

iii) Im Verhältnis zu Italien: | Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg |

iv) Im Verhältnis zu Luxemburg: | Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer |

v) Im Verhältnis zu den Niederlanden: | Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster |

vi) Im Verhältnis zu Dänemark: | Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck |

vii) Im Verhältnis zu Irland und zum Vereinigten Königreich: | Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg |

viii) Im Verhältnis zu Griechenland: | Landesversicherungsanstalt Württemberg, Stuttgart |

ix) Im Verhältnis zu Portugal: | Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg |

b) RENTENVERSICHERUNG DER ANGESTELLTEN: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin |

c) KNAPPSCHAFTLICHE RENTENVERSICHERUNG: | Bundesknappschaft, Bochum |

4.Alterssicherung der Landwirte: | Landwirtschaftliche Alterskasse, Rheinland-Pfalz, Speyer |

5.Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen: | Für den Wohnort oder den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständiges Arbeitsamt |

D. SPANIEN

1. Sachleistungen

a) Alle Systeme, außer dem System für Seeleute: | Direcciones Provinciales del Insituto Nacional de la Salud ( Provinzialdirektion des staatlichen Gesundheitsamtes) |

b) System für Seeleute: | Direcciones provinciales del Instituto Social de la Marina ( Provinzialdirektion der Sozialanstalt der Marine) |

2.Geldleistungen

a) Alle Systeme, außer dem System für Seeleute, und alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit: | Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Provinzialdirektion der staatlichen Anstalt für soziale Sicherheit) |

b) System für Seeleute für alle Versicherungsfälle: | Direcciones provinciales del Instituto Social de la Marina ( Provinzialdirektionen der Sozialanstalt der Marine) |

c) Arbeitslosigkeit, ausgenommen von Seeleuten: | Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de Empleo ( Provinzialdirektionen des staatlichen Arbeitsamtes) |

E. FRANKREICH

I. MUTTERLAND

A.System für Arbeitnehmer

1.Andere Fälle als Arbeitslosigkeit und Familienleistungen:

a) Im Allgemeinen: | Caisse primaire d'assurance maladie ( Örtliche Krankenkasse) des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts |

b) Bei Anwendung des Artikels 19 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung hinsichtlich der Sachleistungen der Versicherung des Bergbausystems bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Tod (Beihilfen) : | Société de secours miniére ( Knappschaftsverein) des Wohnorts der betreffenden Person |

c) Bei der Anwendung des Artikels 35 der Durchführungsverordnung: | |

i) Allgemeines System: | |

aa) Im allgemeinen, ohne Paris und den Raum Paris: | Caisse primaire d'assurance maladie ( Örtliche Krankenkasse) |

Für Paris und den Raum Paris: | Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris |

bb) Sonderregelung nach den Artikeln L 365 bis L 382 des Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsanstalt) : | Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Strasbourg |

ii) Landwirtschaftliches System: | Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft) |

iii) Bergbausystem: | Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris |

d) Bei Anwendung des Artikels 36 der Durchführungsverordnung, wenn es sich um Invaliditätsrenten handelt: | |

i) Im allgemeinen, ohne Paris und ohne den Raum Paris: | Caisse primaire d'assurance maladie ( Örtliche Krankenkasse) |

Für Paris und den Raum Paris: | Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris |

ii) Sonderregelung nach den Artikeln L 365 bis L 382 des Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsordnung) : | Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Strasbourg |

e) Bei Anwendung des Artikels 36 der Durchführungsverordnung, wenn es sich um Altersrenten handelt: | |

i) Allgemeines System: | |

aa) Im Allgemeinen, ohne Paris und den Raum Paris: | Caisse régionale d'assurance maladie, branche vieillesse (Regionalkrankenkasse, Abteilung Altersversicherung |

Für Paris und den Raum Paris: | Caisse nationale d'assurance viellesse des travailleurs salariés (Staaatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris |

bb) Sonderregelung nach den Artikeln L 365 bis L 382 des Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsordnung) : | Caisse régionale d'assurance vieillesse (Regionalkasse für Altersversicherung), Strasbourg |

ii) Landwirtschaftliches System: | Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft), Paris |

iii) Bergbausystem: | Caise autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris |

f) Bei Anwendung des Artikels 75 der Durchführungsverordnung: | Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse) |

2. Arbeitslosigkeit

a) Bei Anwendung dere Artikel 80 und 81 sowie des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Direction départementale du travail et de la main-d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) des Ortes an dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, für die die Bescheinigung beantragt wird Örtliche Abteilung des staatlichen Arbeitsamts Gemeindeverwaltung des Wohnorts der Familienangehörigen |

b) Bei Anwendung des Artikels 83 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 97 der Durchführungsverordnung: | Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (ASSEDIC) (Verband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe) des Wohnorts der betreffenden Person |

c) Bei Anwendung des Artikels 84 der Durchführungsverordnung | |

i) Vollarbeitslosigkeit: | Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (ASSEDIC) (Verband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe) des Wohnorts der betreffenden Person |

ii) Kurzarbeit: | Direction départementale du travail de la main-d'œuvre ( Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) des Beschäftigungsorts der betreffenden Person |

d) Bei Anwendung des Artikels 89 der Durchführungsverordnung: | Direction départementale du travail de la main-d'œuvre ( Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) |

B. System für Selbständige

1.Krankheit, Mutterschaft: | Caisse primaire d'assurance maladie ( Örtliche Krankenkasse) des Wohn- oder Aufenthaltsorts |

2. Bei Anwendung des Artikels 35 der Durchführungsverordnung, wenn es sich um das System der Landwirtschaft handelt: | Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft) und jeder andere entsprechend befugte Versicherungsträger |

3. Bei Anwendung des Artikels 36 der Durchführungsverordnung, wenn es sich um Altersrenten handelt: | |

a) System für Handwerker: | Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions artisanales (CANCAVA) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen in den handwerklichen Berufen), Paris Caisses de base professionnelles (Örtliche berufsständische Kassen) |

b) System für Handel- und Gewerbetreibende: | Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions industrielles et commerciales (ORGANIC) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen der gewerblichen und kaufmännischen Berufe) Caisses de base professionnelles ou interprofessionnelles (Örtliche berufsständische oder gemischtgewerbliche Kassen) |

c) System für die freien Berufe: | Caisse nationale d'assurance vieillesse des professions libérales (CNAVPL) — Sections professionnelles (Staatliche Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe — Berufsständische Abteilungen) |

d) System für Anwälte: | Caisse nationale des barreaux français (CNBF) (Staatliche Kasse der französichen Anwälte) |

e) Landwirtschaftliches System: | Caisse nationale d'assurance vieillesse mutelle agricole (Staatliche Kasse für die Altersversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) |

C. System der Seeleute

a) Bei Anwendung des Artikels 27 der Verordnung, wenn es sich um das System der Seeleute handelt: | Section "Caisse générale de prévoyance des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung "Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) |

b) Bei Anwendung des Artikels 35 der Durchführungsverordnung: | Section "Caisse générale de prévoyance des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung "Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) |

D. Familienleistungen: | Caisse d'allocations familiales ( Familienbeihilfenkasse) des Wohnorts der betreffenden Person |

II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

A. System für Arbeitnehmer

Andere Fälle als Familienleistungen: | |

—Im allgemeinen: | Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit) |

B. System für Selbständige

a) Krankheit, Mutterschaft: | Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit) des Wohn- oder Aufenthaltsorts |

b) Alter | |

—System für Handwerker: | Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions artisanales (CANCAVA) (Staatliche Kasse der autonomen Altersversicherung der Selbständigen in den handwerklichen Berufen) |

—System für Handel- und Gewerbetreibende: | Caisse interprofessionnelle d'assurance vieillesse des industriels et commerçants d'Algérie et d'outre-mer (CAVICORG) (Gemischtgewerbliche Alteresversicherung für Handel- und Gewerbetreibende in Algerien und Übersee) |

—System für die freien Berufe: | Sections professionnelles ( Berufsständische Abteilungen) |

—System für Anwälte: | Caisse nationale des barreaux français (CNBF) (Staatliche Kasse der französischen Anwälte) |

C.System der Seeleute

i) Invaliditätsrenten: | Section "Caisse générale de prévoyance des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung "Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) |

ii) Altersrenten: | Section "Caisse de retraite des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung "Rentenkasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) |

D. Familienleistungen: | Caisse d'allocations familiales ( Familienbeihilfenkasse) des Wohnorts der betreffenden Person) |

F. GRIECHENLAND

1. Arbeitslosigkeit, Familienbeihilfen: | Οργανισμός, Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα(Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte) Athen |

2. Sonstige Leistungen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα(Institut für Sozialversicherung) Athen |

G. IRLAND

1.Sachleistungen: | The Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Ost), Dublin 8 The Midland Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mitte), Tullamore, Co. Offaly The Mid-Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mittelwest), Limerick The North-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-Ost), Ceanannus Mor, Co. Meath The North-Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-West), Manorhamilton, Co. Leitrim The South-Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd-Ost), Kilkenny The Southern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd) Cork The Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region West), Galway |

2. Geldleistungen

a) Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | Department of Social Welfare ( Ministerium für soziale Angelegenheiten), Dublin, einschließlich der Provinzialstellen, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sind |

b) Alter und Tod (Renten) : | Department of Social Welfare, Pensions Services Office ( Ministerium für soziale Angelegenheiten), Sligo |

c) Familienleistungen: | Department of Social Welfare, Child Benefit Section (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Kindergeldstelle), St. Oliver Plunkett Road, Letterkenny, County Donegal |

d) Übrige Geldleistungen: | Department of Social Welfare ( Ministerium für soziale Angelegenheiten), Dublin |

H. ITALIEN

1.Krankheit (einschließlich Tuberkulose), Mutterschaft

A. Arbeitnehmer

a) Sachleistungen: | |

i) Im Allgemeinen: | Die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle für Gesundheitswesen |

ii) Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt: | Ministero della sanità Gebietsmäßig zuständiges Gesundheitsamt der Marine oder der Luftfahrt |

b) Geldleistungen: | |

i) Im Allgemeinen: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

ii) Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt: | Cassa marittima ( Die für das Gebiete zuständige Seekasse) |

B. Selbständige

Sachleistungen: | Zuständige Unità sanitaria locale( Örtlicher Gesundheitsdienst) |

2.Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

A. Arbeitnehmer

a) Sachleistungen: | |

i) Im Allgemeinen: | Zuständige Unità sanitaria locale (Örtlicher Gesundheitsdienst) |

ii) Für Seeleute und fliegendes Personal der Zivilluftfahrt: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium) - Gebietsmäßig zuständiges Gesundheitsamt der Marine oder der Luftfahrt |

b) Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel, rechtsmedizinische Leistungen und diesbezügliche Untersuchungen und Bescheinigungen sowie Sachleistungen: | Instituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen |

B. Selbständige (auf Röntgenärzte beschränkt)

a) Sachleistungen: | Zuständige Unità sanitaria locale (Örtlicher Gesundheitsdienst) |

b) Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel, rechtsmedizinische Leistungen und entsprechende Untersuchungen und Bescheinigungen: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen |

c) Geldleistungen: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen |

3. Invalidität, Alter, Hinterbliebene (Renten)

A. Arbeitnehmer

a) Im Allgemeinen: | Istituo nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

b) Bei Bühnenarbeitnehmern: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i lavoratori dello spettacolo (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnenarbeitnehmer), Roma |

c) Bei leitenden Angestellten der gewerblichen Unternehmen: | Istituto nazionale di previdenza per i dirigenti di aziende industriali (Staatliche Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen), Roma |

d) Bei Journalisten: | Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani "G. Amendola" (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten "G. Amendola"), Roma |

B. Selbständige

a) Für Ärzte: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza medici (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Ärzte) |

bFür Apotheker: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza farmacisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Apotheker) |

c) Für Tierärzte: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza veterinari (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Tierärzte) |

d) Für Hebammen: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza per le ostetriche (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Hebammen) |

e) Für Ingenieure und Architekten: | Cassa nazionale di previdenza per gli ingegneri ed architetti (Staatliche Vorsorgekasse für Ingenieure und Architekten) |

f) Für Vermesser: | Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei geometri (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Vermesser) |

g) Für Anwälte und Rechtsbeistände: | Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei procuratori (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Anwälte und Rechtsbeistände) |

h) Für Diplomkaufleute: | Cassa nazionale di previdenza ed assitenza a favore dei dotori commercialisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Diplomkaufleute) |

i) Für Buch- und Wirtschaftsprüfer: | Cassa naziionale di previdenza ed assistenza a favore dei ragionieri e periti commerciali (Staaatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Buch- und Wirtschaftsprüfer) |

j) Für Sozialrechtsberater: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i consulenti del lavoro (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Sozialrechtsberater) |

k) Für Notare: | Cassa nazionale notariato (Staatliche Kasse für Notare) |

l) Für Zollagenten: | Fondo di previdenza a favore degli spedizionieri doganali (Vorsorgefond für Zollagenten) |

4. Sterbegeld: | Istituto nazionale della previdenza sociale(Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Provinzialstellen Cassa marittima (Die für das Gebiet zuständige Seekasse) |

5. Arbeitslosigkeit (bei Arbeitnehmern)

a) Im Allgemeinen: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

b) Bei Journalisten: | Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani "G. Amendola" (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten "G. Amendola"), Roma |

6.Familienbeihilfen (für Arbeitnehmer)

a) Im allgemeinen: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

b) Bei Journalisten: | Istituto nazionale di previdenza per i giornalisti italiani "G. Amendola" (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten "G. Amendola"), Roma |

I. LUXEMBURG

1. Krankheit, Mutterschaft

a) Bei Anwendung der Artikel 19, 22, 28, Absatz 1, des Artikels 29 Absatz 1 und des Artikels 31 der Verordnung sowie der Artikel 17, 18, 20, 21, 22, 24, 29, 30 und 31 der Durchführungsverordnung: | Arbeitskrankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkasssen |

b) Bei Anwendung des Artikels 27 der Verordnung: | Die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für die luxemburgische Teilrente zuständige Krankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkassen |

2.Invalidität, Alter, Tod (Renten)

a) Für Arbeiter: | Établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxembourg |

b) Für Angestellte und selbständige Angehörige freier Berufe: | Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse der Privatangestellten), Luxembourg |

c) Für Selbständige in Handwerk, Handel und Industrie: | Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende), Luxembourg |

d) Für Selbständige in dfer Landwirtschaft: | Caisse de pension agricole ( Landwirtschaftliche Rentenkasse), Luxembourg |

3.Arbeitsunfall und Berufskrankheit

a) Für Arbeitnehmer und Selbständige in Land- und Forstwirtschaft: | Association d'assurance contre les accidents, section agricolet et forestière ( Unfallversicherungsanstalt, land- und forstwirtschaftliche Abteilung), Luxembourg |

b) In allen anderen Fällen von Pflicht- oder freiwilliger Versicherung: | Association d'assurance contre les accidents, section industrielle ( unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxembourg |

4. Arbeitslosigkeit: | Administration de l'emploi (Amt für Beschäftigungsfragen) Luxembourg

5. Familienleistungen: | Caisse nationale des prestations familiales( Landeskasse für Familienleistungen), Luxembourg |

J. NIEDERLANDE

1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit

a) Sachleistungen: | |

i) Träger des Wohnorts: | Nach freier Wahl eine der für den Wohnort zuständigen Krankenkassen |

ii) Träger des Aufenthaltsorts: | Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds (Allgemeine niederländische Krankenkasse auf Gegenseitigkeit), Utrecht |

b) Geldleistungen: | Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging ( Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam |

2. Invalidität

a) Wenn ohne Anwendung der Verordnung allein schon nach den niederländischen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch besteht: | Die zuständige Bedrijfsvereniging( Berufsgenossenschaft) |

b) In allen anderen Fällen: | Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging ( Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam |

3. Alter, Tod (Renten)

Bei Anwendung des Artikels 36 der Durchführungsverordnung | |

a) Im Allgemeinen: | Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen |

b) Im Verhältnis zu Belgien: | Bureau voor Belgische Zaken de sociale verzekring betreffende (Amt für Sozialversicherungsangelegenheiten mit Belgien), Breda |

c) Im Verhältnis zu Deutschland; | Bureau voor Duitse zaken (Amt für Angelegenheiten mit Deutschland), Nijmegen |

4. Arbeitslosigkeit: | Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging ( Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam |

5. Familienbehilfen

Bei Anwendung der Artikel 73 und 74 der Verordnung: | Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank ( Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk die Familienangehörigen wohnen |

K. ÖSTERREICH

1. Krankenversicherung:

a) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in Bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung: | die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse |

b) Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in Bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung: | der zuständige Träger |

2. Rentenversicherung:

a) Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung: | der zuständige Träger |

b) In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung: | Pensionsversicherungsanstalt der Angestelllten, Wien |

c) Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung: | Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien |

3. Unfallversicherung:

a) Sachleistungen: | die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasseoder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann |

b) Geldleistungen: | |

i) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung: | Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien |

ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung: | Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien |

4. Arbeitslosenversicherung: | die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice |

5. Familienleistungen:

a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes: | das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt |

b) Karenzurlaubsgeld: | die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice |

L. PORTUGAL

I. Mutterland

1.Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen (für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10) : | Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung) des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreffenden |

2. Invalidität, Alter, Tod: | Centro Nacional de Pensões (Staatliche Rentenanstalt), Lisboa Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung) des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreffenden |

3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: | Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais (Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa |

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | |

a) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Situationskontrolle) : | Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffenden |

b) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung (z. B. Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung, Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer, Situationskontrolle für die Beibehaltung, Aussetzung oder Einstellung der Zahlung) : | Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung) des Wohnorts des Betreffenden |

5.Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit: | Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung) des Wohnorts des Betreffenden |

II. Autonome Region Madeira

1. Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen (für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10) : | Direcção Regional de Seguarança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

2. a) Invalidität, Alter, Tod: | Direcção Regional de Seguarança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

b) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft: | Direcção Regional de Seguarança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: | Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais (Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa |

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | |

a) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Situationskontrolle) : | Direcção Regional de Emprego (Regionaldirektion für Arbeit), Funchal |

b) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung (z. B. Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung, Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer, Situationskontrolle für die Beibehaltung, Aussetzung oder Einstellung der Zahlung) : | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

5. Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

III. Autonome Region der Azoren

1.Krankheit, Mutterschaft, Familienleistungen (für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft siehe auch Anhang 10) : | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

2. a) Invalidität, Alter, Tod: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

b) Invalidät, Alter, Tod im Sondersystem der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit: | Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais (Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa |

4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | |

a) Entgegennahme des Antrags und Prüfung der Umstände hinsichtlich der Beschäftigung (z. B. Feststellung der Beschäftigungszeiten, Klassifizierung der Arbeitslosigkeit, Situationskontrolle) : | Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffenden |

b) Gewährung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung (z. B. Überprüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Unterstützung, Feststellung der Höhe des Betrages und der Dauer, Situationskontrolle für die Beibehaltung, Aussetzung oder Einstellung der Zahlung) : | Centro Prestações Precuniárias de Segurança Social (Stelle für Geldleistungen der Sozialversicherung) des Wohnorts des Betreffenden |

5.Leistungen des beitragsfreien Systems der sozialen Sicherheit: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo. |

M. FINNLAND

1. Krankheit und Mutterschaft:

a) Geldleistungen: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, |

b) Sachleistungen: | |

i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, |

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen: | die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen |

2. Alter, Invalidität, Tod (Renten) :

a) Staatliche Renten: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder |

b) Berufsrenten: | EläketurvakeskusPensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki |

3.Leistungen im Todesfall:

Allgemeinde Leistungen im Todesfall: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinski |

4.Arbeitslosigkeit:

a) Grundsystem: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki |

b) Einkommensabhängiges System: | |

i) im Falle des Artikesl 69: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki |

ii) in den übrigen Fällen: | der zuständige Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist |

5. Familienleistungen: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki |

N. SCHWEDEN

1. Für alle Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes |

2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes |

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Sachleistungen

Großbritannien und Nordirland: | Die Behörden, die Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes gewähren |

Gibraltar: | Gibraltar Health Authority (Gesundheitsbehörde Gibraltar) |

2. Geldleistungen (außer Familienleistungen)

Großbritannien: | Department of Social Security (Ministerium für soziale Sicherheit), Benefits Agency (Amt für Leistungen), Overseas Branch (Internationaler Dienst), Newcastle-upon-Tyne NE98 1YX |

Nordirland: | Department of Health and Social Services (Ministerium für Gesundheit und soziale Dienste), Northern Ireland Social Security Agency (Amt für soziale Sicherheit Nordirland), Overseas Branch, (Internationaler Dienst), Belfast BT1 1DX |

Gibraltar: | Department of Labour and Social Security ( Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit), Gibraltar |

3. Familienleistungen

Bei Anwendung der Artikel 73 und 74 der Verordnung | |

Großbritannien: | Department of Social Security (Ministerium für soziale Sicherheit), Benefits Agency (Amt für Leistungen), Child Benefit Centre (Kindergeldstelle), Newcastle-upon-Tyne NE88 1AA |

Nordirland: | Department of Health and Social Services (Ministerium für Gesundheit und soziale Dienste), Northern Ireland Social Security Agency (Amt für soziale Sicherheit Nordirland), Child Benefit Office(Kindergeldstelle), Belfast BT1 1SA |

Gibraltar: | Department of Labour and Social Security ( Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit), Gibraltar |

--------------------------------------------------

ANHANG 4 (A) (B) (2) (3) (7) (9) (12) (13) (14) (15)

VERBINDUNGSSTELLEN

(Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

A. BELGIEN

1. Krankheit, Mutterschaft

a) Im Allgemeinen | Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijsinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) |

b) Für Seeleute: | Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marinsHulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen |

c) Für Personen, die dem System für soziale Sicherheit in Übersee unterliegen | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

d) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

2. Invalidität

a) Allgemeine Invalidität: | Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijsinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) |

b) Besondere Invalidität der Bergarbeiter: | Fond national de retraite des ouvriers-mineurs, BruxellesNationaal pensioenfonds voor mijnwerkers, Brussel — (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter |

c) Invalidität der Seeleute: | Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marinsHulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen |

d) Invalidität der Personen, die dem System für soziale Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) . |

e) Invalidität der ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

3. Alter und Tod (Renten)

a) Bei Anwendung der Artikel 41 bis 43 und 45 bis 50 der Durchführungsverordnung: | |

i) Für Arbeiter, Angestellte, Bergleute und Seeleute: | Office national des pensions, BruxellesRijksdienst voor pensioenen, Brussel — (Landesrentenamt) |

ii) Für Selbständige: | Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, BruxellesRijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel(Landesanstalt für die Sozialversicherungen der Selbständigen, Brüssel) |

iii) Für die Personen, die dem System für soziale Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

iv) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

b) Bei Anwendung des Artikels 45 (zahlender Träger), des Artikels 53 Absatz 1, des Artikels 110 und des Artikels 111 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: | |

i) Für Arbeiter, Angestellte, Bergleute, Seeleute und Selbständige: | Office national des pensions, BruxellesRijksdienst voor pensioenen, Brussel — (Landesrentenamt) |

ii) Für Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

iii) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

a) Arbeitsunfälle: | Fonds des accidents du travail, BruxellesFonds voor arbeidsongevallen, Brussel — (Kasse für Arbeitsunfälle) Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

b) Berufskrankheiten: | Ministère de la Prévoyance sociale, BruxellesMinisterie voor Sociale Voorzorg, Brussel — (Ministerium für Sozialordnung) Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

5.Sterbegeld

a) Im Allgemeinen: | Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijksinstituut voor ziekte en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) |

b) Für Seeleute: | Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marinsHulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden(Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen |

c) Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

d) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel(Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

6.Arbeitslosigkeit

a) Im Allgemeinen: | Office national de l'emploi, BruxellesRijksinstituut voor Arbeidsvoorziening, Brussel — (Staatliches Arbeitsamt) |

b) Für Seeleute: | Pool des marins de la marine marchandePool van de Zeelieden ter Kopvaardij (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen |

7. Familienleistungen:

a) Für Arbeitnehmer: | Office national des allocations familiales pour travailleurs salariés, BruxellesRijksinstituut voor kinderbijslag voor werknemers, Brussel — (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer) |

b) Für Selbständige: | Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, BruxellesRijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Landesanstalt für die Sozialversicherung der Selbständigen) |

c) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

B. DÄNEMARK

1. a) Sachleistungen bei Krankheit sowie Schwangerschaft und Geburt: | Sundhedsministeriet ( Ministerium für Gesundheit), København |

b) Geldleistungen bei Krankheit sowie Schwangerschaft und Geburt: | Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

2.Rente und Leistungen nach dem Sozialrentenrecht: | Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

3. Leistungen bei Rehabilitation: | Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

4. Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: | Arbejdsskadestyrelsen ( Landesarbeitsunfallverwaltung), København |

5. Familienleistungen (Familienbeihilfen) : | Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

6. Sterbegeld: | Sundhedsministeriet ( Ministerium für Gesundheit), København |

7. Renten nach dem Gesetz über Arbeitsmarkt-Zusatzrente ("Loven om Arbejdsmarkedetes Tillagspenion") : | Socialministeriet ( Ministerium für soziale Fragen), København |

8. Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | Direktoratet for Arbejdsløshedsforsikringen ( Landesamt für Arbeitslosenversicherung), København |

C. DEUTSCHLAND

1.Krankenversicherung: | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn |

2.Unfallversicherung: | Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin |

3.Rentenversicherung der Arbeiter

a) Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungverordnung: | Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt am Main |

b) Bei Anwendung des Artikels 51 und des Artikels 53 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und als "Zahlstelle" nach Artikel 55 der Durchführungsverordnung | |

i) Im Verhältnis zu Belgien und Spanien: | Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf |

ii) Im Verhältnis zu Dänemark: | Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck |

iii) Im Verhältnis zu Frankreich: | Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer, oder im Rahmen der in Anhang 2 vorgesehenen Zuständigkeit die Landesversicherungsanstalt Saarland, Saarbrücken |

iv) Im Verhältnis zu Griechenland: | Landesversicherungsanstalt Württemberg, Stuttgart |

v) Im Verhältnis zu Italien: | Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg |

vi) Im Verhältnis zu Luxemburg: | Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer |

vii) Im Verhältnis zu den Niederlanden: | Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster |

viii) Im Verhältnis zu Irland und zum Vereinigten Königreich: | Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg |

ix) Im Verhältnis zu Portugal: | Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg |

4. Rentenversicherung der Angestellten: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin |

5. Knappschaftliche Rentenversicherung: | Bundesknappschaft, Bochum |

6. Alterssicherung der Landwirte: | Landwirtschaftliche Alterskasse Rheinland-Pfalz, Speyer |

7. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung: | Landesversicherungsanstalt Saarland, Abteilung Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung, Saarbrücken |

8. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen: | Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnbereg |

D. SPANIEN

1. Für alle Zweige des Sozialversicherungssystems, mit Ausnahme des Systems für Seeleute, und für alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit: | Instituto Nacional de Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Madrid |

2. Für das Sondersystem für Seeleute sowie alle Versicherungsfälle: | Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid |

3. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, ausgenommen für Seeleute: | Instituto National de Empleo (Staatliche Anstalt für Arbeit), Madrid |

4.Für die beitragsunabhängigen Alters- und Invaliditätsrenten: | Instituto National de Servicios Sociales ( Nationales Institut für Sozialdienste), Madrid |

E. FRANKREICH

1. Im allgemeinen: | Centre de sécurité sociale de travailleurs migrants (Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer), Paris |

2. Für das Bergbausystem (Invalidität, Alter und Tod (Renten) ) : | Centre autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris |

F. GRIECHENLAND

1. Im Allgemeinen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα(Sozialversicherungsanstalt), Athen |

2. Arbeitslosigkeit, Familienbeihilfen: | Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα, (Landesanstalt für Arbeit), Athen |

3. Für Seeleute: | Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ) Πειραιάς(Rentenkasse für Seeleute), Piräus |

G. IRLAND

1. Sachleistungen: | Department of Health ( Ministerium für Gesundheitswesen), Dublin |

2. Geldleistungen

a) Alter und Tod (Renten) : | Department of Social Welfare, Pensions Services Office ( Ministerium für soziale Angelegenheiten, Rentenamt), Sligo |

b) Familienleistungen | Department of Social Welfare, Child Benefit Section (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Kindergeldstelle), St. Oliver Plunkett Road, Letterkenny, County Donegal |

c) Übrige Geldleistungen: | Department of Social Welfare ( Ministerium für soziale Angelegenheiten), Dublin |

H. ITALIEN

1. Krankheit (einschließlich Tuberkulose), Mutterschaft

A. Arbeitnehmer

a) Sachleistungen: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma |

b) Geldleistungen: | Istituto nazionale della previdenza sociale, direzione generale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge, Generaldirektion), Roma |

B. Selbständige

Sachleistungen: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma |

2. Arbeitsunfall und Berufskrankheit

A. Arbeitnehmer:

a) Sachleistungen: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma |

b) Körperersatzstücke, Hilfsmittel von erheblicher Bedeutung, rechtsmedizinische Leistungen, Untersuchungen und entsprechende Bescheinigungen sowie Geldleistungen: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro, direzione generale (Staaatliche Unfallversicherungsanstalt, Generaldirektion), Roma |

B. Selbständige (nur für Röntgenärzte)

a) Sachleistungen: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma |

b) Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel, rechtsmedizinische Leistungen und entsprechende Untersuchungen und Bescheinigungen: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro, direzione generale (Staatliche Unfallversicherungsanstalt, Generealdirektion), Roma |

c) Geldleistungen: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro, direzione generale (Staatliche Unfallversicherungsanstalt, Generaldirektion), Roma |

3.Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitslosigkeit, Familienbeihilfe: | Istituto nazionale per previdenza sociale, direzione generale (Anstalt für soziale Vorsorge, Generaldirektion), Roma |

I. LUXEMBURG

I.FÜR DIE LEISTUNGSGEWÄHRUNG

1.Krankheit und Mutterschaft: | Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg |

2.Invalidität, Alter, Tod (Renten)

a) Für Arbeiter: | Établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg |

b) Für Angestellte und freie Berufe: | Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse der Privatangestellten), Luxembourg |

c) Für selbständige Gewerbetreibende: | Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Industrielle), Luxembourg |

d) Für Selbständige in der Landwirtschaft: | Caisse de pension agricole ( Landwirtschaftliche Rentenkasse), Luxembourg |

3.Arbeitsunfall und Berufskrankheit

a) Für Arbeitnehmer und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft: | Association d'assurance contre les accidents, section agricole et forestière ( Unfallversicherungsanstalt, land- und forstwirtschaftliche Abteilung), Luxembourg |

b) In allen anderen Fällen von Pflicht- oder freiwilliger Versicherung: | Association d'assurance contre les accidents, section industrielle( Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxembourg |

4.Arbeitslosigkeit: | Administration de l'emploi (Arbeitsverwaltung), Luxembourg |

5.Familienleistungen: | Caisse nationale des prestations familiales( Landeskasse für Familienleistungen), Luxembourg |

6.Sterbegeld

a) Bei Anwendung des Artikels 66 der Verordnung: | Vereinigung der Krankenkasse, Luxemburg |

b) In den übrigen Fällen:: | je nach leistungspflichtigem Versicherungszweig die unter Nummer 1 oder 3 genannten Träger |

II. IN DEN ÜBRIGEN FÄLLEN: | Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für soziale Sicherheiet), Luxembourg |

J. NIEDERLANDE

1.Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit

a) Sachleistungen: | Ziekenfondsraad ( Krankenkassenrat), Amstelveen |

b) Geldleistungen: | Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging ( Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam |

2.Alter, Tod (Renten), Familienleistungen

a) Im allgemeinen: | Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BII Amstelveen |

b) Im Verhältnis zu Belgien: | Bureau voor Belgische zaken de sociale verzekering betreffende (Amt für Sozialversicherungsangelegenheiten mit Belgien), Breda |

c) Im Verhältnis zu Deutschland: | Bureau vor Duitse Zaken (Amt für Angelegenheiten mit Deutschland), Nijmegen |

K. ÖSTERREICH

1.Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung: | Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien |

2.Arbeitslosenversicherung:

a) für die Beziehungen zu Deutschland: | Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice, Salzburg |

b) in allen übrigen Fällen: | Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice, Wien |

3.Familienleistungen:

a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds: | Bundesministerium für Jugend und Familie, Wien |

b) Karenzurlaubsgeld: | Landesarbeitsamt Wien, Wien |

i) für die Beziehungen zu Deutschland: | Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice, Salzburg |

ii) in allen übrigen Fällen: | Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice, Wien |

L. PORTUGAL

Im Verhältnis zu allen Rechtsvorschriften, Systemen und Zweigen der sozialen Sicherheit nach Artikel 4 der Verordnung | Departamento de Relações Internacionais de Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa |

M. FINNLAND

1.Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen im Todesfall: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki |

2. Berufsrenten: | EläketurvakeskusPensonsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki |

3.Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten: | Tapaturmavakuutuslaitosten LiittoOlycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki |

N. SCHWEDEN

1.Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat) |

2.Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: | Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt) |

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Großbritannien:

a) Beiträge und Sachleistungen für entsandte Arbeitnehmer: | Department of Social Security (Ministerium für soziale Sicherheit), Contributions Agency (Beitragstelle), Overseas Contributions (Internationaler Dienst), Newcastle-upon-Tyne NE98 1YX. |

b) Übrige Fälle: | Department of Social Security (Ministerium für soziale Sicherheit) . Benefits Agency (Amt für Leistungen), Overseas Branch (Internationaler Dienst), Newcastle-upon-Tyne NE98 1YX. |

Nordirland: | Department of Health and Social Services (Ministerium für Gesundheit und soziale Dienste), Northern Ireland Social Security Agency (Amt für soziale Sicherheit Nordirland), Overseas Branch (Internationaler Dienst), Belfast BT1 1DX |

Gibraltar: | Department of Social Security (Ministerium für soziale Sicherheit), Benefits Agency (Amt für Leistungen), Overseas Branch (Internationaler Dienst), Newcastle-upon-Tyne NE98 1YX |

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ANHANG 5 (A) (B) (4) (7) (9) (12) (13) (14) (15)

WEITERGELTENDE DURCHFÜHRUNGSSBESTIMMUNGEN ZU ZWEISEITIGEN ABKOMMEN

(Artikel 4, Absatz 5, Artikel 5, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 116, Artikel 121 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Allgemeine Bemerkungen

I. Wird in den Bestimmungen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf Bestimmungen von Abkommen oder der Verordnungen Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 36/63/EWG Bezug genommen, so werden diese Bezugnahmen jeweils durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ersetzt, soweit die betreffenden Bestimmungen dieser Abkommen nicht durch Aufnahme in den Anhang II der Verordnung aufrechterhalten werden.

II. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen, von dem einzelne Bestimmungen in diesen Anhang aufgenommen sind, bleibt für diese Bestimmungen gültig.

1. BELGIEN—DÄNEMARK

Vereinbarung vom 23. November 1978 über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 (Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft) der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 (Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle) der Durchführungsverordnung.

2. BELGIEN—DEUTSCHLAND

a) Zweite Verwaltungsvereinbarung vom 20. Juli 1965 zur Durchführung der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens) .

b) Artikel 9, Absatz 1 der Vereinbarung vom 20. Juli 1965 über die Durchführung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

c) Vereinbarung vom 6. Oktober 1964 über die Erstattung der an Rentner, die ehemalige Grenzgänger sind, gewährten Sachleistungen aufgrund des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 36/63/EWG und des Artikels 73 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

d) Vereinbarung vom 29. Januar 1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

e) Vereinbarung vom 4. Dezember 1975 über den Verzicht auf Erstattung der an Arbeitslose gewährten Leistungen.

3. BELGIEN—SPANIEN

Keine

4. BELGIEN—FRANKREICH

a) Vereinbarung vom 22. Dezember 1951 zur Durchführung des Artikels 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 (Arbeitnehmer im Bergbau und in gleichgestellten Betrieben) .

b) Verwaltungsvereinbarung vom 21. Dezember 1959 zur Ergänzung der gemäß Artikel 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 getroffenen Verwaltungsvereinbarung vom 22. Dezember 1951 (Arbeitnehmer im Bergbau und in gleichgestellten Betrieben) .

c) Vereinbarung vom 8. Juli 1964 über die Erstattung der an Rentner, die ehemalige Grenzgänger sind, gewährten Sachleistungen aufgrund des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 36/63/EWG und des Artikels 73 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

d) Vereinbarung zwischen Belgien und Frankreich vom 4. Juli 1984 über die ärztliche Kontrolle der Grenzgänger, die in einem Land wohnen und im anderen beschäftigt sind.

e) Vereinbarung vom 14. Mai 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

f) Vereinbarung vom 3. Oktober 1977 zur Durchführung des Artikels 92 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Einziehung von Beiträgen der sozialen Sicherheit) .

g) Abkommen vom 29. Juni 1979 über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Leistungen bei Arbeitslosigkeit) .

h) Verwaltungsvereinbarung vom 6. März 1979 über die Verfahren zur Durchführung des Zusatzeinkommens vom 12. Oktober 1978 zum Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Belgien und Frankreich in bezug auf dessen Bestimmungen für Selbständige.

i) Briefwechsel vom 21. November 1994 und 8. Februar 1995 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung.

5. BELGIEN—GRIECHENLAND

Keine

6. BELGIEN—IRLAND

Briefwechsel vom 19. Mai 1981 und 28. Juli 1981 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen und Leistungen für Arbeitslosigkeit im Rahmen des Titels III Kapitel 1 und 6 der Verordnung) und zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen) .

7. BELGIEN—ITALIEN

a) Artikel 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, Artikel 24, Absätze 2 und 3 Artikel 28 Absatz 4 der durch die Nachträge Nr. 1 vom 10. April 1952, Nr. 2 vom 9. Dezember 1957 und Nr. 3 vom 21. Februar 1963 geänderten Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1950.

b) Artikel 6, 7, 8 und 9 der Vereinbarung vom 21. Februar 1963 im Rahmen der Anwendung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

c) Vereinbarung vom 12. Januar 1974 in Anwendung des Artikels 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

d) Vereinbarung vom 31. Oktober 1979 gemäß Artikel 18 Absatz 9 der Durchführungsverordnung.

e) Briefwechsel vom 10. Dezember 1991 und 10. Februar 1992 über die Erstattung der gegenseitigen Forderungen nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung.

8. BELGIEN—LUXEMBURG

a) …

b) …

c) Vereinbarung vom 28. Januar 1961 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

d) Vereinbarung vom 1. August 1975 über den in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehenen Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen aus der Versicherung Krankheit-Mutterschaft an Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die ihren Wohnsitz nicht im gleichen Land wie diese haben.

e) Vereinbarung vom 16. April 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle und der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

f) …

9. BELGIEN—NIEDERLANDE

a) Artikel 9 bis 15 und Artikel 17 Unterabsatz 4 der Vereinbarung vom 7. Februar 1964 über Familien- und Geburtsbeihilfen.

b) Vereinbarung vom 21. März 1968 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit sowie Verwaltungsvereinbarung vom 25. November 1970 der genannten Vereinbarung.

c) Vereinbarung vom 24. Dezember 1980 über Krankenversicherung (Gesundheitsvorsorge) in der geänderten Fassung.

d) Vereinbarung vom 12. August 1982 über Versicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität.

10. BELGIEN—ÖSTERREICH

Keine

11. BELGIEN—PORTUGAL

Keine

12. BELGIEN—FINNLAND

Gegenstandslos

13. BELGIEN—SCHWEDEN

Gegenstandslos

14. BELGIEN—VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Briefwechsel vom 4. Mai 1976 und vom 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle) .

b) Briefwechsel vom 18. Januar 1977 und vom 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai und vom 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung) .

15. DÄNEMARK—DEUTSCHLAND

a) Artikel 8 bis 14 der Vereinbarung vom 4. Juni 1954 über die Durchführung des Abkommens vom 14. August 1953.

b) Abkommen vom 27. April 1979 über:

i) den teilweisen gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (teilweiser Erstattungsverzicht bei Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Erstattungsverzicht bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sowie verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen) .

ii) Artikel 93 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (Verfahrensweise bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags bei Sachleistungen wegen Krankheit und Mutterschaft) .

16. DÄNEMARK—SPANIEN

Vereinbarung vom 1. Juli 1990 über den teilweisen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung. (Teilweiser Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle) .

17. DÄNEMARK—FRANKREICH

Abkommen vom 29. Juni 1979 über den Verzicht auf Erstattung bei Sachleistungen, wegen Krankheit, Mutterschaft und Arbeitsunfall, mit Ausnahme der Leistungen nach Artikel 28, Artikel 28a und Artikel 29 Absatz 1 sowie Artikel 31 der Verordnung, Abkommen vom 29. Juni 1979 über den Verzicht auf Erstattung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Abkommen vom 29. Juni 1979 über den Verzicht auf Erstattung von Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle.

18. DÄNEMARK—GRIECHENLAND

Vereinbarung vom 8. Mai 1986 über den teilweisen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung. (Teilweiser Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle) .

19. DÄNEMARK—IRLAND

Briefwechsel vom 22. Dezember 1980 und 11. Februar 1981 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung der Sachleistungen der Kranken-, Mutterschafts-, Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung sowie der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen (Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung sowie Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung) .

20. DÄNEMARK—ITALIEN

Briefwechsel vom 12. November 1982 und 12. Januar 1983 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (gegenseitiger Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen bei Krankheiten und Mutterschaft nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung mit Ausnahme des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung) .

21. DÄNEMARK—LUXEMBURG

Abkommen vom 19. Juni 1978 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Aufwendungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle.

22. DÄNEMARK—NIEDERLANDE

a) Briefwechsel vom 30. März 1979 und 25. April 1979 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (teilweiser gegenseitiger Erstattungsverzicht bei Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) .

b) Briefwechsel vom 30. März und 25. April 1979 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der nach Artikel 69 der Verordnung gezahlten Leistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle und der ärztlichen Untersuchung) .

23. DÄNEMARK—ÖSTERREICH

Vereinbarung vom 13. Februar 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

24. DÄNEMARK—PORTUGAL

Gegenstandslos

25. DÄNEMARK—FINNLAND

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) .

26. DÄNEMARK—SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) .

27. DÄNEMARK—VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 zu Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der

a) Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen

b) …

c) Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung)

2. Briefwechsel vom 5. März und 10. September 1984 über die Nichtanwendung der Vereinbarung über den Verzicht auf die Erstattung der nach Artikel 69 der Verordnung gewährten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf Selbständige in den Beziehungen mit Gibraltar.

28. DEUTSCHLAND—SPANIEN

Vereinbarung vom 25. Juni 1990 über die Erstattung der Aufwendungen bei Sachleistungen bei Krankheit.

29. DEUTSCHLAND—FRANKREICH

a) Artikel 2 bis 4 und 22 bis 28 der Zweiten Verwaltungsvereinbarung vom 31. Januar 1952 zur Durchführung des allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950.

b) Artikel 1 der Vereinbarung vom 27. Juni 1963 über die Durchführung des Artikels 74 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Familienangehörige der Versicherten) .

c) Abkommen vom 14. Oktober 1977 über den Verzicht auf Erstattung nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit) .

d) Vereinbarung vom 26. Mai 1981 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen im Krankheitsfall, die nach Artikel 32 der Verordnung an Rentner, die ehemalige Grenzgänger waren, deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen gewährt werden) .

e) Abkommen vom 26. Mai 1981 nach Artikel 92 der Verordnung (Einziehung und Beitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen) .

f) Abkommen vom 26. Mai 1981 über die Durchführung des Artikels 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen) .

30. DEUTSCHLAND—GRIECHENLAND

a) Artikel 1 und 3 bis 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Oktober 1962 und zweite Verwaltungsvereinbarung vom 23. Oktober 1972 zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961.

b) Vereinbarung vom 11. Mai 1981 über die Erstattung von Familienbeihilfen

c) Abkommen vom 11. März 1982 über die Erstattungen von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung.

31. DEUTSCHLAND—IRLAND

Abkommen vom 20. März 1981 nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle) .

32. DEUTSCHLAND—ITALIEN

a) Artikel 14, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1953 zur Durchführung des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Rentenzahlung) .

b) Artikel 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 1963 über die Durchführung des Artikels 73 Absatz 4 und des Artikels 74 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Familienangehörige der Versicherten) .

c) Vereinbarung vom 5. November 1968 über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen Träger der Krankenversicherung.

33. DEUTSCHLAND—LUXEMBURG

a) Artikel 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 1963 über die Durchführung des Artikels 73 Absatz 4 und des Artikels 74 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Familienangehörige der Versicherten) .

b) Vereinbarung vom 9. Dezember 1969 über den Verzicht auf die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 36/63/EWG vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen welche bei Krankheit, Rentenberechtigten, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörigen gewährt wurden.

c) Abkommen vom 14. Oktober 1975 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

d) Abkommen vom 14. Oktober 1975 über die Einziehung und Beitreibung der Beiträge der sozialen Sicherheit.

e) Vereinbarung vom 25. Januar 1990 über die Durchführung der Artikel 20 und 22 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung.

34. DEUTSCHLAND—NIEDERLANDE

a) Artikel 9, Artikel 10 Absätze 2 bis 5, Artikel 17, 18, 19 und 21 der Ersten Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juni 1954 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Krankenversicherung und Rentenzahlung) .

b) Vereinbarung vom 27. Mai 1964 über den Verzicht auf Erstattung von Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle in den Rentenversicherungen.

c) Vertrag vom 21. Januar 1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

d) Vereinbarung vom 3. September 1969 über den Verzicht auf die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 36/63/EWG vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit Rentenberechtigten, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörigen gewährt wurden.

e) Vereinbarung vom 22. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

f) Abkommen vom 11. Oktober 1979 über die Durchführung des Artikels 92 der Verordnung (Mindestbetrag für die Eintreibung von Sozialversicherungsbeiträgen) .

g) Vereinbarung vom 1. Oktober 1981 über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen nach den Artikeln 93, 94 und 95 der Durchführungsverordnung.

h) Abkommen vom 15. Februar 1982 über die Durchführung des Artikels 20 der Verordnung bei Familienangehörigen von Grenzgängern.

35. DEUTSCHLAND—ÖSTERREICH

Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.

36. DEUTSCHLAND—PORTUGAL

Keine

37. DEUTSCHLAND—FINNLAND

Keine

38. DEUTSCHLAND—SCHWEDEN

Keine

39. DEUTSCHLAND—VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 8, 9, 25 bis 27 und 29 bis 32 der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 über die Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960.

b) Abkommen vom 29. April 1977 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen.

c) Briefwechsel vom 18. Juli und 28. September 1983 über die Nichtanwendung der Vereinbarungen über den Verzicht auf die Erstattung der nach Artikel 69 der Verordnung gewährten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf Selbständige in den Beziehungen mit Gibraltar.

40. SPANIEN—FRANKREICH

Keine

41. SPANIEN—GRIECHENLAND

Gegenstandslos

42. SPANIEN—IRLAND

Gegenstandslos

43. SPANIEN—ITALIEN

Keine

44. SPANIEN—LUXEMBURG

Keine

45. SPANIEN—NIEDERLANDE

Keine

46. SPANIEN—ÖSTERREICH

Keine

47. SPANIEN—PORTUGAL

Die Artikel 42, 43 und 44 der Verwaltungsvereinbarung vom 22. Mai 1970

48. SPANIEN—FINNLAND

Keine

49. SPANIEN—SCHWEDEN

Keine

50. SPANIEN—VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

51. FRANKREICH—GRIECHENLAND

Keine

52. FRANKREICH—IRLAND

Briefwechsel vom 30. Juli und 26. September 1980 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung) .

53. FRANKREICH—ITALIEN

a) Artikel 2 bis 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. April 1950 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948 (Zulage zu französischen Arbeitsunfallrenten) .

b) Briefwechsel vom 14. Mai 1991 und 2. August 1991 betreffend die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung.

c) Ergänzende Briefwechsel vom 22. März und 15. April 1994 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung.

54. FRANKREICH—LUXEMBURG

a) Vereinbarung vom 24. Februar 1962 nach Artikel 51 der Verordnung Nr. 3 und die zur Durchführung dieser Vereinbarung getroffene Verwaltungsvereinbarung vom gleichen Tag.

b) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf die in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehene Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung, die den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers gewährt werden, die nicht in demselben Land wie dieser wohnen.

c) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf die in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehene Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung, die ehemaligen Grenzgängern, deren Familienangehörigen oder deren Hinterbliebenen gewährt werden.

d) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972.

55. FRANKREICH—NIEDERLANDE

b) Vereinbarung vom 28. April 1977 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlung von Rentenantragstellern und deren Familienangehörigen sowie von Familienangehörigen von Rentenberechtigten im Rahmen der Verordnung.

c) Vereinbarung vom 28. April 1977 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle aufgrund des Artikels 105 der Durchführungsverordnung.

56. FRANKREICH—ÖSTERREICH

Keine

57. FRANKREICH—PORTUGAL

Keine

58. FRANKREICH—VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Briefwechsel vom 25. März 1977 und vom 28. April 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen) .

c) Briefwechsel vom 25. März 1977 und vom 28. April 1977 zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) .

59. GRIECHENLAND—IRLAND

Gegenstandslos

60. GRIECHENLAND—ITALIEN

Gegenstandslos

61. GRIECHENLAND—LUXEMBURG

Gegenstandslos

62. GRIECHENLAND—NIEDERLANDE

Briefwechsel vom 8. September 1992 und 30. Juni 1993 über die Verfahrensweisen bei der Erstattung zwischen Trägern.

63. GRIECHENLAND—ÖSTERREICH

Keine

64. GRIECHENLAND—PORTUGAL

Gegenstandslos

65. GRIECHENLAND—FINNLAND

Keine

66. GRIECHENLAND—SCHWEDEN

Keine

67. GRIECHENLAND—VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos

68. IRLAND—ITALIEN

Gegenstandslos

69. IRLAND—LUXEMBURG

Briefwechsel vom 26. September 1975 und vom 5. August 1976 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung) .

70. IRLAND—NIEDERLANDE

a) Briefwechsel vom 28. Juli 1978 und 10. Oktober 1978 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (teilweise gegenseitiger Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) .

b) Briefwechsel vom 22. April und vom 27. Juli 1987 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Erstattungsverzicht bei Leistungen nach Artikel 69 der Verordnung) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Erstattungsverzicht bei Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung) .

71. IRLAND—ÖSTERREICH

Keine

72. IRLAND—PORTUGAL

Gegenstandslos

73. IRLAND—FINNLAND

Gegenstandslos

74. IRLAND—SCHWEDEN

Gegenstandslos

75. IRLAND—VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarungen über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) .

76. ITALIEN—LUXEMBURG

Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Januar 1955 über die Einzelheiten der Durchführung des Allgemeinen Abkommens über die soziale Sicherheit (Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft) .

77. ITALIEN—NIEDERLANDE

a) Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung vom 11. Februar 1955 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952 (Krankenversicherung) .

b) Vereinbarung vom 27. Juni 1963 zur Durchführung des Artikels 75 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Rentenberechtigte und für ihre Familienangehörigen) .

78. ITALIEN—ÖSTERREICH

Keine

79. ITALIEN—PORTUGAL

Gegenstandslos

80. ITALIEN—FINNLAND

Gegenstandslos

81. ITALIEN—SCHWEDEN

Keine

82. ITALIEN—VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 1. Februar und 16. Februar 1995 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) .

83. LUXEMBURG—NIEDERLANDE

a) Vereinbarung vom 1. November 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

b) Vereinbarung vom 3. Februar 1977 über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Artikel 19 Absatz 2, Artikel 26, Artikel 28 und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 gewährte Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung.

c) Vereinbarung vom 20. Dezember 1978 über die Erhebung und Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen.

84. LUXEMBURG—ÖSTERREICH

Vereinbarung vom 22. Juni 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

85. LUXEMBURG—PORTUGAL

Keine

86. LUXEMBURG—FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung.

87. LUXEMBURG—SCHWEDEN

Keine

88. LUXEMBURG—VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Briefwechsel vom 28. November 1975 und vom 18. Dezember 1975 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für aufgrund von Artikel 69 der Verordnung erbrachte Leistungen) .

b) Briefwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für aufgrund der Kapitel 1 und 4 des Titels III der Verordnung erbrachte Sachleistungen sowie in Artikel 105 der Durchführungsverordnung genannte Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle) .

c) Briefwechsel vom 18. Juli und 27. Oktober 1983 über die Nichtanwendung der unter a) erwähnten Vereinbarung auf Selbständige, die zwischen Luxemburg und Gibraltar zu- und abwandern.

89. NIEDERLANDE—ÖSTERREICH

Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

90. NIEDERLANDE—PORTUGAL

a) Artikel 33 und 34 der Verwaltungsvereinbarung vom 9. Mai 1980.

b) Vereinbarung vom 11. Dezember 1987 über die Erstattung von Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.

91. NIEDERLANDE—FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung.

92. NIEDERLANDE—SCHWEDEN

Keine

93. NIEDERLANDE—VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954.

b) Briefwechsel vom 8. Januar 1976 und vom 28. Januar 1976 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Artikel 69 der Verordnung gewährte Leistungen) .

c) Briefwechsel vom 18. Juli und 18. Oktober 1983 über die Nichtanwendung der unter Buchstabe b) erwähnten Vereinbarung auf Selbständige, die zwischen den Niederlanden und Gibraltar zu- und abwandern.

d) Briefwechsel vom 25. April und vom 26. Mai 1986 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) in der geänderten Fassung.

94. ÖSTERREICH—PORTUGAL

Keine

95. ÖSTERREICH—FINNLAND

Vereinbarung vom 23. Juni 1994 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

96. ÖSTERREICH—SCHWEDEN

Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

97. ÖSTERREICH—VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.

b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten Vereinbarung in bezug auf Personen, die einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können, mit der Maßgabe, daß für österreichische Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten Leistungen tritt.

c) Vereinbarung vom 30. November 1994 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

98. PORTUGAL—FINNLAND

Gegenstandslos

99. PORTUGAL—SCHWEDEN

Keine

100. PORTUGAL—VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 3 und 4 des Anhangs der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Dezember 1981 zur Anwendung des Protokolls vom 15. November 1978 über die ärztliche Behandlung.

101. FINNLAND—SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle) .

102. FINNLAND—VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

103. SCHWEDEN—VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

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ANHANG 6 (A) (B) (4) (7) (9) (13)

LEISTUNGSZAHLUNGSVERFAHREN

(Artikel 4 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Allgemeine Bemerkungen

Die Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Verbindungsstellen geleistet. Die laufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen.

A. BELGIEN

Unmittelbare Zahlung

B. DÄNEMARK

Unmittelbare Zahlung

C. DEUTSCHLAND

1. Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidität, Alter, Tod) :

a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung

b) im Verhältnis zu den Niederlanden: Zahlungen über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

2. Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherung (Invalidität, Alter, Tod) :

a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung

b) im Verhältnis zu den Niederlanden: Zahlungen über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

3. Alterssicherung der Landwirte: Unmittelbare Zahlung

4. Unfallversicherung:

a) im Verhältnis zu Spanien, Griechenland, Italien, den Niederlanden und Portugal: Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

b) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung, sofern in besonderen Fällen nichts anderes vorgesehen ist

D. SPANIEN

Unmittelbare Zahlung

E. FRANKREICH

1. Alle Systeme, außer dem System der Seeleute: Unmittelbare Zahlung

2. System der Seeleute: Zahlung durch die hierzu bestimmte Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte wohnt

F. GRIECHENLAND

Unmittelbare Zahlung

G. IRLAND

Unmittelbare Zahlung

H. ITALIEN

a) Arbeitnehmer

1. Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten:

a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich (ausgenommen die französischen Bergarbeiterkassen), Griechenland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung

b) im Verhältnis zu Deutschland und den französischen Bergarbeiterkassen: Zahlung über die Verbindungsstellen

2. Renten bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Unmittelbare Zahlung

b) Selbständige: Unmittelbare Zahlung

I. LUXEMBURG

Unmittelbare Zahlung

J. NIEDERLANDE

1. im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung

2. im Verhältnis zu Deutschland: Zahlung über die Verbindungsstellen (Anwendung der in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

K. ÖSTERREICH

Unmittelbare Zahlung

L. PORTUGAL

Unmittelbare Zahlung

M. FINNLAND

Unmittelbare Zahlung

N. SCHWEDEN

Unmittelbare Zahlung

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Unmittelbare Zahlung

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ANHANG 7 (A) (B)

BANKEN

(Artikel 4 Absatz 7, Artikel 55 Absatz 3 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

A. BELGIEN: | Keine |

B. DÄNEMARK: | Danmarks Nationalbank ( Dänische Nationalbank), København |

C. DEUTSCHLAND: | Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main |

D. SPANIEN: | Banco Exterior de España (Außenbank von Spanien), Madrid |

E. FRANKREICH: | Banque de France ( Bank von Frankreich), Paris |

F. GRIECHENLAND: | Τράπεζα της Ελλάδας, Αθήνα (Bank von Griechenland), Athen |

G. IRLAND: | Central Bank of Ireland ( Irische Zentralbank), Dublin |

H.I TALIEN: | Banca Nazionale del Lavoro (Staatliche Bank der Arbeit), Roma |

I. LUXEMBURG: | Caisse d'Épargne (Sparkasse), Luxembourg |

J. NIEDERLANDE: | Keine |

K. ÖSTERREICH: | Österreichische Nationalbank, Wien |

L. PORTUGAL: | Banco de Portugal ( Bank von Portugal), Lisboa |

M. FINNLAND: | Postipankki Oy, HelsinkiPostbanken Ab, Helsingfors ( Postbank, Helsinki) |

N. SCHWEDEN: | Keine |

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH: | Großbritannien: | Bank of England ( Bank von England), London |

Nordirland: | Northern Bank Limited ( Nordbank Ltd), Belfast |

Gibraltar: | Barclays Bank, Gibraltar |

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ANHANG 8 (B) (12) (13)

GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Buchstabe d) und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Artikel 10a Buchstabe d) der Durchführungsverordnung gilt für:

A. Arbeitnehmer und Selbständige

a) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und Deutschland,

- Belgien und Spanien,

- Belgien und Frankreich,

- Belgien und Griechenland,

- Belgien und Irland,

- Belgien und Luxemburg,

- Belgien und Österreich,

- Belgien und Portugal,

- Belgien und Finnland,

- Belgien und Schweden,

- Belgien und Vereinigtes Königreich,

- Deutschland und Spanien,

- Deutschland und Frankreich,

- Deutschland und Griechenland,

- Deutschland und Irland,

- Deutschland und Luxemburg,

- Deutschland und Österreich,

- Deutschland und Portugal,

- Deutschland und Finnland,

- Deutschland und Schweden,

- Deutschland und Vereinigtes Königreich,

- Spanien und Österreich,

- Spanien und Finnland,

- Spanien und Schweden,

- Frankreich und Luxemburg,

- Frankreich und Österreich,

- Frankreich und Finnland,

- Frankreich und Schweden,

- Irland und Österreich,

- Irland und Schweden,

- Luxemburg und Österreich,

- Luxemburg und Finnland,

- Luxemburg und Schweden,

- Niederlande und Österreich,

- Niederlande und Finnland,

- Niederlande und Schweden,

- Österreich und Portugal,

- Österreich und Finnland,

- Österreich und Schweden,

- Österreich und Vereinigtes Königreich,

- Portugal und Frankreich,

- Portugal und Irland,

- Portugal und Luxemburg,

- Portugal und Finnland,

- Portugal und Schweden,

- Portugal und Vereinigtes Königreich,

- Finnland und Schweden,

- Finnland und Vereinigtes Königreich,

- Schweden und Vereinigtes Königreich.

b) Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Dänemark und Deutschland,

- Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal.

B. Selbständige

Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und Niederlande.

C. Arbeitnehmer

Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und Niederlande.

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ANHANG 9 (A) (B) (2) (12) (14)

BERECHNUNG DER JAHRESDURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 9, Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung)

A. BELGIEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

Für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung in Fällen, in denen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung gilt, werden jedoch die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen unter Berücksichtigung des Systems für Krankheit und Mutterschaft für Selbständige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen berechnet.

B. DÄNEMARK

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme berechnet, die aufgrund des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über die Krankenhauspflege und — im Zusammenhang mit Rehabilitation — des Gesetzes über Sozialhilfe eingeführt worden sind.

C. DEUTSCHLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berechnet:

1. Für die Anwendung des Artikels 94 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung:

a) Ortskrankenkassen

b) Betriebskrankenkassen

c) Innungskrankenkassen

d) Die Bundesknappschaft

e) Die Seekasse

f) Ersatzkassen für Arbeiter

g) Ersatzkassen für Angestellte

h) Landwirtschaftliche Krankenkassen

je nachdem, welche Kasse die Leistungen gewährt hat

2. Für die Anwendung des Artikels 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung:

a) Ortskrankenkassen

b) Bundesknappschaft

je nachdem, welche Kasse die Leistungen gewährt hat

D. SPANIEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen des Staatlichen Spanischen Gesundheitssystems berechnet.

E. FRANKREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

F. GRIECHENLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des von dem Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ) (Institut für Sozialversicherung) verwalteten allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

G. IRLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen (health services) berechnet, welche die in Anhang 2 genannten Gesundheitsämter gemäß den "Health Acts" (Gesundheitsgesetzen) von 1947 bis 1970 gewähren.

H. ITALIEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom italienischen Staatlichen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen berechnet.

I. LUXEMBURG

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Einbeziehung aller Krankenkassen und der Vereinigung der Krankenkassen berechnet.

J. NIEDERLANDE

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

Zur Berücksichtigung der Auswirkungen der nebenstehenden Versicherungen wird jedoch eine Kürzung vorgenommen:

1. Invaliditätsversicherung (Arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO)

2. Versicherung für besondere Krankheitskosten (Verzekering tegen bijzondere ziektekosten, AWBZ)

K. ÖSTERREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der Gebietskrankenkassen berechnet.

L. PORTUGAL

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom öffentlichen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen berechnet.

M. FINNLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von der Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalt (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.

N. SCHWEDEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen berechnet, die der Nationale Gesundheitsdienst im Vereinigten Königreich gewährt.

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ANHANG 10 (A) (B) (2) (3) (7) (8) (9) (12) (13) (14) (15)

TRÄGER UND STELLEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEZEICHNET WORDEN SIND

(Artikel 4 Absatz 10 der Durchführungsverordnung)

A. BELGIEN

0. Bei Anwendung des Artikels 10b der Durchführungsverordnung: | |

Arbeitnehmer: | der Versicherungsträger, bei dem der Versicherte versichert oder eingetragen ist |

Selbständige: | Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, BruxellesRijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel( Landessozialversicherungsanstalt für Selbständige, Brüssel) |

1. Bei Anwendung des Artikels 14 der Verordnung und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und der Artikel 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung: | Office national de sécurité sociale, BruxellesRijksdienst voor maatschappelijke zekerheid, Brussel — (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit) |

2. Bei Anwendung des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung und des Artikels 11 der Durchführungsverordnung: | Caisse de secours de prévoyance en faveur des marinsHulp- en voorzorgskas voor zeevarenden( Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen |

3. Bei Anwendung des Artikels 14a der Verordnung und des Artikels 11a Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 12a der Durchführungsverordnung: | Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, BruxellesRijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel — (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige) |

3a.Bei Anwendung des Artikels 14c der Verordnung und des Artikels 12a der Durchführungsverordnung: | |

Arbeitnehmertätigkeit: | Office national de sécurité sociale, BruxellesRijksdienst voor maatschappelijke zekerheid, Brussel — (Landesanstalt für soziale Sicherheit) |

Selbständigentätigkeit: | Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, BruxellesRijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel (Landessozialversicherungsanstalt für Selbständige) |

4. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung und | |

—des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung: | Ministère de la prévoyance sociale, secrétariat général, service des relations internationales, BruxellesMinisterie van Sociale Voorzorg, Secretariaat-generaal, Dienst Internationale Betrekkingen, Brussel — (Ministerium für soziale Vorsorge, Generalsekretariat, Dienst für internationale Beziehungen) |

—des Artikels 11a Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung: | Ministère des classes moyennes, administration des affaires sociales, BruxellesMinisterie van Middenstand, Administratie Sociale Zaken, Brussel — (Ministerium für den Mittelstand, Verwaltung für Soziale Angelegenheiten) |

5. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 88 der Durchführungsverordnung: | |

a) Im Allgemeinen: | Office national de l'emploi, BruxellesRijksdienst voor arbeidsvoorziening, Brussel — (Staatliche Anstalt für Arbeit) |

b) Für Seeleute: | Pool des marins de la marine marchandePool van de zeelieden ter koopvaardij (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen |

6. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | |

a) Krankheit, Mutterschaft und Arbeitsunfälle: | |

i) Im Allgemeinen: | Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijksinstituut vor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) |

ii) Für die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in Übersee unterliegen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

iii) Für die ehemals in Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi beschäftigten Personen: | Office de sécurité sociale d'outre-mer, BruxellesDienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel — (Amt für soziale Sicherheit in Übersee) |

b) Berufskrankheiten: | Fonds des maladies professionnelles, BruxellesFonds voor beroepsziekten, Brussel — (Kasse für Berufskrankheiten) |

c) Arbeitslosigkeit: | |

i) Im Allgemeinen: | Office national de l'emploi, BruxellesRijksdienst voor arbeidsvoorziening, Brussel — (Staatliches Arbeitsamt) |

ii) Für Seeleute: | Pool des marins de la marine marchandePool van de zeelieden ter koopvaardij (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen |

7. Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Institut national d'assurance maladie-invalidité, BruxellesRijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering, Brussel — (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) |

B. DÄNEMARK

1. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung: | Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Sundhedsministeriet ( Ministerium für Gesundheit), København |

2. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b), des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung: | Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

3. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung und des Artikels 10b der Durchführungsverordnung: | Direktoratet for Soical Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

4. Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Sozialausschuß der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung) |

5. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Direktoratet for Arbejdsløshedsforsikringen ( Landesamt für Arbeitslosenversicherung), Københaven |

6. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | |

a) Erstattungen gemäß Artikel 36 und Artikel 63 der Verordnung: | Sundhedsministeriet ( Ministerium für Gesundheit), København |

b) Erstattungen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung: | Direktoratet for Arbejdsløshedsforsikringen ( Landesamt für Arbeitslosenversicherung), København |

7. Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung: | |

a) Leistungen gemäß Titel III Kapitel 1 und 5 der Verordnung: | Sundhedsministeriet ( Ministerium für Gesundheit), København |

b) Geldleistungen gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung und Leistungen gemäß Titel III Kapitel 2, 3, 7 und 8 der Verordnung: | Direktoratet for Soical Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København |

c) Leistungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung: | Arbejdsskadestyrelsen ( Landesarbeitsunfallverwaltung), København |

d) Leistungen gemäß Titel III Kapitel 6 der Verordnung: | Direktoratet for Arbejdsløshedsforsikringen ( Landesamt für Arbeitslosenversicherung), København |

C. DEUTSCHLAND

1. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Duchführungsverordnung: | |

a) je nach der Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit: | Die in Anhang 2 im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedstaaten genannten Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten |

b) läßt sich die Art dieser letzten Tätigkeit nicht feststellen: | Die in Anhang 2 im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedstaaten genannten Träger der Rentenversicherung der Arbeiter |

c) bei Personen, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall des Alters(Algemene Ouderdomswet) während einer Tätigkeit versichert waren, die nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht versicherungspflichtig gewesen wären: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin |

2. Bei Anwendung: a) des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14b Absatz 1 und der Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung, in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung, b) des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14b Absatz 2 und bei Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung, in Verbindung mit Artikel 11a der Durchführungsverordnung, c) des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b), des Artikels 14 Absatz 3, des Artikels 14a Absätze 2 bis 4, des Artikels 14c Buchstabe a) und bei Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung, in Verbindung mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung: | |

i) krankenversicherte Person: | Träger, bei dem sie krankenversichert ist |

ii) nicht krankenversicherte Personen: | |

—bei Angestellten: | Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin |

—bei Arbeitern: | Der jeweils zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter |

3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b), des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe b), des Artikels 14b Absatz 1 (in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) ), des Artikels 14b Absatz 2 (in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) ) und des Artikels 17 der Verordnung: | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn |

4. Bei Anwendung: | |

a) des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung: | Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn, Bonn |

b) des Artikels 13 Absatz 4 und des Artikels 14 Absatz 4 der Durchführungsverordnung: | Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn, Bonn, außer im Fall der Versicherung bei einer Ersatzkasse |

5. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers in Deutschland liegt, oder, wenn der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in Deutschland dort weder gewohnt noch sich aufgehalten hat, das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Deutschland liegt |

6. Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Arbeitsamt, in dessen Bezirk der letzte Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt |

7. Bei Anwendung des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | |

a) Familienbeihilfen, die nach den Artikeln 77 und 78 der Verordnung gewährt werden: | Arbeitsamt Nürnberg, Nürnberg |

b) Kinderzuschüsse zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung: | In Anhang 2 Teil C Nummer 2 als zuständige Träger genannte Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung |

8. Bei Anwendung: | |

a) des Artikels 36 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn |

b) des Artikels 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin |

c) des Artikels 75 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg |

9. Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | |

a) Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Arbeitnehmern bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gewährt wurden: | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn, entsprechend einer Umlage gemäß Anhang VI der Verordnung Abschnitt C Nummer 3 |

b) Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Arbeitnehmern bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 62 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gewährt wurden: | Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin |

10. Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 3 der Verordnung: | Der Träger, an den die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, oder, wenn der Antrag gleichzeitig mit dem Rentenantrag oder nach diesem gestellt wird, der mit der Bearbeitung dieses Rentenantrags beauftragte Träger |

D. SPANIEN

1. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (ausgenommen die Sondervereinbarung mit dem Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine) für Seeleute), des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 der Verordnung sowie des Artikels 11 Absatz 1 und der Artikel 11a, 12a und 109 der Durchführungsverordnung: | Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit) |

2. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 (ausgenommen die Regelungen für Seeleute und für Leistungen bei Arbeitslosigkeit), des Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Madrid |

3. Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, ausgenommen die Regelungen für Seeleute: | Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social ( Provinzialdirektionen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt) |

4. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (Sondervereinbarung für Seeleute), des Artikels 38 Absatz 1 (hinsichtlich der Seeleute), des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 86 Absatz 2 und des Artikels 102 Absatz 2 (ausgenommen Leistungen bei Arbeitslosigkeit) der Durchführungsverordnung: | Direcciones Provinciales del Instituto Social de la Marina ( Provinzialdirektionen der Sozialanstalt der Marine) |

5. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2, sofern es sich um Leistungen bei Arbeitslosigkeit handelt: | Instituto Nacional de Empleo (Staatliche Anstalt für Arbeit), Madrid |

6. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, ausgenommen für Seeleute: | Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de Empleo ( Provinzialdirektionen der Staatlichen Anstalt für Arbeit) |

E. FRANKREICH

1. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: | Direction régionale de la sécurité sociale (Regionaldirektion für soziale Sicherheit) |

2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 12a der Durchführungsverordnung: | |

a) Mutterland | |

i) Allgemeines System: | Caisse primaire d'assurance maladie ( Örtliche Krankenkasse) |

ii) Landwirtschaftliches System: | Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft) |

iii) Bergbausystem: | Société de secours minière ( Knappschaftsverein) |

iv) System der Seeleute: | Section "Caisse de retraite des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung "Rentenkasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) |

b) Überseeische Departements | |

i) Im Allgemeinen: | Caisse générale de sécurtié sociale (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit) |

ii) Für Seeleute: | Section "Caisse de retraite des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung "Rentenkasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) |

3. Bei Anwendung der Artikel 11a Absatz 1 und 12a der Durchführungsverordnung: | Caisses mutuelles régionales (Regionale Krankenkassen auf Gegenseitigkeit) |

4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung: | Caisse primaire d'assurance maladie de la région parisienne ( Örtliche Krankenkasse für den Raum Paris) |

4a.Bei Anwendung des Artikels 14c der Verordnung und des Artikels 12a Absätze 7 und 8 der Durchführungsverordnung: | |

a) Artikel 12a Absatz 7 der Durchführungsverordnung: | |

i) Arbeitnehmertätigkeit in Frankreich und nicht-landwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat: | Caisse mutuelle régionale (Regionale Krankenkasse auf Gegenseitigkeit) |

ii) Arbeitnehmertätigkeit in Frankreich und landwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat: | Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft) |

b) Artikel 12a Absatz 8 der Durchführungsverordnung: | |

i) Nichtlandwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in Frankreich: | Caisse mutuelle régionale (Regionale Krankenkasse auf Gegenseitigkeit) |

ii) Landwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in Frankreich: | Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft) |

c) Bei nichtlandwirtschaftlicher selbständiger Tätigkeit in Frankreich und Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg: | ist dem Betreffenden der Vordruck E 101 auszustellen, der ihn der Caisse mutuelle régionale (Regionale Krankenkasse auf Gegenseitigkeit) vorlegt |

5. Bei Anwendung des Artikels 17 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14a Absatz 1 der Verordnung: | |

i) Systeme mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Systems: | Direction régionale des affaires sanitaires et sociales (Regionaldirektion für Gesundheits- und Sozialwesen) |

ii) Landwirtschaftliches System: | Direction régionale de l'agriculture et de la forêt — Service régional de l'inspection du travail, de l'emploi et de la politique sociale agricole (Regionaldirektion für Landwirtschaft und Forsten — Regionales Aufsichtsamt für Arbeit, Beschäftigung und Sozialpolitik in der Landwirtschaft), Paris |

6. Bei Anwendung der Artikel 80, 81, 82 Absatz 2 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Direction départementale du travail et de la main-d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) des Ortes, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, für die die Bescheinigung beantragt wird Örtliche Abteilung des staatlichen Arbeitsamts Gemeindeverwaltung des Wohnorts der Familienangehörigen |

7. Bei Anwendung des Artikels 84 der Durchführungsverordnung: | |

a) Vollarbeitslosigkeit: | Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (ASSEDIC) (Verband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe) des Wohnorts der betreffenden Person |

b) Kurzarbeit: | Direction départementale du travail et de la main-d'œuvre ( Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) des Beschäftigungsorts der betreffenden Person |

8. Bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants (Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter), Paris Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (ASSEDIC) (Verband für Beschäftigung in Handel und Gewerbe) |

9. Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants (Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer), Paris |

F. GRIECHENLAND

1. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα(Sozialversicherungsanstalt), Athen |

2. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung: | |

a) Im Allgemeinen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ) (Sozialversicherungsanstalt), Athen |

b) Für Seeleute: | Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο, (ΝΑΤ) (Rentenkasse für Seeleute), Piräus |

3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung und des Artikels 12a Absatz 1 der Durchführungsverordnung: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ) (Sozialversicherungsanstalt), Athen |

4. Bei Anwendung des Artikels 14a Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 2 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung | |

a) Im Allgemeinen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ) (Sozialversicherungsanstalt), Athen |

b) Für Seeleute: | Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ) (Rentenkasse für Seeleute), Piräus |

4a.Bei Anwendung des Artikels 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 12a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 | |

a) Im allgemeinen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα(Sozialversicherungsanstalt), Athen |

b) Für Seeleute: | Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), Πειραιάς(Rentenkasse für Seeleute), Piräus |

5. Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 3 der Verordnung | |

a) Im allgemeinen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ) (Sozialversicherungsanstalt), Athen |

b) Für Seeleute: | Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ) (Rentenkasse für Seeleute), Piräus |

6. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα(Sozialversicherungsanstalt), Athen |

7. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα(Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte), Athen |

8.Bei Anwendung des Artikels 81 der Durchführungsverordnung: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα(Sozialversicherungsanstalt), Athen |

9.Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | |

a) Familienbeihilfen, Arbeitslosigkeit: | Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα(Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte), Athen |

b) Leistungen für Seeleute: | Οίκος Ναύτου, Πειραιάς ( Haus der Seeleute), Piräus |

c) Sonstige Leistungen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα(Sozialversicherungsanstalt), Athen |

9a.Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung: | |

a) Familienbeihilfen, Arbeitslosigkeit: | Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα(Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte), Athen |

b) Leistungen für Seeleute: | Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), Πειραιάς(Pensionskasse der Seeleute), Piräus |

c) Sonstige Leistungen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα(Sozialversicherungsanstalt), Athen |

10.Bei Anwendung des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Οργανισμός Απασχολήσεως Εργατικού Δυναμικού (ΟΑΕΔ), Αθήνα(Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte), Athen |

11. Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | |

a) Leistungen für Seeleute: | Ναυτικό Απομαχικό Ταμείο (ΝΑΤ), Πειραιάς(Pensionskasse der Seeleute), Piräus |

b) Sonstige Leistungen: | Ίδρυμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (ΙΚΑ), Αθήνα(Sozialversicherungsanstalt), Athen |

G. IRLAND

1. Bei Anwendung des Artikels 14c der Verordnung und des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1 bis 3, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 86 Absatz 2 und des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Department of Social Welfare ( Ministerium für Sozialordnung), Dublin |

2. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Department of Social Welfare ( Ministerium für Sozialordnung), Dublin, einschließlich der Provinzialstellen die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sind |

3. a) Bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Departement of Health ( Ministerium für Gesundheitswesen), Dublin |

b) Bei Anwendung des Artikels 70 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Department of Social Welfare ( Ministerium für Sozialordnung), Dublin |

4. a) Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung (bei Geldleistungen) | Department of Social Welfare ( Ministerium für Sozialordnung), Dublin |

b) Bei Anwendung des Artikels 110 (bei Sachleistungen) und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | The Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Ost), Dublin 8 The Midland Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mitte), Tullamore, Co. Offaly The Mid Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Mittelwest), Limerick The North Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord-Ost), Ceanannus Mor, Co. Meath The North Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region Nord West), Manorhamilton, Co. Leitrim The South Eastern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd-Ost), Kilkenny The Southern Health Board (Gesundheitsamt für die Region Süd), Cork The Western Health Board (Gesundheitsamt für die Region West), Galway |

H. ITALIEN

1. Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: | Ministero del lavoro e della previdenza sociale (Arbeits- und Sozialministerium), Roma |

2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1, des Artikles 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

3. Bei Anwendung der Artikel 11a und 12a der Durchführungsverordnung: | |

Für Ärzte: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza medici (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Ärzte) |

Für Apotheker: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza farmacisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Apotheker) |

Für Tierärzte: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza veterinari (Staatliche Vorsorge für Fürsorgeeinrichtung für Tierärzte) |

Für Hebammen: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza per le ostetriche (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Hebammen) |

Für Ingenieure und Architekten: | Cassa nazionale di previdenza per gli ingegneri ed architetti (Staatliche Vorsorgekasse für Ingenieure und Architekten) |

Für Vermesser: | Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei geometri (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Vermesser) |

Für Anwälte und Rechtsbeistände: | Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei procuratori (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Anwälte und Rechtsbeistände) |

Für Diplomkaufleute: | Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei dottori commercialisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Diplomkaufleute) |

Für Buch- und Wirtschaftsprüfer: | Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei ragionieri e periti commerciali (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Buch- und Wirtschaftsprüfer) |

Für Sozialrechtsberater: | Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i consulenti del lavoro (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Sozialrechtsberater) |

Für Notare: | Cassa nazionale notariato (Staatliche Kasse für Notare) |

Für Zollagenten: | Fondo di previdenza a favore degli spedizionieri doganali (Vorsorgefonds für Zollagenten) |

4. Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

5. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 88 und des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen |

6. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung | |

a) Erstattungen gemäß Artikel 36 der Verordnung: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma |

b) Erstattungen gemäß Artikel 63 der Verordnung | |

i) Sachleistungen: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma |

ii) Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Roma |

c) Erstattungen gemäß Artikel 70 der Verordnung: | Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Roma |

7. Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung | |

a) Krankheit(einschließlich Tuberkulose) : | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma |

b) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten | |

i) Sachleistungen: | Ministero della sanità (Gesundheitsministerium), Roma |

ii) Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel: | Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), Roma |

I. LUXEMBURG

1. Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 3 der Verordnung: | Der je nach Art ausgeübten beruflichen Tätigkeit zuständige Träger |

2. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: | Das je nach Art der zuletzt im Großherzogtum ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zuständige System |

3. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1, der Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung: | Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für soziale Sicherheit), Luxembourg |

4. Bei Anwendung der Artikel 10b und der 12a der Durchführungsverordnung: | Centre commun de la sécurité sociale (Gemeinsame Zentralstelle für die soziale Sicherheit), Luxembourg |

5. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Administration de l'emploi (Amt für Beschäftigungsfragen), Luxembourg |

6. Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Krankenkasse, bei der die betreffende Person zuletzt versichert war |

7. Bei Anwendung des Artikels 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | |

a) Invalidität, Alter, Tod (Renten) : | |

i) Für Arbeiter: | Établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxembourg |

ii) Für Angestellte und selbständige Angehörige der freien Berufe: | Caisse de pension des employés privés (Rentenkasse der Privatangestellten), Luxembourg |

iii) Für Selbständige in Handwerk, Handel und Industrie: | Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels (Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibende), Luxembourg. |

iv) Für Selbständige in der Landwirtschaft: | Caisse de pension agricole (Landwirtschaftliche Rentenkasse), Luxembourg. |

b) Familienleistungen: | Caisse nationale des prestations familiales (Landeskasse für Familienleistungen), Luxembourg. |

8. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung | |

a) Krankheit, Mutterschaft: | Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg |

b) Arbeitsunfälle: | Association d'assurance contre les acccidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxembourg |

c) Arbeitslosigkeit: | Administration de l'emploi (Amt für Beschäftigungsfragen), Luxembourg |

9. Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | |

a) Krankheit, Mutterschaft: | Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg |

b) Arbeitsunfälle: | Association d'assurance contre les accidents, section industrielle ( Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxembourg |

J. NIEDERLANDE

1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung und des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 10b, des Artikels 11 Absätze 1 und 2, des Artikels 11a Absätze 1 und 2, des Artikels 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: | Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt) Amstelveen |

2. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung, für Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften, die nicht in den Niederlanden wohnen (nur für Sachleistungen) : | Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds (Allgemeine niederländische Krankenkasse auf Gegenseitigkeit), Utrecht. |

3. Bei Anwendung des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam |

4. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung | |

a) Erstattungen gemäß den Artikeln 36 und 63 der Verordnung: | Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat), Amstelveen |

b) Erstattungen gemäß Artikel 70 der Verordnung: | Algemeen Werkloosheidsfonds (Allgemeine Arbeitslosenkasse), Zoetermeer |

K. ÖSTERREICH

1.… | |

2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 17 der Verordnung: | Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie, Wien |

3. Für die Anwendung von Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung: | |

a) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist: | der zuständige Krankenversicherungsträger |

b) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist: | der zuständige Unfallversicherungsträger |

c) In allen übrigen Fällen: | Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien |

Für die Anwendung von Artikel 14 d Absatz 3 der Verordnung: | der zuständige Träger |

4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: | die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse |

5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | die für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice |

6. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Bezug auf das Karenzurlaubsgeld: | die für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice |

7. Für die Anwendung von: | |

a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung: | Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien |

b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Bezug auf Artikel 70 der Verordnung: | Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice, Wien |

8. Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung: | der zuständige Träger, oder sofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes |

9. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden |

L. PORTUGAL

I. Mutterland

1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordung: | Departamento de Relações Internacionais e Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Vereinbarungen der Sozialversicherung), Lisboa |

2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung: | Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung), bei dem der entsandte Arbeitnehmer versichert ist |

3. Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung: | Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung) des Wohnorts bzw. des Versicherungsorts des Arbeitnehmers |

4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung: | Departamento de Relações Internacionais e Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa |

5. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: | Departamento de Relações Internacionais e Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa |

6. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung: | Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung), Lisboa |

7. Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen) : | Centro Regional de Pensões (Staatliche Rentenanstalt), Lisboa |

8. Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen |

9. Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6, des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des Artikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts) : | Administração Regional de Saúde (Regionales Gesundheitsamt) des Wohnorts oder Aufenthaltsorts |

10. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Centro Regional de Segurança Social (Regionalstelle der Sozialversicherung), bei dem der Betreffende vorher zuletzt versichert war |

11. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Departamento de Relações Internacionais e Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa |

II. Autonome Region Madeira

1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung: | Secretário Regional dos Assuntos Sociais (Regionalsekretär der Sozialversicherung), Funchal |

2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

3. Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung: | Departamento de Relações Internacionais e Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa |

5. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: | Departamento de Relações Internacionais e Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa |

6. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

7. Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen) : | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

8. Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen |

9. Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6, des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des Artikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts) : | Direcção Regional de Saúde Pública (Regionaldirektion für öffentliche Gesundheit), Funchal |

10. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Funchal |

11. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Departamento de Relações Internacionais e Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa |

III. Autonome Region der Azoren

1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung: | Direcção Regional de Segurança Social (Generaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 11a der Durchführungsverordnung: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

3. Bei Anwendung des Artikels 12a der Durchführungsverordnung: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung: | Departamento de Relações Internacionais e Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa |

5. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: | Departamento de Relações Internacionais e Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa |

6. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

7. Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels 30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigungen) : | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

8. Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen |

9. Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6 und 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6, des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des Artikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (im Hinblick auf den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts) : | Direcção Regional de Saúde (Regionaldirektion für Gesundheitswesen), Angra do Heroísmo |

10. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Direcção Regional de Segurança Social (Regionaldirektion der Sozialversicherung), Angra do Heroísmo |

11. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | Departamento de Relações Internacionais e Convenções de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen und Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa |

M. FINNLAND

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | EläketurvakeskusPensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki |

2. Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki |

3. Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki und Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und EläketurvakeskusPensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki |

4. Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe b), Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt, Helsinki |

5.Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki EläketurvakeskusPensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki |

6. Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung: | |

Der Versicherungsträger des Wohn- oder Aufenthaltsortes, bezeichnet von: | Tapaturmavakuutuslaitosten LiittoOlycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki |

7. Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung: | Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit |

8. Für die Anwendung der Artikel 102 und 113 der Durchführungsverordnung: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki Tapaturmavakuutuslaitosten LiittoOlycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung |

9. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung: | |

a) Berufsrenten: | EläketurvakeskusPensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki, im Fall von Berufsrenten |

b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten: | Tapaturmavakuutuslaitosten LiittoOlycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki |

c) In allen übrigen Fällen: | KansaneläkelaitosFolkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki |

N. SCHWEDEN

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung: | die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist |

2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist: | die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird |

3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist: | Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute) |

4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3 der Verordnung: | die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort |

5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung: | die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird |

6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung: | a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und b) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige |

7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2: | a) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen |

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Bei Anwendung des Artikels 14c, des Artikels 14d Absatz 3 und des Artikels 17 der Verordnung sowie des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 109 der Durchführungsverordnung: | |

Großbritannien: | Department of Social Security (Ministerium für soziale Sicherheit), Contributions Agency (Beitragsstelle), Overseas Branch (Internationaler Dienst), Newcastle-upon-Tyne NE98 1YX |

Nordirland: | Department of Health and Social Services (Ministerium für Gesundheit und soziale Dienste), Northern Ireland Social Security Agency (Amt für soziale Sicherheit Nordirland), Overseas Branch (Internationaler Dienst), Belfast BT1 1DX |

2. Bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verordnung sowie des Artikels 8, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 91 Absatz 2, des Artikels 102 Absatz 2, des Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: | |

Großbritannien: | Department of Social Security (Ministerium für soziale Sicherheit), Benefits Agency (Amt für Leistungen), Overseas Branch (Internationaler Dienst), Newcastle-upon-Tyne NE98 1YX |

Nordirland: (mit Ausnahme der Artikel 36 und 63 der Verordnung des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung — siehe dafür Großbritannien) : | Department of Health and Social Services (Ministerium für Gesundheit und soziale Dienste), Northern Ireland Social Security Agency (Amt für soziale Sicherheit Nordirland), Overseas Branch (Internationaler Dienst), Belfast BT1 1DX |

3. Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 86 Absatz 2 und des Artikels 89 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: | |

Großbritannien: | Department of Social Security (Ministerium für soziale Sicherheit), Benefits Agency (Amt für Leistungen), Child Benefit Centre (Kindergeldzentralstelle), Newcastle-upon-Tyne NE88 1AA |

Nordirland: | Department of Health and Social Services (Ministerium für Gesundheit und soziale Dienste), Northern Ireland Social Security Agency (Amt für soziale Sicherheit Nordirland), Child Benefit Office(Kindergeldstelle), Belfast BT1 1SA