Verfassung
VERFASSUNG DER REPUBLIK POLEN
vom 2. April 1997
Übersetzung Dr. jur. Ewa Schwierskott, LL.M.
PRÄAMBEL
VERFASSUNG DER REPUBLIK POLEN
vom 2. April 1997
Übersetzung Dr. jur. Ewa Schwierskott, LL.M.
PRÄAMBEL
Text der Preämbel
In Verpflichtung um das Dasein und die Zukunft unseres Landes geben wir uns, nach dem wir im Jahre 1989 die Möglichkeit der souveränen und demokratischen Bestimmung über unsere Existenz erlangt hatten, wir, die polnische Nation - alle Bürger der Republik, sowohl diejenigen, die an Gott als Quelle der Wahrheit, der Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben, als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern die universelle Werte aus anderen Quellen ableiten, wir alle, gleich in Rechten und Pflichten gegenüber dem gemeinsamen Gut - Republik Polen, unseren Vorfahren dankbar für ihre Arbeit, ihren Kampf um die Unabhängigkeit, die mit großen Opfern erkauft wurde, für die Kultur, die im christlichen Erbe der Nation und in allgemeinen menschlichen Werten verwurzelt ist, anknüpfend an die beste Tradition der Ersten und Zweiten Republik, verpflichtet, alles Wertvolle aus der über tausendjährigen Entwicklung an kommende Generationen weiterzugeben, verbunden mit unseren über die gesamte Welt verstreuten Landsleuten, im Bewusstsein der Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit allen Länder zum Wohl der Menschen, in Erinnerung der bitteren Erfahrung aus den Zeiten, in denen die grundlegenden Freiheiten und Rechte des Menschen in unserem Land verletzt wurden, im Wunsch, die Grundrechte für immer zu gewährleisten und der Tätigkeit der öffentlichen Einrichtungen Redlichkeit und Leistungsfähigkeit zu garantieren, in Verantwortung vor Gott oder vor dem eigenen Gewissen bestimmen wir die Verfassung der Republik Polen als Grundgesetz für den Staat, gestützt auf die Achtung der Freiheit und Gerechtigkeit, die Zusammenarbeit der öffentlichen Gewalt, den gesellschaftlichen Dialog sowie auf den Grundsatz der Subsidiarität, die Rechte der Bürger und deren Gemeinschaften zu stärken.
Alle, die diese Verfassung zum Wohl der Dritten Republik anwenden werden, rufen wir auf, die in Wahrung der natürlichen Würde des Menschen, seiner Rechte auf Freiheit und seiner Pflicht zur Solidarität mit andern und die Wahrung dieser Prinzipien als die unerschütterliche Grundlage der Republik Polen zu betrachten.
Kapitel I
DIE REPUBLIK
Artikel 1
Die Republik Polen ist das gemeinsame Gut aller Bürger.
Artikel 2
Die Republik Polen ist ein demokratischer Rechtsstaat, der die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit verwirklicht.
Artikel 3
Die Republik Polen ist ein Einheitsstaat.
Artikel 4
1. In der Republik Polen geht die hoheitliche Gewalt vom Volk aus.
2. Das Volk übt die Gewalt durch seine Vertreter oder unmittelbar aus.
Artikel 5
Die Republik Polen wacht über die Unabhängigkeit und die Unverletzlichkeit ihres Territoriums, gewährleistet die Freiheiten und die Rechte des Menschen und des Staatsbürgers sowie die Sicherheit des Bürgers. Sie wacht über das nationale Erbe und gewährleistet den Umweltschutz, wobei sie sich nach dem Grundsatz der Ausgewogenheit richtet.
Artikel 6
1. Die Republik Polen schafft die Bedingungen für die Verbreitung und den gleichberechtigten Zugang zu den Kulturgütern, die die Quelle der Identität der polnischen Volkes zu seinem Fortbestehen und seiner Entwicklung sind.
2. Die Republik Polen hilft den außerhalb des polnischen Gebiets lebenden Polen die Verbindung zu den nationalen Kulturerbe aufrechtzuerhalten.
Artikel 7
Die Organe der staatlichen Gewalt handeln aufgrund und innerhalb der Grenzen des geltenden Rechts.
Artikel 8
1. Die Verfassung stellt das oberste Gesetz der Republik Polen dar.
2. Die Vorschriften der Verfassung werden unmittelbar angewendet, es sei denn die Verfassung bestimmt es anders.
Artikel 9
Die Republik Polen achtet das sie bindende Völkerrecht.
Artikel 10
1. Die rechtliche Ordnung der Republik Polen ist auf der Teilung und dem Gleichgewicht der Legislative, Exekutive und der Judikative gegründet.
2. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Sejm und Senat ausgeübt, die vollziehende Gewalt vom Präsidenten der Republik Polen und dem Ministerrat, die rechtsprechende Gewalt von Gerichten und Gerichtshöfen.
Artikel 11
1. Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Gründung und Betätigung der politischen Parteien. Politische Parteiein werden auf Prinzipien der Freiwilligkeit und Gleichheit der polnischen Bürger tätig, um mit demokratischen Mitteln auf die Gestaltung der Staatspolitik Einfluss zu nehmen.
2. Die Finanzierung der politischen Parteien ist öffentlich.
Artikel 12
Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Gründung und Tätigkeit der Gewerkschaften, der Verbände der Landwirte, Vereine, Bürgerbewegungen und anderen freiwilligen Verbände und Stiftungen.
Artikel 13
Verboten ist die Existenz von politischen Parteien und anderen Organisationen, die sich in ihren Programmen auf die totalitären Methoden und Praktiken des Nazismus, Faschismus und Kommunismus berufen, sowie solchen, dessen Programm oder deren Tätigkeit Fremdenhass, Fremdenfeindlichkeit oder Gewaltausübung zum Zweck der Machtergreifung oder der Einflussnahme auf die Staatspolitik zulässt oder begründet, oder die Geheimhaltung eigener Strukturen oder Mitgliedschaft vorsieht.
Artikel 14
Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Presse und anderer Medien.
Artikel 15
1. Die territoriale Struktur der Republik Polen gewährleistet die Dezentralisierung der öffentlichen Gewalt.
2. Die territoriale Aufteilung des Staates, die die sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Bindungen berücksichtigt und den territorialen Einheiten die Fähigkeit zur Ausführung der öffentlichen Aufgaben gewährleistet, wird im Gesetz bestimmt.
Artikel 16
1. Die Gesamtheit der Einwohner der grundlegenden territorialen Einheiten stellen kraft Gesetzes die Selbstverwaltung dar.
2. Die territoriale Selbstverwaltung nimmt an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teil. Wesentliche Teile der öffentlichen Aufgaben, die ihr gemäß den Gesetzen zusteht, übt die Selbstverwaltung in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
Artikel 17
1. Auf dem Gesetzesweg können berufliche Selbstverwaltungen gebildet werden, die diejenigen Personen vertreten, die Berufe des öffentlichen Vertrauen ausüben und die die Aufsicht über die angemessene Ausübung dieser Berufe in den Grenzen des öffentlichen Interesses und zu seinem Schutz ausführen.
2. Auf dem Gesetzesweg können auch andere Selbstverwaltungen gebildet werden. Diese Selbstverwaltungen dürfen weder die Freiheit der Berufausübung antasten noch die Freiheit der Aufnahme wirtschaftlicher Betätigung einschränken.
Artikel 18
Die Ehe als Verbindung zwischen Frau und Mann, die Familie, die Mutterschaft und Vaterschaft sind dem Schutz und der Obhut der Republik Polen unterstellt.
Artikel 19
Die Republik Polen schützt mit verstärkter Fürsorge die Veteranen des Kampfes um die Unabhängigkeit, insbesondere die Kriegsinvaliden.
Artikel 20
Die Grundlage der Wirtschaftsordnung der Republik Polen ist die soziale Markwirtschaft, gestützt auf die Freiheit des Unternehmers, das Privateigentum und die Solidarität, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den sozialen Partners.
Artikel 21
1. Die Republik Polen schützt das Eigentum und das Erbrecht.
2. Die Enteignung ist nur dann zulässig, wenn sie zu öffentlichen Zwecken und gegen eine billige Entschädigung erfolgt.
Artikel 22
Die Einschränkung der Freiheit des Unternehmers ist nur dann zulässig, wenn sie aufgrund des Gesetzes und aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses erfolgt.
Artikel 23
Die Grundlage der landwirtschaftlicher Ordnung des Staates ist der Familienbetrieb. Dieses Prinzip berührt die Bestimmungen der Artikel 21 und Artikel 22 nicht.
Artikel 24
Die Arbeit steht unter dem Schutz der Republik Polen. Der Staat führt die Aufsicht über die Bedingungen der Arbeit.
Artikel 25
1. Die Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften sind gleichberechtigt.
2. Die öffentlichen Gewalten in der Republik Polen wahren die Unparteilichkeit in Angelegenheiten der religiösen, weltanschaulichen und philosophischen Überzeugungen und wahren die Freiheit, sie im öffentlichen Leben zum Ausdruck zu bringen.
3. Das Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen und anderen Glaubensgemeinschaften wird nach den Prinzipien der Achtung der Autonomie und der gegenseitigen Unabhängigkeit, sowie der gemeinsamen Wirkung zum Zwecke des Wohls des Individuums und dem allgemeinen Wohl gestaltet.
4. Das Verhältnis zwischen der Republik Polen und der katholischen Kirche und den Glaubensgemeinschaften wird durch das völkerrechtliche Abkommen mit dem Heiligen Stuhl und die Gesetze geregelt.
5. Die Verhältnisse zwischen der Republik Polen und andern Kirchen und Glaubensgemeinschaften bestimmen Gesetze, die auf der Grundlage der zwischen dem Ministerrat und den Kirchenvertretern abgeschlossenen Verträge verabschiedet wurden.
Artikel 26
1. Die Streitkräfte der Republik Polen dienen dem Schutz der Unabhängigkeit des Staates, der Unteilbarkeit seines Gebietes und der Gewährleistung der Sicherheit und Unverletzlichkeit seiner Grenzen.
2. Die Streitkräfte der Republik Polen wahren die Neutralität in politischen Fragen und unterliegen ziviler und demokratischer Aufsicht.
Artikel 27
Amtssprache in der Republik Polen ist die polnische Sprache. Diese Bestimmung verletzt nicht die Rechte der nationalen Minderheiten, die sich aus den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen ergeben.
Artikel 28
1. Das Staatswappen der Republik Polen ist das Bild des weißen Adlers mit Krone auf rotem Feld
2. Die Farben der Republik Polen sind die Farben weis und rot.
3. Die Hymne der Republik Polen ist Mazurek Dabrowskiego.
4. Das Wappen, die Farben und die Hymne der Republik Polen unterliegen rechtlichem Schutz.
5. Das Nähere über das Wappen, die Farben und die Hymne bestimmt das Gesetz.
Artikel 29
Die Hauptstadt der Republik Polen ist Warschau.
Kapitel II Freiheiten, Rechte und Pflichten des Menschen und des Bürgers
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 30
Die angeborene und unveräußerliche Würde des Menschen stellt die Quelle der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Bürgers dar. Die Würde des Menschen ist unantastbar und ihre Achtung und ihr Schutz ist die Pflicht der öffentlichen Gewalten.
Artikel 31
1. Die Freiheit des Menschen wird rechtlich geschützt.
2. Jedes Individuum ist zur Achtung der Freiheiten und Rechte anderer verpflichtet. Niemand darf dem Zwang zu einer Tätigkeit unterstellt werden, die das Recht ihm nicht gebietet.
3. Die Einschränkungen verfassungsrechtliche Freiheiten und Rechte zu genießen, können nur durch ein Gesetz auferlegt werden und nur dann, wenn diese Einschränkungen in einem demokratischen Staat für die Wahrung seiner Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, oder aufgrund des Umweltschutzes, Gesundheitsschutzes oder der öffentlichen Sitten oder der Freiheit und Rechte anderer notwendig sind. Diese Einschränkungen dürfen den Wesensgehalt der Freiheiten und Rechte nicht antasten.
Artikel 32
1. Alle sind vor dem Gesetz gleich. Alle haben das Recht auf gleiche Behandlung durch die öffentlichen Gewalten.
2. Niemand darf im öffentlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben aus irgendwelchen Gründen diskriminiert werden.
Artikel 33
1. Frau und Mann haben die gleichen Rechte im familiären, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben.
2. Frau und Mann haben insbesondere das gleiche Recht auf Bildung, Beschäftigung und Beförderung, auf gleichen Lohn für die gleichwertige Arbeit, auf soziale Leistungen und auf Einnahme einer Stellung, Ausübung von Ämter und den Empfang von öffentlichen Würden und Auszeichnungen.
Artikel 34
1. Die polnische Staatsangehörigkeit wird durch die Abstammung von den Eltern polnischer Staatsangehörigkeit erworben. Andere Fälle des Erwerbs der polnischen Staatsangehörigkeit bestimmt das Gesetz.
2. Der polnische Staatsangehörige darf die polnische Staatsangehörigkeit nicht verlieren, es sei denn, dass er selbst auf sie verzichtet.
Artikel 35
1. Die Republik Polen gewährleistet den polnischen Bürgern, die einer nationalen oder ethnischen Minderheit angehören, die Freiheit der Erhaltung und der Entwicklung der eigenen Sprache, Erhaltung der Sitten und Gebräuche und die Freiheit der Entwicklung eigener Kultur.
2. Nationale und ethnische Minderheiten besitzen das Recht, eigene Bildungs-, Kulturinstitute und andere Einrichtungen zu gründen, die der Wahrung der religiösen Identität dienen und sie haben das Recht, über ihre eigene kulturelle Identität mitzuentscheiden.
Artikel 36
Während seines Aufenthaltes im Ausland hat der polnische Bürger das Recht auf Schutz seitens der Republik Polen.
Artikel 37
1. Wer der rechtlichen Gewalt der Republik Polen unterliegt, genießt die Freiheiten und die Rechte, die in der Verfassung verankert sind.
2. Ausnahmen von diesem Prinzip, die sich auf Ausländer beziehen, regelt ein Gesetz.
PERSÖNLICHE FREIHEITEN UND RECHTE
Artikel 38
Die Republik Polen gewährleistet jedem Menschen rechtlichen Schutz des Lebens.
Artikel 39
Niemand darf, ohne freiwillig erteilter Zustimmung, den wissenschaftlichen, dabei auch medizinischen Versuchen unterzogen werden.
Artikel 40
Niemand darf der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Körperstrafen sind verboten.
Artikel 41
1. Jedem wird die persönliche Unantastbarkeit und die persönliche Freiheit gewährleistet. Die Entziehung oder Einschränkung der Freiheit können nur nach den Grundsätzen und in dem Verfahren erfolgen, die im Gesetz vorgesehen sind.
2. Jeder, der nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils festgenommen worden ist, hat das Recht, unverzüglich das Gericht anzurufen, um die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme festzustellen. Über die Festnahme wird unverzüglich die Familie oder eine andere Person, die von der Festgenommenen genannt wird, informiert.
3. Jeder Festgenommene soll unverzüglich und für ihn verständlich über die Gründe der Festnahme unterrichtet werden. Er soll innerhalb von 48 Stunden nach seiner Festnahme einem Gericht vorgeführt werden. Der Festgenommene soll entlassen werden, wenn ihm die Entscheidung über die vorläufige Haft und die gegen ihn erhobene Beschuldigungen innerhalb von 24 Stunden nach Vorführung vor dem Gericht, nicht zugestellt wurde.
4. Jeder Festgenommene soll humanitär behandelt werden.
5. Jeder, dem rechtswidrig die Freiheit entzogen worden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Artikel 42
1. Mit einer Strafe kann nur derjenige bestraft werden, der eine Tat begangen hat, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung durch das geltende Gesetz unter Strafe gestellt wurde. Dieser Artikel steht einer Bestrafung wegen einer Tat, die während der Begehung ein Straftat im Sinne des Völkerrechts darstellte, nicht entgegen.
2. Jeder, gegen den ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, hat in allen Stadien des Verfahrens das Recht auf Verteidigung. Insbesondere kann er einen Verteidiger auswählen oder gemäß Gesetzes Hilfe eines Pflichtverteidigers in Anspruch nehmen.
3. Jeder gilt als unschuldig, solange sein Schuld nicht durch ein rechtkräftiges Gerichtsurteil festgestellt wird.
Artikel 43
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen nicht der Verjährung.
Artikel 44
Die Verjährung von Straftaten, die aus politischen Gründen nicht verfolgt wurden und durch öffentliche Amtsträger oder auf deren Befehl begangen wurden, ruht, solange diese Gründe andauern.
Artikel 45
1. Jeder hat das Recht auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren in eigener Angelegenheit ohne unbegründete Verzögerung vor einem zuständigen, unabhängigen, unparteiischen und nicht weisungsgebundenen Gericht.
2. Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann nur aus Gründen der guten Sitten, Sicherheit des Staates und der öffentlichen Ordnung sowie aufgrund des Schutzes des Privatlebens der Parteien oder eines anderen privaten Interessens ausgeschlossen werden. Das Urteil ist öffentlich bekanntzugeben.
Artikel 46
Die Entziehung von Sachen kann nur in den Fällen erfolgen, die im Gesetz festgelegt wurden und nur auf der Grundlage eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Artikel 47
Jeder hat den Anspruch auf rechtlichen Schutz seines Privat- und Familienlebens, seiner Würde und guten Rufs und auf freie Entscheidung über sein persönliches Leben (persönliche Sphäre).
Artikel 48
1. Die Eltern haben den Anspruch ihre Kinder entsprechend ihren Überzeugungen zu erziehen. Die Erziehung soll den Grad der Reife des Kindes, der Freiheit seines Gewissens und seines Glaubens sowie seiner Überzeugung, berücksichtigen
2. Beschränkung oder Entziehung der Elternrechte kann nur in den im Gesetz bestimmten Fällen und nur aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts erfolgen.
Artikel 49
Die Freiheit und der Schutz des Geheimnisses der Kommunikation wird gewährleistet. Die Beschränkungen können nur in den Fällen und in der Form erfolgen, die im Gesetz bestimmt wurden.
Artikel 50
Die Wohnung ist unantastbar. Die Durchsuchung einer Wohnung, eines Raumes oder eines Fahrzeugs kann nur in den Fällen und in der Form erfolgen, die im Gesetz bestimmt wurden.
Artikel 51
1. Niemand darf anders als auf Grundlage des Gesetzes verpflichtet werden, die Informationen über die eigene Person zu geben.
2. Die öffentlichen Gewalten dürfen keine anderen Informationen über den Bürger beschaffen, sammeln oder zugänglich machen, als für den demokratischen Rechtsstaat unentbehrlich ist.
3. Jeder hat das Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden amtlichen Dokumenten und Datenbanken. Die Beschränkung dieses Rechts kann durch Bestimmungen eines Gesetzes erfolgen.
4. Jeder hat das Recht auf Berichtigung oder Beseitigung der unrichtigen, unvollständigen oder wiederrechtlich beschaffenen Information.
5. Die Prinzipien und das Verfahren der Sammlung und Gewährung von Informationen bestimmt das Gesetz.
Artikel 52
1. Jedem wird die Freiheit, sich auf dem Gebiet der Republik Polen zu bewegen und die Freiheit der Wahl des Orts, der Wohnung und des Aufenthalts gewährleistet.
2. Jeder kann das Gebiet der Republik Polen verlassen.
3. Die Freiheiten, die im Abs. 1 und Abs. 2 verankert sind, können aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden.
4. Ein polnischer Bürger kann weder aus dem Land ausgewiesen noch kann ihm die Rückkehr in das Land verboten werden.
5. Eine Person, deren polnische Abstammung gemäß Gesetzes festgestellt wurde, kann sich auf dem Gebiet der Republik Polen dauerhaft niederlassen.
Artikel 53
1. Jedem wird Gewissens- und Religionsfreiheit gewährleistet.
2. Die Religionsfreiheit umfasst die Freiheit des Bekenntnisses und der Annahme der Religion nach eigener Wahl, die individuelle oder kollektive, öffentliche oder private Äußerung eigener Religion durch Kulthandlungen, Gebet, Teilnahme an Riten, durch Teilnahme an religiösen Praktiken und Unterrichten. Die Religionsfreiheit umschließt auch den Besitz der Tempel und anderer Kultplätze nach Bedarf der Gläubigen und das Recht der Gläubigen, religiösen Beistand am Aufenthaltsort in Anspruch zu nehmen.
3. Die Eltern haben das Recht ihre Kinder in Übereinstimmung mit ihren religiösen und moralischen Vorstellungen zu erziehen und zu lehren. Der Artikel 48 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
4. Die Religion einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft, wenn sie rechtlich anerkannt ist, kann in der Schule unterrichtet werden. Dabei darf die Gewissens- und Religionsfreiheit anderer nicht angetastet werden.
5. Die Freiheit der Äußerung seiner religiösen Ansichten kann nur durch Gesetz und nur dann eingeschränkt werden, wenn es aufgrund des Schutzes der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, der guten Sitten oder der Freiheiten und Rechte anderer notwendig ist.
6. Niemand darf zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Handlungen gezwungen werden.
7. Niemand darf durch Organe der öffentlichen Gewalt verpflichtet werden, seine Weltanschauung, seine religiösen Anschauungen oder seinen Glauben preiszugeben.
Artikel 54
1. Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf die Sammlung und Verbreitung von Informationen.
2. Eine vorbeugende Zensur der Medien oder die Pflicht der Medien, eine Konzession zu erlangen, sind verboten. Das Gesetz kann die Pflicht zum vorhergehenden Erwerb einer Konzession zur Leitung eines Rundfunk- oder Fernsehsenders einführen.
Artikel 55
1. Die Auslieferung eines polnischen Bürgers an das Ausland, ist mit Ausnahme von Abs. 2 und Abs. 3 verboten.
3. Die Auslieferung eines polnischen Bürgers kann auf Antrag eines anderen Staates oder eines gerichtlichen Organs des Völkerrechts erfolgen, wenn sich eine solche Möglichkeit aus einem völkerrechtlichen, von der Republik Polen ratifizierten Vertrag ergibt, oder aus einem das Recht einer völkerrechtlichen Organisation ausführenden Gesetz, der die Republik Polen angehört, unter der Bedingung, das die durch den Auslieferungsantrag umfasende Tat:
1) außerhalb des Gebietes der Republik Polen begangen wurden, und
2) eine Straftat nach dem polnischen Recht darstellt, oder bei Begehung innerhalb des Gebietes der Republik Polen zum Zeitpunkt der Begehung oder Antragstellung darstellen würde.
3. Der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Punkt 1 und 2 bedarf es nicht bei einer Auslieferung auf Antrag eines gerichtlichen, aufgrund eines von der Republik Polen ratifizierten Gesetzes ins Leben berufenen Organs des Völkerrechts, soweit Völkermord, Straftaten gegen die Menschheit, Straftaten des Kriegsverbrechens sowie Angriffskrieges in der Zuständigkeit des Organs liegen.
4. Die Auslieferung einer Person, die verdächtig wird, eine Straftat aus politischen Gründen und ohne Gewaltanwendung begangen zu haben, ist verboten.
5. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Gericht.
Artikel 56
1. Ausländer können gemäß des in der Republik Polen geltenden Gesetzes das Recht auf Asyl in Anspruch nehmen.
2. Einem Ausländer, der in der Republik Polen Schutz vor Verfolgung sucht, kann der Status eines Flüchtlings entsprechend den für die Republik Polen verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen zuerkannt werden.
POLITISCHE FREIHEITEN UND RECHTE
Artikel 57
Jedem wird das Recht, friedliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen teilzunehmen, gewährleistet. Ein Gesetz kann über Einschränkung dieses Rechts bestimmen.
Artikel 58
1. Jeder hat das Recht Vereine zu bilden.
2. Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstoßen, sind verboten. Über die Ablehnung der Eintragung in ein Register oder das Verbot der Tätigkeit entscheidet das Gericht.
3. Das Gesetz bestimmt darüber, welche Vereinigungen einer gerichtlichen Eintragung ins Register bedürfen, über das Registrierungsverfahren und über die Formen der Aufsicht über die Vereinigungen.
Artikel 59
1. Die Freiheit, sich in Gewerkschaften, Sozial- und Berufsorganisationen der Landwirte und in Arbeiterorganisationen zusammenzuschließen, wird gewährleistet.
2. Die Gewerkschaften und die Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht auf Verhandlungen, insbesondere zum Zweck der Lösung von Tarifstreitigkeiten, sowie darauf, Tarifverträge und andere Verträge abzuschließen.
3. Die Gewerkschaften haben das Recht, einen Streik der Arbeitnehmer und andere Protestaktionen in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen zu veranstalten. Das Gesetz kann die Durchführung von Streiks mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl einschränken oder bezüglich bestimmter Gruppen der Arbeitnehmer oder in bestimmten Gebieten verbieten.
4. Die Freiheit, sich in Gewerkschaften und Arbeitnehmerorganisationen oder in anderen Verbänden zu vereinigen, kann nur derjenigen gesetzlichen Einschränkung unterliegen, die nach den die Republik Polen bindenden völkerrechtlichen Verträgen zugelassen werden.
Artikel 60
Polnische Bürger, denen alle bürgerlichen Rechte zustehen, haben einen Anspruch auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst.
Artikel 61
1. Der Bürger hat das Recht auf Information über die Tätigkeit der Organe der öffentlichen Gewalt und der Personen, die öffentliche Funktionen ausüben. Dieses Recht umfasst auch Informationen über die Tätigkeit der Organe der wirtschaftlichen und beruflichen Selbstverwaltung und auch anderer Personen und Organisationseinheiten in dem Bereich, in dem sie Aufgaben der öffentlichen Gewalt ausüben und kommunales Eigentum oder Vermögen des Staates verwalten.
2. Das Recht auf Information umfasst den Zugang zu Dokumenten und den Zutritt zu Sitzungen der in allgemeinen Wahlen gewählten Kollegialorgane der öffentlichen Gewalt sowie die Möglichkeit, Aufzeichnungen in Ton und Bild zu machen.
3. Die Einschränkung des in Abs. 1 bestimmten Rechtes kann ausschließlich aufgrund des gesetzlich verankerten Schutzes der Freiheiten und Rechte anderer Personen und Wirtschaftssubjekte sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder wichtiger wirtschaftlicher Interessen des Staates erfolgen
4. Das Verfahren gem. Abs. 1 und 2 die Informationen zu erteilen, bestimmen die Gesetze und bezüglich des Sejm und des Senates ihre Geschäftordnungen.
Artikel 62
1. Ein polnischer Bürger hat das Recht am Referendum, an der Wahl des Präsidenten der Republik Polen der Abgeordneten, der Senatoren und der Vertreter in den Organen der Selbstverwaltung teilzunehmen, wenn er spätestens am Tag der Abstimmung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.
2. Das Recht, am Referendum teilzunehmen und das Wahlrecht steht den Personen nicht zu, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung entmündigt sind oder denen die bürgerliche Rechte oder Wahlrecht entzogen worden sind.
Artikel 63
Jeder hat das Recht, Petitionen, Anträge und Klagen im öffentlichen oder eigenen Interesse oder Interesse anderen Personen mit deren Einverständnis an Organe der öffentlichen Gewalt oder an gesellschaftliche Organisationen und Institutionen zu richten und in Zusammenhang mit ihnen übertragenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erheben. Das Verfahren der Prüfung der Petitionen, Anträge und Klage bestimmt das Gesetz.
WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE FREIHEITEN
Artikel 64
1. Jeder hat das Recht auf Eigentum, andere Vermögensrechte sowie das Erbrecht.
2. Eigentum, andere Vermögensrechte und das Erbrecht unterliegen dem für alle gleichen Rechtsschutz.
3. Das Recht auf Eigentum kann nur im Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, dass das Wesen des Eigentumsrechts nicht verletzt wird.
Artikel 65
1. Jeder hat das Recht, den Beruf frei zu wählen und ihn auszuüben sowie die Wahl des Arbeitsplatzes. Über die Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2. Die Verpflichtung zur Arbeit kann nur durch Gesetz auferlegt werden.
3. Eine dauerhafte Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist verboten. Form und Charakter der zulässigen Beschäftigung regelt ein Gesetz.
4. Mindestlohn und das Verfahren zur Festlegung des Mindestlohns regelt ein Gesetz.
5. Die öffentlichen Gewalten verfolgen die Politik einer produktiven Vollbeschäftigung durch die Verwirklichung der Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, einschließlich der Organisation und Unterstützung der beruflichen Beratung und Schulung sowie öffentlichen Arbeiten und der Beschäftigungsmaßnahmen.
Artikel 66
1. Jeder hat das Recht auf sichere und hygienische Arbeitsbedingungen. Die Bedingungen der Verwirklichung dieses Rechts und die Pflichten des Arbeitsgebers regelt ein Gesetz.
2. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die in dem Gesetz bestimmten Feiertage und auf den bezahlten Jahresurlaub; maximale Arbeitszeiten regelt ein ordentliches Gesetz.
Artikel 67
1. Jeder Bürger hat das Recht auf soziale Absicherung im Falle der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, dauerhafter Behinderung und nach dem Erreichen des Rentenalters. Der Umfang und die Formen der sozialen Absicherung bestimmt das Gesetz.
2. Der Bürger, der ohne eigene Verschuldung keine Beschäftigung findet und keine anderen Mitteln zum Unterhalt besitzt, hat das Recht auf soziale Absicherung, deren Umfang und Form vom Gesetz bestimmt wird.
Artikel 68
1. Jeder hat das Recht auf Gesundheitsschutz.
2. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten den Bürgern unabhängig von ihrer Vermögenslage gleichen Zugang zu den Leistungen der Gesundheitsfürsorge, die aus den öffentlichen Mitteln finanziert werden. Bedingungen und Umfang der Leistungen regelt ein Gesetz.
3. Die öffentlichen Gewalten sind zur Gewährleistung besonderer Gesundheitsfürsorge für Kinder, Schwangere, Behinderte und Personen im fortgeschrittenen Alter verpflichtet.
4. Die öffentlichen Gewalten sind zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten und zur Vorbeugung der negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung verpflichtet.
5. Die öffentlichen Gewalten fördern die Entwicklung der sportlichen Betätigung, insbesondere bei den Kindern und der Jugend.
Artikel 69
Die öffentlichen Gewalten leisten Behinderten gemäß des Gesetzes Hilfe bei der Sicherung ihrer Existenz, Vorbereitung zur Arbeit und der gesellschaftlichen Eingliederung.
Artikel 70
1. Jeder hat das Recht auf Ausbildung. Die Ausbildung bis zum 18. Lebensjahr bedeutet Schulpflicht. Die Formen der Verwirklichung der Schulpflicht regelt ein Gesetz.
2. Die Ausbildung in den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Das Gesetz kann Entgelt für einige Ausbildungsleistungen der öffentlichen Schulen zulassen
3. Die Eltern haben den Anspruch, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen. Bürger und Institutionen haben das Recht, Grund-, Haupt-, Ober-, Hochschulen, Gymnasien sowie Erziehungsanstalten zu gründen. Die Bedingungen der Gründung und der Tätigkeit der nichtöffentlichen Schulen und die Formen der Teilnahme der öffentlichen Gewalten bei deren Finanzierung, sowie die Formen der pädagogischen Aufsicht über die Erziehungsanstalten regelt ein Gesetz.
4. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten den Bürgern den allgemeinen und gleichen Zugang zur Bildung. Zu diesem Zweck bilden und unterstützen sie ein System der individuellen finanziellen und organisatorischen Förderung für Schüler und Studenten. Die Bedingungen der Förderung regelt ein Gesetz.
5. Die Autonomie der Hochschulen wird nach dem im Gesetz festgelegten Prinzipien gewährleistet.
Artikel 71
1. Der Staat berücksichtigt in seiner Sozial- und Wirtschaftspolitik das Wohl der Familie. Familien, die sich in einer schlechten materiellen und gesellschaftlichen Lage befinden, insbesondere kinderreiche und solche mit alleinerziehenden Elternteilen, haben das Recht auf besondere Hilfe der öffentlichen Gewalten.
2. Die Mutter besitzt vor und nach der Geburt des Kindes ein Recht auf besondere Unterstützung der öffentlichen Gewalten, deren Umfang vom Gesetz geregelt wird.
Artikel 72
1. Die Republik Polen gewährleistet den Schutz der Rechte des Kindes. Jeder hat das Recht von den Organen der öffentlichen Gewalt den Schutz des Kindes vor Gewalt, Grausamkeit, Ausbeutung und Sittenverfall zu fordern.
2. Ein Kind, das der elterlichen Fürsorge entzogen wurde, hat ein Anspruch auf Fürsorge und Hilfeleistung der öffentlichen Gewalten.
3. Organe der öffentlichen Gewalt sowie die für das Kind Verantwortlichen sind bei der Feststellung der Kinderrechte verpflichtet, die Meinung des Kindes zu hören und sie nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
4. Das Gesetz regelt die Kompetenzen und Formen der Berufung des Beauftragten für Kinderrechte.
Artikel 73
Jedem wird die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse, die Freiheit der Lehre und die Freiheit Kulturgüter zu genießen gewährleistet.
Artikel 74
1. Die öffentlichen Gewalten verfolgen eine Politik, die die ökologische Sicherheit der gegenwärtigen und der zukünftigen Generationen gewährleistet.
2. Der Schutz der Umwelt stellt eine Pflicht der öffentlichen Gewalten dar.
3. Jeder hat das Recht auf Informationen über Zustand und Schutz der Umwelt.
4. Die öffentlichen Gewalten fördern die Tätigkeit der Bürger zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt.
Artikel 75
1. Die öffentlichen Gewalten verfolgen eine Politik, die die Wohnbedürfnisse der Bürger fördert, insbesondere der Obdachlosigkeit vorbeugt, die Entwicklung des sozialen Wohnbauwesens unterstützt und die Bemühungen der Bürger, eine eigene Wohnung zu erlangen, fördert.
2. Den Mieterschutz bestimmt das Gesetz.
Artikel 76
Die öffentlichen Gewalten schützen den Verbraucher, den Nutznießer und den Mieter vor Handlungen, die ihre Gesundheit, ihre Privatsphäre und die Sicherheit gefährden und vor unlauteren Marktpraktiken. Den Umfang des Schutzes bestimmt ein Gesetz.
MITTEL ZUM SCHUTZ DER FREIHEITEN UND RECHTE
Artikel 77
1. Jeder hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm wegen einer rechtwidrigen Handlung eines Organs der öffentlichen Gewalt zugefügt wurde.
2. Per Gesetz darf niemandem der Weg zur gerichtlichen Überprüfung der verletzten Freiheiten und Rechte versperrt werden.
Artikel 78
Jede der Parteien hat das Recht, Entscheidungen und Urteile, die in der ersten Instanz ergingen, anzufechten. Ausnahmen von diesem Prinzip und dem Verfahrensweg werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 79
1. Jeder, dessen verfassungsrechtliche Freiheiten und Rechte verletzt wurden, hat das Recht, gemäß den im Gesetz verankerten Bestimmungen Beschwerde beim Verfassungsgericht einzulegen und die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder eines anderen Rechtsaktes prüfen zu lassen, auf dessen Grundlage ein Gericht oder ein Organ der öffentlichen Verwaltung endgültig über seine in der Verfassung bestimmten Freiheiten und Rechte oder Pflichten entschieden hat.
2. Die Vorschrift des Absatzes 1 betrifft die im Artikel 56 bestimmten Rechte nicht.
Artikel 80
Jeder hat das Recht gemäß den im Gesetz festgelegten Bestimmungen, sich an den Beauftragten für Bürgerrechte (Ombudsmann) mit einem Antrag auf Hilfe beim Schutz seiner Freiheiten und Rechte, die durch Organe der öffentlichen Gewalt verletzt wurden, zu wenden
Artikel 81
Die im Artikel 65 Abs. 4 und 5, Artikel 66, Artikel 69, Artikel 71 und Artikel 74-76 verankerten Rechte können gemäß den im Gesetz bestimmen Grenzen geltend gemacht werden.
PFLICHTEN
Artikel 82
Die Pflicht des polnischen Bürgers ist die Treue zur Republik Polen und die Sorge um das Gemeinwohl.
Artikel 83
Jeder hat die Pflicht, das Recht der Republik Polen zu beachten.
Artikel 84
Jeder ist zur Achtung von öffentlichen Lasten und Pflichten, einschließlich Steuern, die im Gesetz verankert sind, verpflichtet.
Artikel 85
1. Die Pflicht des polnischen Bürgers ist die Teilnahme an Verteidigung des Landes.
2. Den Umfang der Wehrpflicht regelt ein Gesetz.
3. Bürger, dem seine religiösen Ansichten oder seine moralischen Überzeugungen die Ableistung des Wehrdienstes nicht erlauben, kann gemäß den im Gesetz festgelegten Prinzipien zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.
Artikel 86
Jeder ist zur Pflege der Umwelt verpflichtet, und jeder trägt die Verantwortung für den durch ihn verursachten Schaden. Prinzipien der Verantwortung regelt ein Gesetz.
Obowiązki
Kapitell III
RECHTSQUELLEN
Artikel 88
1. Die Verfassung, Gesetze, ratifizierte Verträge des Völkerrechts sind die Quellen des allgemein geltende Rechts der Republik Polen.
2. Örtliche Rechtsakte sind die Quellen des allgemein geltenden Rechtes der Republik Polen auf dem Gebiet, auf dem die Organe tätig sind, die sie erlassen haben.
Artikel 89
1. Gesetze, Verordnungen und örtliche Rechtsakte gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung.
2. Grundsätze und Verfahren der Bekanntmachung regelt ein Gesetz.
3. Ratifizierte Verträge des Völkerrechts, die nach vorheriger Zustimmung durch Gesetz ratifiziert wurden, werden gemäß dem für Gesetze bestimmten Verfahren veröffentlicht. Grundsätze der Bekanntmachung anderer völkerrechtlicher Verträge regelt ein Gesetz.
Artikel 89
1. Abschluss oder Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages bedarf in der Republik Polen einer vorherigen Zustimmung durch das Gesetz, wenn dieser Vertrag folgende Angelegenheiten betrifft:
1) Frieden, Bündnisse, politische oder militärische Abkommen,
2) die in der Verfassung verankerten Freiheiten, Rechte oder Pflichten der Bürger,
3) Mitgliedschaft der Republik Polen in internationalen Organisation,
4) erhebliche finanzielle Belastung des Staates,
5) Fragen, die im Gesetz bestimmt wurden oder in denen die Bestimmung der Verfassung die Regelung durch ein Gesetz vorsieht.
2. Der Präsident des Ministerrates benachrichtigt den Sejm über die Absicht dem Präsidenten der Republik Polen einen völkerrechtlichen Vertrag zur Ratifizierung vorzulegen, der die durch Gesetz vorgesehene Zustimmung nicht bedarf.
3. Grundsätze und Verfahren des Abschlusses, Ratifizierung und Kündigung der Verträge des Völkerrechts regelt ein Gesetz.
Artikel 90
1. Die Republik Polen kann aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Kompetenzen der Organe der Staatsgewalten bestimmten Angelegenheiten einer internationalen Organisation oder einem internationalem Organ übertragen.
2. Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichem Vertrag gemäß Abs. 1, wird vom Sejm mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl und vom Senat mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Senatoren erlassen.
3. Die Zustimmung zur Ratifizierung eines solchen Vertrages kann durch ein gesamtstaatliches Referendum gem. Artikel 125 erfolgen.
4. Der Beschluss über die Wahl des Verfahrens der Ratifizierung, wird vom Sejm in absoluter Mehrheit der Stimmten in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl beschlossen.
Artikel 91
1. Ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag stellt nach seiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Republik Polen einen Teil der nationalen Rechtsordnung dar und ist unmittelbar anwendbar, es sei denn seine Anwendung setzt den Erlass eines Gesetzes voraus.
2. Der völkerrechtliche Vertrag, dessen Ratifizierung ein Zustimmungsgesetz vorausgegangen ist, hat Vorrang vor dem Gesetz, wenn das Gesetz sich nicht mit dem Vertrag vereinbaren lässt.
3. Das Recht, das von einer internationalen Organisation verabschiedet wurde, wird unmittelbar angewendet und hat im Fall der Unvereinbarkeit mit dem Gesetz Vorrang, sofern dies aus dem Vertrag folgt.
Artikel 92
1. Verordnungen werden durch die in der Verfassung genannten Organe, aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung und zum Zweck seiner Durchführung erlassen. Die Ermächtigung bestimmt das für den Erlass der Verordnung zuständige Organ, den übertragenen Gegenstandsbereich und den Inhalt der Richtlinien, die der Rechtsakt betreffen.
2. Das zum Erlass einer Verordnung zuständige Organ darf seine in Abs. 1 genannte Befugnisse nicht auf ein anderes Organ übertragen.
Artikel 93
1. Beschlüsse des Ministerrates, des Premierministers und der Minister stellen Rechtsakte von innerem Charakter dar und verpflichten nur die organisatorischen Einheiten, die dem Organ unterstellt sind.
2. Anordnungen werden nur aufgrund eines Gesetzes erlassen. Sie stellen keine Grundlage für eine Entscheidung gegenüber Bürgern, juristischen Personen und andern Subjekten dar.
3. Die Beschlüsse und Anordnungen unterliegen der Kontrolle hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem allgemein geltenden Recht.
Artikel 94
Die Organe der territorialen Selbstverwaltung sowie die Organe der lokalen Selbstverwaltung erlassen aufgrund und in den Grenzen einer gesetzlichen Ermächtigung Akte örtlichen Rechts, die auf dem Gebiet der Tätigkeit dieser Organe verpflichtend sind. Die Grundsätze und das Verfahren des Erlasses der Akte des örtlichen Rechts bestimmt das Gesetz.
Kapitel IV
SEJM UND SENAT
Artikel 95
1. Die gesetzgebende Gewalt wird in der Republik Polen von Sejm und Senat ausgeübt.
2. Der Sejm übt die Kontrolle über die Tätigkeit des Ministerrates in dem von der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Umfang aus.
WAHL UND AMTSZEIT
Artikel 96
1. Der Sejm setzt sich aus 460 Abgeordneten zusammen.
2. Die Wahl zum Sejm ist allgemein, gleich, unmittelbar und findet in einer geheimen Abstimmung nach dem Verhältniswahlrecht statt.
Artikel 97
1. Der Senat setzt sich aus 100 Senatoren zusammen.
2. Die Wahl zum Senat ist allgemein, unmittelbar und geheim.
Artikel 98
1. Der Sejm und der Senat werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit des Sejm und des Senats beginnt an dem Tag, an dem sich der neugewählte Sejm zu seiner ersten Sitzung versammelt und dauert bis zu dem Tag, der der Versammlung des Sejm zur darauffolgenden Amtszeit vorangeht.
2. Der Präsident der Republik Polen ordnet die Wahlen zum Sejm und Senat nicht später als 90 Tage vor Ablauf von vier Jahren seit Beginn der Amtsperiode des Sejm und des Senats an und legt die Wahl auf einen arbeitsfreien Tag, der in einen Zeitraum von dreißig Tagen vor Ablauf der vier Jahre seit Beginn der Amtszeit des Sejm und des Senats fällt.
3. Der Sejm kann seine Amtszeit durch einen Beschluss, der mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten gefasst wird, verkürzen. Die Verkürzung der Amtszeit des Sejm bedeutet gleichzeitig eine Verkürzung der Amtszeit des Senates. Die Vorschrift des Abs. 5 gilt entsprechend.
4. Der Präsident der Republik Polen kann, nach Anhörung der Stellungnahme des Präsidenten des Sejm und des Präsidenten des Senates, in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen eine Verkürzung der Amtszeit des Sejm anordnen. Die Verkürzung der Amtszeit des Sejms bedeutet gleichzeitig die Verkürzung der Amtszeit des Senates.
5. Der Präsident der Republik Polen ordnet mit der Verkürzung der Amtszeit gleichzeitig die Wahlen zum Sejm und Senat an und legt für die Wahlen auf einen Tag ein, der mindestens 45 Tage nach dem Tag der Amtszeit des Sejm liegt.
6. Der Präsident der Republik Polen beruft die erste Sitzung des neugewählten Sejm nicht später als 15 Tage nach dem Tag der Wahlen ein.
7. Die Vorschrift des Abs. 1 findet im Falle der Verkürzung der Amtszeit des Sejm entsprechende Anwendung.
Artikel 99
1. In den Sejm kann jeder polnische Bürger gewählt werden, der das Wahlrecht besitzt und spätesten am Tag der Wahlen das 21. Lebensjahr vollendet hat.
2. In den Senat kann jeder polnische Bürger gewählt werden, der das Wahlrecht besitzt und am Tag der Wahlen das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Artikel 100
1. Politische Parteien und Wähler können Kandidaten für das Amt des Abgeordneten oder Senators aufstellen.
2. Es ist nicht möglich, gleichzeitig zum Sejm und Senat zu kandidieren.
3. Prinzipien und Verfahren der Aufstellung der Kandidaten, die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen der Gültigkeit der Wahlen regelt ein Gesetz
Artikel 101
1. Die Gültigkeit der Wahlen wird von dem Obersten Gerichtshof festgestellt.
2. Dem Wähler steht das Recht zu, die Gültigkeit der Wahlen vor dem Obersten Gericht anzufechten.
ABGEORDNETE UND SENATOREN
Artikel 102
Es ist nicht möglich, gleichzeitig das Amt des Abgeordneten und des Senatoren zu bekleiden.
Artikel 103
1. Das Mandat eines Abgeordneten darf nicht gleichzeitig mit dem Amt des Präsidenten der Polnischen Nationalbank, des Präsidenten der Obersten Kontrollkammer, des Beauftragten für Bürgerrechte, des Beauftragten der Rechte des Kindes und ihrer Vertreter, eines Mitglieds des Rates für Geldpolitik, eines Mitglieds des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen, eines Botschafters oder einer Beschäftigung in der Kanzlei des Sejm, der Kanzlei des Senats, der Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen oder einer Beschäftigung in der Regierungsverwaltung ausgeübt werden. Dieses Verbot betrifft nicht Mitglieder des Ministerrates oder Staatsekretäre in der Regierungsverwaltung.
2. Ein Richter, ein Staatsanwalt, ein Beamter des öffentlichen Dienstes, Soldat, der im aktiven Militärdienst dient, Polizeibeamter oder Beamter des Staatsschutzes darf nicht das Mandat eines Abgeordneten ausüben.
3.Andere Fälle des Verbots der gleichzeitigen Ausübung mehrerer Ämter können im Gesetz bestimmt werden.
Artikel 104
1. Abgeordnete sind Vertreter des Volkes. Sie sind an Aufträge der Wähler nicht gebunden.
2. Der Abgeordnete legt vor Beginn der Ausübung seines Mandates vor dem Sejm folgender Eid ab:
"ich schwöre feierlich, meine Pflichten gegenüber dem Volk redlich und gewissenhaft auszuüben, die Souveränität und Interessen des Staates zu achten, alles für das Wohl des Landes und das Wohl der Bürger zu tun und die Verfassung und andere Rechte der Republik Polen zu achten." Der Eid kann unter Hinzufügung des Satzes "so wahr mir Gott helfe" ablegt werden.
3. Eine Verweigerung, den Eid abzulegen, ist dem Verzicht auf das Mandat gleich.
Artikel 105
1. Der Abgeordnete darf für seine Tätigkeit im Bereich der Mandatsausübung, weder während noch nach Ablauf des Mandats zur Verantwortung gezogen werden. Für diese Tätigkeit hat sich der Abgeordnete ausschließlich vor dem Sejm zu verantworten, im Fall einer Verletzung der Rechte Dritter kann er nur mit dem Einverständnis des Sejm vor einem Gericht zur Verantwortung gezogen werden.
2. Von dem Tag, an dem die Wahlergebnisse bekanntgegeben werden, bis zum Tag, an dem das Mandat erlischt, kann der Abgeordnete ohne Einverständnis des Sejm nicht zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen werden.
3. Ein Strafverfahren, das gegen eine Person vor dem Tag der Wahl zum Abgeordneten eingeleitet wurde, wird auf Verlangen des Sejm bis zum Tage des Erlöschens des Mandates ausgesetzt. In diesem Fall wird der Ablauf der Verjährung im Strafverfahren für diese Zeit unterbrochen.
4. Der Abgeordnete kann sein Zustimmung dazu erklären, dass er zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen wird. In diesem Fall finden die Vorschriften des Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
5. Der Abgeordnete darf nicht ohne vorherige Zustimmung des Sejm festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt und seine Festnahme ist für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig. Über die Festnahme wird der Präsident des Sejm unverzüglich unterrichtet, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.
6. Besondere Grundsätze der strafrechtlichen Verfolgung der Abgeordneten und das Verfahren bestimmt das Gesetz.
Artikel 106
Die notwendigen Bedingungen der wirksamen Mandatsausübung und der Rechtsschutz, die sich aus der Mandatsausübung ergeben, bestimmt das Gesetz.
Artikel 107
1. In dem durch Gesetz bestimmten Umfang darf der Abgeordnete keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die ihm Vorteile aus dem Staatsvermögen oder Vermögen der territorialen Selbstverwaltung verschafft.
2. Verletzt der Abgeordnete das in Abs. 1 genannten Verbot, kann er durch einen auf Antrag des Präsidenten des Sejm gefassten Beschluss des Sejm zur Verantwortung vor dem Staatsgerichtshof gezogen werden, der darüber entscheidet, ob dem Abgeordneten das Mandat entzogen wird.
Artikel 108
Die Vorschriften des Artikel 103 bis 107 sind auf Senatoren entsprechend anzuwenden
ORGANISATION UND TÄTIGKEIT
Artikel 109
1. Der Sejm und der Senat tagen in Sitzungen.
2. Die erste Sitzung des Sejm und des Senats wird vom Präsidenten der Republik Polen an einem Tag innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Wahlen einberufen, mit Ausnahme der in Artikel 58 Abs. 2 und 5 genannten Fälle.
Artikel 110
1. Der Sejm wählt den Präsidenten des Sejms und die stellvertretenden Präsidenten aus seiner Mitte.
2. Der Präsident des Sejm führt den Vorsitz in den Beratungen des Sejm, wacht über die Rechte des Sejm und vertritt den Sejm nach außen.
3. Der Sejm setzt ständige Ausschüsse ein und kann außerordentliche Ausschüsse einberufen.
Artikel 111
1. Der Sejm kann einen Untersuchungsausschuss zu Untersuchung einer bestimmten Angelegenheit einberufen.
2. Das Verfahren im Untersuchungsausschuss bestimmt das Gesetz.
Artikel 112
Die Organisation des Sejm und die Geschäftsordnung sowie das Verfahren der Berufung und Tätigkeit seiner Organe, sowie die Weise der Erfüllung verfassungsmäßiger und gesetzlicher Pflichten der staatlichen Organe gegenüber dem Sejm regelt die Geschäftsordnung des Sejm, die durch den Sejm erlassen wird.
Artikel 113
Die Sitzungen des Sejm sind öffentlich. Wenn das Wohl des Staates es erfordert, kann der Sejm mit absoluter Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten die Geheimhaltung der Beratungen beschließen.
Artikel 114
1. In den von der Verfassung bestimmten Fällen beraten der Sejm und der Senat gemeinsam unter dem Vorsitz des Präsidenten des Sejm oder in seiner Vertretung unter dem Vorsitz des Präsidenten des Senats.
2. Die Nationalversammlung beschließt ihre Geschäftsordnung.
Artikel 115
1. Der Premierminister und die übrigen Mitglieder des Ministerrates sind verpflichtet, innerhalb von 21 Tage Interpellationen und Anfragen der Abgeordneten zu beantworten.
2. Der Premierminister und die übrigen Mitglieder des Ministerrates sind verpflichtet, Fragen über laufende Angelegenheiten in jeder Sitzung des Sejm zu beantworten.
Artikel 116
1. In Namen der Republik Polen entscheidet Sejm über den Kriegszustand und den Abschluss eines Friedens.
2. Der Sejm kann nur im Fall eines bewaffneten Angriffs auf das Gebiet der Republik Polen oder dann, wenn sich aus völkerrechtlichen Verträgen die Verpflichtung zum gemeinsamen Schutz gegen eine Aggression ergibt, einen Beschluss über den Kriegszustand fassen, Der Präsident der Republik Polen entscheidet über den Kriegszustand, wenn der Sejm sich nicht zu einer Sitzung versammeln kann.
Artikel 117
Die Grundsätze des Einsatzes der Streitkräfte außerhalb der Grenzen der Republik Polen bestimmt der von Polen ratifizierte völkerrechtliche Vertrag oder das Gesetz. Grundsätze zum Aufenthalt fremder Truppen und deren Durchgang durch das Gebiet der Republik Polen bestimmen ratifizierte völkerrechtliche Verträge und Gesetze.
Artikel 118
1. Das Recht auf Gesetzesvorlage haben die Abgeordneten, die Senatoren, der Präsident der Republik Polen und der Ministerrat.
2. Das Recht auf Gesetzesvorlage steht ebenfalls einer Gruppe von mindestens 100 000 Bürgern zu, die das Wahlrecht zum Sejm haben. Das Nähere über das Verfahren bestimmt das Gesetz.
3. Die Antragsteller, die vor dem Sejm eine Gesetzesvorlage einbringen, stellen die finanziellen Folgen der Ausführung vor.
Artikel 119
1. Der Sejm erörtert die Gesetzesvorlage in drei Lesungen.
2. Das Recht, Änderungen zur Gesetzesvorlage in der Zeit seiner Erörterung einzubringen, steht dem Antragsteller des Entwurfs, dem Abgeordneten und dem Ministerrat zu.
3. Der Präsident des Sejm kann es ablehnen, über eine Änderung abstimmen zu lassen, die nicht vorher dem Ausschuss vorgelegt wurde.
4. Der Antragsteller kann die Gesetzesvorlage im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im Sejm vor Beendigung der zweiten Lesung zurücknehmen.
Artikel 120
Sejm beschließt Gesetze mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten, soweit die Verfassung eine andere Mehrheit vorsieht. Im gleichen Verfahren fasst der Sejm Beschlüsse, es sei denn das Gesetz oder ein Beschluss bestimmt es anders.
Artikel 121
1. Der Präsident des Sejm leitet ein durch den Sejm beschlossenes Gesetz an den Senat zu.
2. Der Senat ist berechtigt, innerhalb von 30 Tagen vom Tag der Zuleitung an, das Gesetz ohne Änderungen anzunehmen, Änderungen zu beschließen oder vollständig abzulehnen. Fasst der Senat innerhalb von 30 Tagen von der Zuleitung keinen Beschluss, gilt das Gesetz in der vom Sejm beschlossenen Fassung als angenommen.
3. Der Beschluss des Senats über die Ablehnung des Gesetzes oder über die Ablehnung der Änderungen gilt als angenommen, wenn der Sejm ihn nicht mit absoluter Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten ablehnt.
Artikel 122
1. Nach dem Ende des im Art. 121 bestimmten Verfahrens legt der Präsident des Sejm dem Präsidenten der Republik das beschlossene Gesetz zur Unterzeichnung vor.
2. Der Präsident der Republik Polen unterzeichnet das Gesetz innerhalb von 21 Tagen von dem Tag an, in dem ihm das Gesetz vorgelegt wurde und ordnet seine Bekanntmachung im Gesetzesblatt der Republik Polen an.
3. Vor der Unterzeichnung des Gesetzes kann der Präsident der Republik Polen sich an das Verfassungsgericht mit der Vorlage wenden, die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung zu klären. Der Präsident kann die Unterzeichnung des Gesetzes nicht verweigern, wenn das Verfassungsgericht die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung feststellte.
4. Der Präsident der Republik Polen lehnt die Unterzeichnung des Gesetzes ab, wenn das Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungswidrig erklärte. Betrifft die Unvereinbarkeit mit der Verfassung einzelne Vorschriften des Gesetzes und hat das Verfassungsgericht nicht entschieden, dass diese untrennbar mit dem gesamten Gesetz verbunden sind, unterzeichnet der Präsident der Republik Polen, nachdem er die Stellungnahme des Präsidenten des Sejm anhörte, das Gesetz mit Ausnahme der vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschriften und gibt das Gesetz an den Sejm zurück, um die Unvereinbarkeiten zu beheben.
5. Wendet sich der Präsident der Republik Polen gemäß Abs. 3 nicht an das Verfassungsgericht, kann er das Gesetz mit einem begründeten Antrag an den Sejm zur erneuten Beratung zurückweisen. Nach dem das Gesetz erneut vom Sejm mit einer Mehrheit von 3/5 der Stimmen bei Anwesenheit von mindesten der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten verabschiedet wird, unterzeichnet der Präsident der Republik Polen innerhalb von sieben Tagen das Gesetz und ordnet seine Bekanntmachung im Amtsblatt der Republik Polen an. Wird das Gesetz vom Sejm erneut verabschiedet, hat der Präsident der Republik Polen das Recht sich mit einer Vorlage an das Verfassungsgericht zu wenden.
6. Wendet sich der Präsident der Republik Polen an das Verfassungsgericht mit einer Vorlage um die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung festzustellen oder legt er das Gesetz dem Sejm zur erneuten Beratung vor, wird der Ablauf der in Abs. 2 bestimmen Frist unterbrochen.
Artikel 123
1. Der Ministerrat kann eine von ihm beschlossene Gesetzesvorlage für dringend erklären, es sei denn die Gesetzesvorlage ist eine Vorlage eines Steuergesetzes, eines Gesetzes, der die Wahl des Präsidenten der Republik Polen, des Sejm, des Senats oder der Organe der territorialen Selbstverwaltung betreffen, des Gesetzes, das den Aufbau und die Zuständigkeit der öffentlichen Gewalten bestimmt und der Entwürfen der Gesetzesbüchern.
2. Die Geschäftsordnung des Sejm und Geschäftsordnung des Senats bestimmen die Unterschiede des dringenden Gesetzgebungsverfahrens.
3. In dem Verfahren einer dringenden Gesetzesvorlage beträgt die Frist zu seiner Überprüfung durch den Senat 14 Tage und die Frist zur Unterzeichnung des Gesetzes durch den Präsidenten der Republik Polen sieben Tage.
Artikel 124
Die Vorschriften des Art. 110, 112, 113 und 120 werden auf den Senat entsprechend angewendet.
REFERENDUM
Artikel 125
1. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Staat kann ein landesweites Referendum durchgeführt werden.
2. Das Recht, ein landesweites Referendum anzuordnen, hat der Sejm mit der absoluten Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten oder der Präsident der Republik Polen mit der Zustimmung des Senats, die durch die absolute Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Senatoren erteilt wird.
3. Das Ergebnis des Referendums ist bindend, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an ihm teilgenommen hat.
4. Die Gültigkeit des landesweiten Referendums und des in Art. 235 Abs. 6 genannten Referendums stellt das Oberste Gericht fest.
5. Die Grundsätze und das Verfahren der Durchführung des Referendums bestimmt das Gesetz.
Kapitel V
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN
Artikel 126
1. Der Präsident der Republik Polen ist der höchste Vertreter der Republik Polen und der Hüter des Fortbestehens der Staatsgewalt.
2. Der Präsident der Republik Polen wacht über die Achtung der Verfassung, wahrt die Souveränität und Sicherheit des Staates und die Unantastbarkeit und Unteilbarkeit seines Gebietes.
3. Der Präsident der Republik Polen übt seine Aufgaben im Bereich und gemäß den in der Verfassung und Gesetzen bestimmten Prinzipien aus.
Artikel 127
1. Der Präsident der Republik Polen wird vom Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
2. Der Präsident der Republik Polen wird auf eine fünfjährige Amtszeit gewählt und kann nur ein Mal wiedergewählt werden.
3. Zum Präsidenten der Republik Polen kann ein polnischer Bürger gewählt werden, der spätestens am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat und dem die vollen Wahlrechte zum Sejm zustehen. Ein Kandidat wird von mindestens 1000 000 Bürgern, die das Wahlrecht zum Sejm haben, aufgestellt.
4. Zum Präsidenten der Republik Polen wird der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, wird vierzehn Tage nach dem ersten Wahlgang eine erneute Wahl durchgeführt.
5. In der erneuten Wahl wird zwischen den beiden Kandidaten abgestimmt, die in der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Zieht einer der beiden Kandidaten sein Einverständnis für die Kandidatur zurück, verliert er sein Wahlrecht oder stirbt, wird an seiner Stelle der Kandidat zugelassen, der in der ersten Wahl die nächsthöchste Zahl der Stimmen erhalten hat. In diesem Fall verschiebt sich der Termin der erneuten Wahl um weitere vierzehn Tage.
6. Zum Präsidenten der Republik Polen wird der Kandidat gewählt, der in der erneuten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.
7. Grundsätze und Verfahren der Aufstellung der Kandidaten und Durchführung der Wahl sowie die Voraussetzungen der Gültigkeit der Wahl bestimmt das Gesetz.
Artikel 128
1. Die Amtzeit des Präsidenten der Republik Polen beginnt an dem Tag des Amtsantritts.
2. Die Wahl des Präsidenten der Republik Polen ordnet der Präsident des Sejm für einen Tag, jedoch nicht früher als hundert Tage und nicht später als fünf Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten der Republik Polen und im Fall des vorzeitigen Ablauf der Amtszeit für einen Tag - nicht später als vierzehn Tage nach dem das Amt frei geworden ist, an, wobei der Zeitpunkt der Wahlen auf einen arbeitsfreien Tag innerhalb von 60 Tagen ab Anordnung der Wahl gelegt wird.
Artikel 129
1. Die Gültigkeit der Wahl des Präsidenten der Republik Polen wird von dem Obersten Gericht festgestellt.
2. Dem Wähler steht das Recht zu, gegen die Gültigkeit der Wahl des Präsidenten der Republik Polen vor dem Obersten Gericht nach den im Gesetz bestimmten Grundsätzen einen Einspruch einzulegen.
3. Wird die Ungültigkeit der Wahl des Präsidenten der Republik Polen festgestellt, ist eine neue Wahl gemäß den in Artikel 128 Abs. 2 festgelegten Grundsätzen bei dem vorzeitigen Ende des Amtes des Präsidenten der Republik Polen durchzuführen.
Artikel 130
Der Präsident der Republik Polen tritt das Amt an, nachdem er vor der Nationalversammlung folgenden Eid geleistet hat:
"Mit dem Willen des Volkes trete ich das Amt des Präsidenten der Republik Polen an und schwöre, die Verfassung und die Gesetze zu wahren und die Würde der Nation, Unabhängigkeit und Sicherheit des Staates zu verteidigen, und dass das Wohl des Vaterlandes und das Wohl der Bürger für immer die obersten Gebote für mich sein werden".
Der Eid kann auch mit religiösen Beteuerung "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
Artikel 131
1. Kann der Präsident der Republik Polen vorübergehend das Amt nicht ausüben, wird darüber der Präsident des Sejms unterrichtet, der vorübergehend die Pflichten des Präsidenten der Republik Polen übernimmt. Ist der Präsident der Republik Polen nicht imstande, den Präsidenten des Sejms zu unterrichten, stellt das Verfassungsgericht auf Antrag des Präsidenten des Sejm die Feststellung eines Hinderungsgrundes für die Amtsausübung fest. Wird eine vorübergehende Unmöglichkeit der Amtsausübung durch den Präsidenten der Republik Polen festgestellt, wird die Amtsausübung dem Präsidenten des Sejm vorübergehend übertragen.
2. Der Präsident des Sejm übt vorübergehend bis zur Wahl des neuen Präsidenten der Republik Polen seine Pflichten in folgenden Fällen aus:
1) des Todes des Präsidenten,
2) des Amtsverzichts des Präsidenten der Republik Polen,
3) der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des Präsidenten der Republik Polen oder anderer Gründe aufgrund derer der Präsident das Amt nicht antritt,
4) der dauerhaften Unfähigkeit des Präsidenten der Republik Polen zur Ausübung seines Amtes aufgrund seines Gesundheitszustandes, die von der Nationalversammlung mit zumindest 2/3 Stimmenmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Nationalversammlung durch Beschluss festgestellt wurde.
5) der Amtsenthebung des Präsidenten der Republik Polen aufgrund der Entscheidung des Staatsgerichtshofes.
3. Kann der Präsident des Sejm die Pflichten des Präsidenten der Republik Polen nicht ausüben, übernimmt der Präsident des Senates diese Pflichten.
4. Diejenige Person, die die Pflichten des Präsidenten der Republik Polen ausübt, darf über die Verkürzung der Amtzeit des Sejm nicht entscheiden.
Artikel 132
Der Präsident der Republik Polen kann weder ein anderes Amt noch eine öffentliche Funktion ausüben, mit Ausnahme derjenigen, die mit der Ausübung seines Amtes verbunden sind.
Artikel 133
1. Der Präsident der Republik Polen vertritt die Republik Polen in äußeren Beziehungen und:
1) ratifiziert und kündigt die völkerrechtlichen Verträge und unterrichtet darüber den Sejm und den Senat,
2) ernennt und entlässt bevollmächtigte Vertreter (die Gesandten) der Republik Polen in andere Staaten und bei internationalen Organisationen,
3) empfängt Beglaubigungs- und Entlassungsschreiben der bei ihm akkreditierten Gesandten anderer Staaten und internationaler Organisationen.
2. Der Präsident der Republik Polen kann vor der Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages sich mit einer Vorlage an das Verfassungsgericht wenden, um die Vereinbarkeit des Vertrages mit der Verfassung festzustellen.
3. Der Präsident der Republik Polen arbeitet im Bereich der Außenpolitik mit dem Premierminister und dem zuständigen Minister zusammen.
Artikel 134
1. Der Präsident der Republik Polen ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Republik Polen.
2. Der Präsident der Republik Polen übt in der Friedenszeit seine Funktion des Oberbefehlshabers durch den Verteidigungsminister aus.
3. Der Präsident der Republik Polen ernennt den Chef des Generalstabs und die Kommandeure der Waffengattungen auf bestimmte Zeit. Die Amtszeit, das Verfahren und die Bedingungen für die vorzeitige Erledigung des Amtes bestimmt das Gesetz.
4. Der Präsident der Republik Polen ernennt in Kriegszeiten auf Antrag des Premierministers einen Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann den Oberbefehlshaber im gleichen Verfahren entlassen. Die Befugnisse des Oberbefehlshabers der Streitkräfte und die Grundsätze, gemäß denen er den Verfassungsorganen unterliegt, bestimmt das Gesetz.
5. Der Präsident der Republik Polen verleiht auf Antrag des Verteidigungsministers die in Gesetzen vorgesehenen Dienstgrade.
6. Die mit dem Oberbefehl über die Streitkräfte verbundene Befugnisse des Präsidenten der Republik Polen bestimmt im Näheren das Gesetz.
Artikel 135
Beratungsorgan des Präsidenten der Republik Polen in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates ist der Rat für Nationale Sicherheit.
Artikel 136
Der Präsident der Republik Polen ordnet im Falle einer unmittelbaren inneren Bedrohung des Staates, auf Antrag des Premierministers die allgemeine oder teilweise Mobilisierung und einen Einsatz der Streitkräfte zur Verteidigung der Republik Polen an.
Artikel 137
Der Präsident der Republik Polen verleiht die polnische Staatsangehörigkeit und erteilt seine Zustimmung zum Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit
Artikel 138
Der Präsident der Republik Polen verleiht Orden und Auszeichnungen.
Artikel 139
Der Präsident der Republik Polen übt das Gnadenrecht aus. Das Gnadenrecht wird nicht auf Personen angewendet, die vom Staatsgerichtshof verurteilt worden sind.
Artikel 140
Der Präsident der Republik Polen kann sich mit einer Botschaft an den Sejm, den Senat oder die Nationalversammlung wenden. Die Botschaft des Präsidenten ist nicht Gegenstand einer Debatte.
Artikel 141
1. In Angelegenheiten von besonderen Bedeutung kann der Präsident der Republik Polen den Kabinettsrat einberufen. Der Kabinettsrat wird vom Ministerrat gebildet, der unter dem Vorsitz des Präsidenten der Republik Polen tagt.
2. Dem Kabinettsrat stehen die Befugnisse des Ministerrates nicht zu.
Artikel 142
1. Der Präsident der Republik Polen erlässt Verordnungen und Anordnungen gemäß den in Art. 92 und 93 bestimmten Grundsätzen.
2. Der Präsident der Republik Polen erlässt Bestimmungen im Bereich der Verwirklichung seiner übrigen Befugnisse.
Artikel 143
Das Hilfsorgan des Präsidenten der Republik Polen ist die Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen. Der Präsident der Republik Polen erlässt das Statut der Kanzlei, er ernennt den Chef der Kanzlei des Präsidenten der Republik und beruft ihn ab.
Artikel 144
1. Der Präsident der Republik Polen erlässt amtliche Akte in Ausübung seiner verfassungsmäßigen und gesetzlichen Zuständigkeiten.
2. Amtliche Akte des Präsidenten der Republik Polen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Premierministers, der durch die Gegenzeichnung des Aktes die Verantwortung gegenüber dem Sejm auf sich nimmt.
3. Die Norm des Abs. 2 betrifft nicht:
1) die Anordnung der Wahl zum Sejm und Senat,
2) die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Sejm und Senat,
3) die Verkürzung der Amtszeit des Sejm in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen,
4) die Gesetzesvorschläge,
5) die Anordnung eines landsweiten Referendums,
6) die Unterzeichnung eines Gesetzes oder ihre Verweigerung,
7) die Anordnung der Bekanntmachung eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags im Gesetzblatt der Republik Polen,
8) die Botschaft an den Sejm, den Senat oder die Nationalversammlung,
9) die Vorlage zum Verfassungsgericht,
10) den Untersuchungsantrag an die Oberste Kontrollkammer,
11) den Vorschlag und die Berufung des Premierministers,
12) die Entgegennahme des Rücktritts des Ministerrates sowie dessen Betrauung mit der vorübergehenden Amtsausübung,
13) den Antrag an den Sejm, einen Mitglied des Ministerrates vor dem Staatsgerichtshof zur Verantwortung zu ziehen,
14) die Entlassung des Ministers, dem der Sejm das Misstrauen ausgesprochen hat.
15) die Einberufung des Kabinettsrats,
16) die Verleihung von Orden und Auszeichnungen,
17) die Ernennung von Richtern,
18) die Ausübung des Gnaderechtes,
19) die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit und die Erteilung der Zustimmung zum Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit
20) die Ernennung des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts,
21) die Ernennung des Präsidenten des Verfassungsgerichtes und seiner Stellvertreter,
22) die Ernennung des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichtes,
23) die Ernennung der Präsidenten des Obersten Gerichts und der Stellvertreter des Obersten Verwaltungsgerichtes,
24) den Antrag zum Sejm, den Präsidenten der Polnischen Nationalbank zu berufen,
25) die Ernennung der Mitglieder des Rates für Geldpolitik,
26) die Ernennung und Entlassung der Mitglieder des Rates für Nationale Sicherheit,
27) die Ernennung der Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen,
28) den Erlass der Satzung der Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen und die Berufung und Abberufung des Chefs der Kanzlei der Präsidenten der Republik Polen
29) den Erlass der Anordnungen gemäß den in Art. 93 bestimmten Grundsätzen,
30) den Verzicht auf das Amt der Präsidenten der Republik Polen.
Artikel 145
1. Der Präsident der Republik Polen kann wegen der Verletzung der Verfassung, des Gesetzes oder wegen der Begehung einer Straftat vor dem Staatsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden.
2. Die Anklage gegen den Präsidenten der Republik Polen wird durch Beschluss der Nationalversammlung erhoben, der mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Nationalversammlung auf Antrag von mindestens 140 Mitgliedern der Nationalversammlung gefasst wird.
3. Ab dem Tag der Beschlussfassung über die Anklage gegen den Präsidenten der Republik Polen beim Staatsgerichtshof wird die Amtsausübung durch den Präsidenten der Republik Polen ausgesetzt. Die Vorschrift des Artikel 131 findet entsprechende Anwendung.
Kapitel VI
MINISTERRAT UND REGIERUNGSVERWALTUNG
Artikel 146
1. Der Ministerrat bestimmt die Außen- und Innenpolitik der Republik Polen.
2. Zu den Zuständigkeiten des Ministerrates gehören die Angelegenheiten der Staatspolitik, die anderen Organen des Staates und Organen der territorialen Selbstverwaltung nicht vorbehalten sind.
3. Der Ministerrat leitet die Regierungsverwaltung.
4. Im Umfang und nach den in der Verfassung festgelegten Grundsätzen gehören zu den Aufgaben des Ministerrats insbesondere:
1) Gewährleistung des Vollzugs der Gesetze,
2) Erlass der Verordnungen,
3) Koordination und Aufsicht der Arbeit der Organe der Regierungsverwaltung,
4) Wahrung der Interessen der Finanzen des Staates,
5) Erlass des Entwurfs des Staatshaushaltes,
6) Leitung der Ausführung des Staatshaushaltes und die Beschlussfassung über den staatlichen Rechnungsabschluss und über den Bericht über die Haushaltsführung,
7) Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates und der öffentlichen Ordnung,
8) Gewährleistung der äußeren Sicherheit des Staates,
9) Allgemeine Leitung im Bereich der Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen,
10) Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die einer Ratifizierung bedürfen sowie Bestätigung und Kündigung anderer völkerrechtlicher Verträge,
11) Allgemeine Leitung im Bereich der Verteidigung des Staates und Festlegung der jährlichen Anzahl, der zum aktiven Militärdienst einberufenen Bürger,
12) Regelung der Organisation und des Verfahrens seiner Arbeit.
Artikel 147
1. Der Ministerrat besteht aus dem Premierminister und den Ministern.
2. In den Kreis des Ministerrates können stellvertretende Premierminister einberufen werden.
3. Premierminister und stellvertretende Premierminister können die Funktion des Ministers ausüben.
4. In den Kreis des Ministerrates können auch Vorsitzende der in Gesetzen bestimmten Ausschüsse einberufen werden.
Artikel 148
Der Premierminister
1) vertritt den Ministerrat,
2) leitet die Arbeit des Ministerrates,
3) erlässt Verordnungen,
4) gewährleistet die Umsetzung der Politik des Ministerrates und bestimmt die Art und Weise ihrer Verwirklichung,
5) koordiniert und übt Aufsicht über die Arbeit der Mitglieder des Ministerrates,
6) übt Aufsicht über die territoriale Selbstverwaltung in den in der Verfassung und Gesetzen festgelegten Grenzen und Formen,
7) ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Regierungsverwaltung.
Artikel 149
1. Die Minister leiten bestimmte Geschäftsbereiche der Regierungsverwaltung oder erfüllen die ihnen durch den Premierminister zugewiesene Aufgaben. Den Umfang des Geschäftsbereiches des Ministers innerhalb der Regierungsverwaltung bestimmen Gesetze.
2. Ein Minister, der einen Bereich der Regierungsverwaltung leitet, erlässt Verordnungen. Auf Antrag des Premierministers kann der Ministerrat die Verordnung oder Anordnung des Ministers aufheben.
3. Bezüglich des Vorsitzenden des in Art. 147 Abs. 4 erwähnten Ausschusses, finden die für einen Minister, der einen Geschäftsbereich der Regierungsverwaltung leitet, geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Artikel 150
Ein Mitglied des Ministerrates kann keine Tätigkeit ausüben, die seinen öffentlichen Pflichten widerspricht.
Artikel 151
Der Premierminister, die stellvertretenden Premierminister und Minister legen folgenden Eid ab.
"Ich trete das Amt des Premierministers der Republik Polen (den Stellvertretenden Premierminister, des Ministers) an und schwöre, den Bestimmungen der Verfassung und anderen Gesetzen Treue zu wahren und dass das Wohl des Vaterlandes und das Wohl der Bürger die obersten Gebote für mich sein werden".
Der Eid kann auch mit religiösen Beteuerung "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
Artikel 152
1. Der Vertreter des Ministerrates in der Wojewodschaft ist der Wojewode.
2. Das Verfahren der Ernennung und Entlassung sowie den Tätigkeitsbereich der Wojewoden bestimmt das Gesetz.
Artikel 153
1. Zum Zweck der Gewährleistung einer beruflichen, redlichen, unparteiischen und politisch neutralen Verwirklichung der Staatsaufgaben ist in den Ämtern der Regierungsverwaltung das Personal des öffentlichen Dienstes tätig.
2. Der Premierminister ist Vorgesetzter des Personals des öffentlichen Dienstes.
Artikel 154
1. Der Präsident der Republik Polen schlägt den Premierminister vor, der die Zusammensetzung des Ministerrates vorschlägt. Der Präsident der Republik Polen ernennt den Premierminister und die übrigen Mitglieder des Ministerrates innerhalb der 14 Tage von der ersten Sitzung des Sejm an oder vom Tag der Annahme des Rücktritts des vorherigen Ministerrates an und nimmt den Mitgliedern des neu ernannten Ministerrates den Eid ab.
2. Der Premierminister legt innerhalb von 14 Tagen nach Ernennung durch den Präsidenten der Republik Polen ein Arbeitsprogramm des Ministerrates vor und bittet ihm das Vertrauen auszusprechen. Der Sejm beschließt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten, ihm das Vertrauen auszusprechen.
3. Wird der Ministerrat gemäß des im Abs. 1 bestimmen Verfahrens nicht ernannt oder wird ihm das Vertrauen gemäß des Abs. 2 nicht ausgesprochen, wählt der Sejm innerhalb von 14 Tagen vom Ablauf der im Abs. 1 und 2 bestimmten Fristen den Premierminister und die von ihn vorgeschlagenen Mitglieder des Ministerrates mit absoluter Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten. Der Präsident der Republik Polen ernennt den so gewählten Ministerrat und nimmt seinen Mitgliedern den Eid ab.
Artikel 155
1. Wird der Ministerrat gemäß dem in Art. 154 Abs. 3 bestimmten Verfahren nicht ernannt, ernennt der Präsident der Republik Polen innerhalb von 14 Tagen den Premierminister und die von ihm vorgeschlagenen übrigen Mitglieder des Ministerrates und nimmt ihnen den Eid ab. Der Sejm spricht ihnen innerhalb von 14 Tagen nach der Ernennung des Premierministers durch den Präsidenten der Republik Polen das Vertrauen mit der Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten aus.
2. Wird dem Ministerrat das Vertrauen gemäß Abs. 1 nicht ausgesprochen, verkürzt der Präsident der Republik Polen die Amtszeit des Sejm und ordnet Wahlen an.
Artikel 156
1. Die Mitglieder des Ministerrates tragen vor dem Staatsgerichtshof die Verantwortung wegen einer Verletzung der Verfassung oder der Gesetze sowie wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihres Amtes begangen wurden.
2. Den Beschluss darüber, dass ein Mitglied des Ministerrates vor dem Staatsgerichtshof zur Verantwortung zu ziehen ist, fasst der Sejm auf Antrag des Präsidenten der Republik Polen oder von mindestens 115 Abgeordneten mit einer Mehrheit der 3/5 der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten.
Artikel 157
1. Die Mitglieder des Ministerrates sind für die Tätigkeit des Ministerrates vor dem Sejm gemeinsam verantwortlich.
2. Die Mitglieder des Ministerrates sind vor dem Sejm in Angelegenheiten einzeln verantwortlich, die zu ihren Befugnissen gehören oder ihnen von dem Premierminister übertragen worden sind.
Artikel 158
1. Das Misstrauen spricht der Sejm dem Ministerrat mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten auf Antrag von mindestens 46 Abgeordneten aus und nennt einen anderen Kandidaten für das Amt des Premierministers. Wird der Beschluss durch den Sejm gefasst, nimmt der Präsident der Republik Polen den Rücktritt des Ministerrates an und ernennt den durch den Sejm gewählten neuen Premierminister und auf dessen Antrag die übrigen Mitglieder des Ministerrates und nimmt ihnen den Eid ab.
2. Über einen gemäß Abs. 1 genannten Antrag kann nicht früher als nach Ablauf von sieben Tagen nach seiner Einbringung abgestimmt werden. Ein erneuter Antrag kann nicht früher als drei Monaten nach Vorlage des vorherigen Antrags gestellt werden. Der erneute Antrag darf vor Ablauf von drei Monaten gestellt werden, wenn er von mindestens 115 Abgeordneten eingebracht wird.
Artikel 159
1. Der Sejm kann einem Minister das Misstrauensvotum aussprechen. Der Antrag auf Erteilung des Misstrauensvotums kann durch mindestens 69 Abgeordnete gestellt werden. Die Vorschrift des Art. 158 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
2. Der Präsident der Republik Polen entlässt den Minister, dem der Sejm mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten das Misstrauensvotum ausgesprochen hat.
Artikel 160
Der Premierminister kann sich an den Sejm wenden um dem Ministerrat das Vertrauen auszusprechen. Das Vertrauen wird dem Ministerrat mit der Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten ausgesprochen.
Artikel 161
Der Präsident der Republik Polen nimmt auf Antrag des Premierministers Änderungen an der Zusammensetzung des Ministerrates vor.
Artikel 162
1. Der Premierminister tritt mit dem gesamten Ministerrat in der ersten Sitzung des neugewählten Sejm zurück.
2. Der Premierminister tritt mit dem gesamten Ministerrat zurück, wenn:
1) der Sejm dem Ministerrat das Vertrauen nicht ausspricht,
2) dem Ministerrat ein Misstrauensvotum ausgesprochen wird,
3) der Premierminister seinen Rücktritt erklärt.
3. Der Präsident der Republik Polen nimmt den Rücktritt des Ministerrates an und überträgt ihm die weitere Führung der Geschäfte bis zum Zeitpunkt der Ernennung des neuen Ministerrates.
4. Der Präsident der Republik Polen kann in dem in Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Fall die Annahme des Rücktritts des Ministerrates verweigern.
Kapitel VII
TERRITORIALE SELBSTVERWALTUNG
Artikel 163
Die territoriale Selbstverwaltung erfüllt öffentliche Aufgaben, die nicht durch die Verfassung oder die Gesetze den Organen anderer öffentlicher Gewalten vorbehalten sind.
Artikel 164
1. Die grundlegende Einheit der territorialen Selbstverwaltung ist die Gemeinde.
2. Andere Einheiten der regionalen oder lokalen und regionalen Selbstverwaltung regelt ein Gesetz.
3. Die Gemeinde erfüllt alle Aufgaben der territorialen Selbstverwaltung, die nicht anderen Einheiten der territorialen Selbstverwaltung vorbehalten sind.
Artikel 165
1. Einheiten der territorialen Selbstverwaltung haben Rechtspersönlichkeit. Es stehen ihnen Eigentumsrechte und andere Vermögensrechte zu.
2. Die Selbstständigkeit der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung unterliegt dem gerichtlichen Schutz.
Artikel 166
1. Dienen die öffentlichen Aufgaben den Bedürfnissen der Selbstverwaltungsgemeinschaft, werden sie durch die Einheit der territorialen Selbstverwaltung als eigene Aufgaben erfüllt.
2. Das Gesetz kann den Einheiten der territorialen Selbstverwaltung die Erfüllung anderer öffentlicher Aufgaben übertragen, wenn es sich aus begründeten Bedürfnissen des Staates ergibt. Das Verfahren der Übertragung und die Ausführung der übertragenen Aufgaben bestimmt das Gesetz.
3. Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Organen der territorialen Selbstverwaltung und der Regierungsverwaltung entscheiden die Verwaltungsgerichte.
Artikel 167
1. Den Einheiten der territorialen Selbstverwaltung wird ein Teil an den öffentlichen Einkünften entsprechend den ihnen zufallenden Aufgaben gewährleistet.
2. Die Einkünfte der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung sind ihre eigenen Einkünfte sowie staatliche, allgemeine Beihilfen und staatliche, zweckgebundene Zuwendungen.
3. Die Quellen der Einkünfte der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung bestimmt das Gesetz.
4. Änderungen im Aufgaben- und Kompetenzbereich der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung folgen zusammen mit den entsprechenden Änderungen bei der Aufteilung der öffentlichen Einkünfte.
Artikel 168
Einheiten der territorialen Selbstverwaltung haben das Recht, die Höhe der örtlichen Steuern und Gebühren zu bestimmen.
Artikel 169
1. Die Einheiten der territorialen Selbstverwaltung üben ihre Aufgaben über Entscheidungs- und Vollzugsorgane aus.
2. Die Wahlen zu den Entscheidungsorganen sind allgemein, gleich, unmittelbar und geheim. Grundsätze und Verfahren der Aufstellung der Kandidaten und der Durchführung der Wahlen sowie Voraussetzungen der Gültigkeit bestimmt das Gesetz.
3. Grundsätze und Wahlverfahren sowie die Grundsätze der Abberufung der Vollzugsorgane der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung bestimmt das Gesetz.
4. Die interne Ordnung der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung werden, im Rahmen der Gesetze, durch die Bestimmungsorgane geregelt.
Artikel 170
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsgemeinschaft können durch ein Referendum über Angelegenheiten entscheiden, die die Gemeinschaft betreffen, darunter auch über die Abberufung eines aus den unmittelbaren Wahlen hervorgegangenen Organs der territorialen Selbstverwaltung. Grundsätze und Verfahren des lokalen Referendums bestimmt das Gesetz.
Artikel 171
1. Die Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit der territorialen Selbstverwaltung unterliegt der Aufsicht.
2. Aufsichtsorgane über die Tätigkeit der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung sind: der Premierminister und die Wojewoden, und im Bereich der finanziellen Angelegenheiten die regionalen Rechnungskammern.
3. Auf Antrag des Premierministers kann der Sejm ein Entscheidungsorgan auflösen, wenn dieses Organ die Verfassung oder Gesetze grob verletzt.
Artikel 172
1. Einheiten der territorialen Selbstverwaltung haben das Recht sich zu vereinigen.
2. Eine Einheit der territorialen Selbstverwaltung hat das Recht, zu internationalen Vereinigungen der territorialen und regionalen Gemeinschaften beizutreten sowie zur Zusammenarbeit mit den territorialen und regionalen Gemeinschaften anderer Staaten.
3. Grundsätze, nach denen die Einheiten der territorialen Selbstverwaltung die in Absatz 1 und 2 genannten Rechte wahrnehmen, können bestimmt durch das Gesetz werden.
Kapitel VIII
GERICHTE UND GERICHTSHÖFE
Artikel 173
Gerichte und Gerichtshöfe stellen eine eigene und von den anderen Gewalten unabhängige Gewalt dar.
Artikel 174
Gerichte und Gerichtshöfe sprechen ihre Entscheidungen im Namen der Republik Polen aus.
GERICHTE
Artikel 175
1. Die Rechtssprechende Gewalt in der Republik Polen wird durch das Oberste Gericht, ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte und Militärgerichte ausgeübt.
2. Ausnahmegerichte und Schnellverfahren dürfen nur in Zeiten des Krieges eingeführt werden.
Artikel 176
1. Das Gerichtsverfahren umfasst zumindest zwei Instanzen.
2. Den Aufbau und die Zuständigkeit der Gerichte sowie das Verfahren vor den Gerichten regeln die Gesetze.
Artikel 177
Die ordentliche Gerichte üben die Rechtssprechung in allen Angelegenheiten aus, mit Ausnahme derer, die gesetzlich der Zuständigkeit anderer Gerichte vorbehalten ist.
Artikel 178
1. In der Ausübung ihres Amtes sind Richter unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.
2. Den Richtern werden Arbeitsbedingungen und eine Vergütung gewährleistet, die der Würde ihres Amtes und dem Umfang ihrer Pflichten entsprechen.
3. Die Richter dürfen weder einer politischen Partei noch einer Gewerkschaft angehören, noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter nicht vereinbaren lässt.
Artikel 179
Die Richter werden durch den Präsidenten der Republik Polen auf Antrag des Landesjustizrates auf unbestimmte Zeit berufen.
Artikel 180
1. Richter sind unabsetzbar.
2. Die Amtsenthebung des Richters, die Suspendierung von der Amtsausübung sowie die Versetzung an eine andere Stelle gegen seinem Willen kann nur aufgrund einer Gerichtsentscheidung und nur in Fällen, die im Gesetz bestimmt werden, erfolgen.
3. Ein Richter kann aufgrund von Umständen, die die Ausübung seines Amtes aufgrund einer Krankheit oder des Verlustes der Kräfte unmöglich machen in Ruhestand versetzt werden. Verfahren und die Rechtsschutzmittel vor dem Gericht, die dem Richter zustehen, regelt ein Gesetz.
4. Das Gesetz regelt die Altersgrenzen für den Ruhestand der Richter.
5. Der Richter darf im Falle der Änderung des Aufbaus der Gerichte oder der Änderung der Grenzen der Gerichtsbezirken an ein anderes Gericht oder in Ruhestand unter Beibehaltung voller Bezüge versetzt werden.
Artikel 181
Der Richter darf nicht ohne vorherige Zustimmung eines gesetzlich bestimmten Gerichtes weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen, noch darf ihm die Freiheit entzogen werden. Ein Richter darf nicht festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt und seine Festnahme ist für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahren notwendig. Über die Festnahme wird der Vorsitzende des örtlich zuständigen Gerichts unverzüglich unterrichtet, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.
Artikel 182
Die Teilnahme der Bürger an der Ausübung der Rechtsprechung regelt ein Gesetz.
Artikel 183
1. Das Oberste Gericht übt die Aufsicht über die Tätigkeit der ordentlichen und Militärgerichte im Bereich der Urteilsfindung aus.
2. Das Oberste Gericht übt auch andere in der Verfassung und in den Gesetzen vorgesehene Tätigkeiten aus.
3. Der Erste Präsident des Obersten Gerichts wird vom Präsidenten der Republik Polen für eine sechsjährige Amtszeit aus den Kandidaten, die von der Generalversammlung der Richter des Obersten Gerichts vorgeschlagen wurden, berufen.
Artikel 184
Das Oberste Verwaltungsgericht und andere Verwaltungsgerichte üben in dem im Gesetz bestimmten Bereich die Kontrolle über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung aus. Diese Kontrolle umfasst auch die Urteilsfindung bezüglich der Vereinbarkeit von Beschlüssen der Organe der territorialen Selbstverwaltung und von normativen Rechtsakten der örtlichen Organe der Regierungsverwaltung.
Artikel 185
Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts wird vom Präsidenten der Republik Polen für eine sechsjährige Amtszeit aus den Kandidaten, die von der Generalversammlung der Richter des Obersten Verwaltungsgerichtes vorgeschlagen wurden, berufen.
Artikel 186
1. Der Landesjustizrat wacht über die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter.
2. Der Landesjustizrat kann sich an das Verfassungsgericht mit der Vorlage wenden, um die Vereinbarkeit der normativen Akte mit der Verfassung zu überprüfen sofern davon die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter abhängig sein kann.
Artikel 187
1. Der Landesjustizrat besteht aus:
1) dem Ersten Vorsitzenden des Obersten Gerichts, dem Justizminister, dem Vorsitzenden der Generalversammlung des Gerichts und den Personen, die durch den Präsidenten der Republik Polen berufen wurden.
2) 15 Mitglieder, die aus den Richtern der Obersten Gerichts, der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungsgerichte und der Militärgerichte gewählt werden,
3) vier Mitglieder, die vom Sejm aus den Abgeordneten gewählt werden und zwei Mitglieder, die vom Senat aus den Senatoren gewählt werden.
2. Der Landesjustizrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesjustizrates dauert vier Jahre.
4. Den Aufbau, den Tätigkeitsbereich und die Arbeitsweise des Landesjustizrates und das Wahlverfahren seiner Mitglieder regelt ein Gesetz.
VERFASSUNGSGERICHT
Artikel 188
Das Verfassungsgericht entscheidet über:
1) die Vereinbarkeit von Gesetzen und von völkerrechtlichen Verträgen mit der Verfassung,
2) die Vereinbarkeit von Gesetzen mit den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen, deren Ratifizierung die vorherige Zustimmung durch Gesetz voraussetzt,
3) die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften, die durch zentrale Staatsorgane erlassen wurden, mit der Verfassung, ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen und mit Gesetzen,
4) die Vereinbarkeit der Ziele und Tätigkeit der politischen Parteien mit der Verfassung,
5) Verfassungsbeschwerden gemäß Artikel 79 Abs. 1.
Artikel 189
Das Verfassungsgericht entschiedet Kompetenzstreitigkeiten zwischen zentralen Staatsorganen des Staates.
Artikel 190
1. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes haben allgemein geltende Kraft und sind endgültig
2. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes, die im Artikel 188 aufgelistet sind, werden unverzüglich in dem amtlichen Blatt bekanntgegeben, in dem der normative Akt bekanntgemacht worden ist. Sofern der normative Akt nicht bekantgemacht worden ist, wird die Entscheidung im Amtsblatt der Republik Polen "Monitor Polski" bekanntgegeben.
3. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtes tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft, das Verfassungsgericht kann jedoch einen anderen Tag für den Ablauf der Rechtsgültigkeit des Normativaktes bestimmen. Dieser Zeitpunkt darf 18 Monate nicht überschreiten, wenn es sich um eine Gesetz handelt, den Zeitraum von 12 Monaten, wenn es sich um einen anderen Normativakt handelt. Im Falle einer Entscheidung, die finanzielle Aufwendungen zur Folge hat, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen wurden, legt das Verfassungsgericht, nach Anhörung der Stellungnahme des Ministerrates, den Zeitpunkt in dem die Norm außer Kraft gesetzt wird, fest.
4. Stellt der Verfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines normativen Aktes mit der Verfassung, einem völkerrechtlichen Vertrag oder einem Gesetz fest und ist auf der Grundlage dieses normativen Aktes eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, endgültige Verwaltungsentscheidung oder Entscheidung in anderen Angelegenheiten ergangen, stellt diese Entscheidung eine Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens, für die Aufhebung der Entscheidung oder einer anderen Entscheidung nach den Grundsätzen und nach dem Verfahren, wie sie in den Verfahrensvorschriften bestimmt sind, dar.
5. Der Verfassungsgericht trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen.
Artikel 191
1. Vor dem Verfassungsgericht können in den in Art. 188 genannten Angelegenheiten einen Antrag stellen:
1) der Präsident der Republik Polen, der Präsident des Sejm, der Präsident des Senats, der Premierminister, fünfzig Abgeordnete des Sejm, dreißig Senatoren, der Präsident des Obersten Gerichtshofes, der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwalt, der Präsident der Obersten Kontrollkammer, der Beauftragte für Bürgerechte,
2) der Landesjustizrat, in dem in Art. 186 Abs. 2 bestimmten Bereich,
3) Organe, die eine Einheit der territorialen Selbstverwaltung darstellen,
4) Gesamtstaatliche Organe der Gewerkschaften, gesamtstaatliche Spitzenorgane der Arbeitgeber- und Berufsorganisationen,
5) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften,
6) Die im Art. 79 bestimmten Subjekte, in dem in diesem Artikel beschriebenen Bereich.
2. Die in Abs. 1 Ziffer 3 bis 5 genanten Subjekte können einen Antrag stellen, wenn ein Normakt ihren Tätigkeitsbereicht betrifft.
Art. 192
Vor dem Verfassungsgericht können in den in Art. 189 genannten Angelegenheiten einen Antrag stellen: der Präsident der Republik Polen, der Präsident des Sejm, der Präsident des Senats, der Premierminister, der Präsident des Obersten Gerichtshofes, der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts und der Präsident der Obersten Kontrollkammer.
Art. 193
Jedes Gericht hat das Recht sich mit einer Vorlage an das Verfassungsgericht bezüglich der Vereinbarkeit eines Normativaktes mit der Verfassung, mit den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen oder mit dem Gesetz zu wenden, sofern davon die Entscheidung einer bei dem Gericht anhängigen Sache abhängt.
Art. 194
1. Das Verfassungsgericht besteht aus 15 Richtern, die einzeln vom Sejm für neun Jahre aus Personen gewählt werden, die sich durch Rechtskenntnisse auszeichnen. Eine Wiederwahl zum Verfassungsgericht ist nicht zulässig.
2. Der Präsident des Verfassungsgerichtes und seine Stellvertreter werden aus der Gruppe der Kandidaten vom Präsident der Republik Polen berufen, die durch die Generalversammlung der Richter des Verfassungsgerichts vorgeschlagen werden.
Art. 195
1. Die Richter des Verfassungsgerichtes sind unabhängig und nur der Verfassung unterworfen.
2. Den Richtern des Verfassungsgerichtes werden Arbeitsbedingungen und eine Vergütung gewährleistet, die der Würde ihres Amtes und den Umfang ihrer Pflichten entsprechen.
3. Die Richter des Verfassungsgerichtes dürfen weder einer politischen Partei noch einer Gewerkschaft angehören noch eine Tätigkeit ausüben, die sich mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter nicht vereinbaren lässt.
Art. 196
Ein Richter des Verfassungsgerichtes darf ohne vorherige Zustimmung des Präsidenten des Verfassungsgerichtes weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen, noch darf ihm die Freiheit entzogen werden. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer darf nicht festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt und seine Festnahme ist für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahren notwendig. Über die Festnahme wird der Präsident des Verfassungsgerichtes unverzüglich unterrichtet, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.
Art. 197
Die Organisation des Verfassungsgerichtes und das Verfahren vor dem Verfassungsgericht regelt ein Gesetz.
STAATSGERICHTSHOF
Artikel 198
Die verfassungsmäßige Verantwortung vor dem Staatsgerichtshof wegen der Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des bekleideten Amtes oder im Bereich der Amtsausübung tragen vor dem Staatsgerichtshof: der Präsident der Republik Polen, der Premierminister der Republik Polen, die Mitglieder des Ministerrates, der Präsident der Polnischen Nationalbank, der Präsident der Obersten Kontrollkammer, die Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen, Personen, die der Premierminister des Ministerrates mit der Leitung eines Ministeriums beauftragt hat, und der Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
Artikel 199
1. Der Staatsgerichtshof setzt sich aus dem Präsidenten, zwei stellvertretenden Präsidenten und 16 Richtern zusammen, die von Sejm für die Dauer der Amtszeit gewählt werden und weder Abgeordnete noch Senatoren sein dürfen. Die stellvertretenden Präsidenten des Staatsgerichthofes und zumindest die Hälfte der Richter sollen Befähigung zum Richteramt haben.
2. Das Amt des Präsidenten des Staatsgerichtshofes wird von dem Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bekleidet.
3. Die Richter des Staatsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.
Artikel 200
Ein Richter des Staatsgerichtshofes darf ohne vorherige Zustimmung des Staatsgerichtshofes weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen, noch darf ihm die Freiheit entzogen werden. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer darf nicht festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt und seine Festnahme ist für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahren notwendig. Über die Festnahme wird der Präsidenten des Staatsgerichtshofes unverzüglich unterrichtet, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.
Artikel 201
Die Organisation des Staatsgerichtshofes und das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof regelt ein Gesetz.
Kapitel IX ORGANE DER STAATLICHEN KONTROLLE UND DES RECHTSSCHUTZES
DIE OBERSTE KONTROLLKAMMER
Artikel 202
1. Die Oberste Kontrollkammer ist das oberste Organ der staatlichen Kontrolle.
2. Die Oberste Kontrollkammer unterliegt dem Sejm.
3. Die Oberste Kontrollkammer ist nach dem Grundsatz der Kollegialität tätig.
Artikel 203
1. Die Oberste Kontrollkammer kontrolliert die Tätigkeit der Organe der Regierungsverwaltung, der Polnischen Nationalbank, der staatlichen juristischen Personen und anderer staatlicher Organisationseinheiten unter dem Gesichtpunkt der Gesetzesmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Redlichkeit.
2. Die Oberste Kontrollkammer kann die Tätigkeit der Organe der territorialen Selbstverwaltung, juristischen Personen der Kommunen und anderen Organisationseinheiten der Kommunen unter dem Gesichtpunkt der Gesetzesmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Redlichkeit kontrollieren.
3. Die Oberste Kontrollkammer kann ebenfalls die Tätigkeit anderer Organisationseinheiten und wirtschaftlichen Subjekten unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kontrollieren sofern sie Vermögen und finanzielle Mittel des Staates oder der Kommunen nutzen oder finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nachkommen.
Artikel 204
1. Die Oberste Kontrollkammer legt dem Sejm vor:
1) ein Gutachten über die Durchführung des Staatshaushaltes und über die Grundsätze der Geldpolitik,
2) eine Stellungnahme zur Entlassung des Ministerrates,
3) Auskünfte über die Kontrollergebnisse, Anträge und Reden, die im Gesetz vorgesehen sind.
2. Die Oberste Kontrollkammer legt dem Sejm einen Bericht über ihre Tätigkeit jährlich vor.
Artikel 205
1. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer wird vom Sejm mit Zustimmung des Senats für sechs Jahre berufen und kann nur einmal wiederberufen werden.
2. Mit Ausnahme einer Tätigkeit als Professor einer Hochschule, darf der Präsident der Obersten Kontrollkammer kein anderes Amt ausüben oder einer anderen Berufstätigkeit nachgehen.
3. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer darf keiner politischen Partei oder Gewerkschaft angehören oder eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren lässt.
Artikel 206
Der Präsident der Obersten Kontrollkammer darf ohne vorherige Zustimmung des Sejm weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen, noch darf ihm die Freiheit entzogen werden. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer darf nicht festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt und seine Festnahme ist für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahren notwendig. Über die Festnahme wird der Vorsitzende des Sejm unverzüglich unterrichtet, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.
Artikel 207
Die Organisation und das Verfahren in der Obersten Kontrollkammer regelt ein Gesetz.
DER BEAUFTRAGTE FÜR BÜRGERRECHTE
Artikel 208
1. Der Beauftragte für Bürgerechte wacht über die in der Verfassung und in anderen Normativakten festgelegten Freiheiten und Rechte des Menschen und des Bürgers.
2. Der Umfang und die Art der Tätigkeit des Beauftragten für Bürgerechte werden im Gesetz bestimmt.
Artikel 209
1. Der Beauftragte für Bürgerrechte wird durch den Sejm mit Zustimmung des Senates auf fünf Jahre berufen.
2. Mit Ausnahme einer Tätigkeit als Professor einer Hochschule, darf der Beauftragte für Bürgerrechte kein anderes Amt ausüben oder einer anderen Berufstätigkeit nachgehen.
3. Der Beauftragte für Bürgerrechte darf keiner politischen Partei oder Gewerkschaft angehören oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit der Würde seines Amtes sich nicht vereinbaren lässt.
Artikel 210
Der Beauftragte für Bürgerrechte ist in seinem Amt selbständig, unabhängig von anderen staatlichen Organen und nur dem Sejm nach den Gründsätzen, die im Gesetz bestimmt sind, verantwortlich.
Artikel 211
Der Beauftragte für Bürgerrechte darf ohne vorherige Zustimmung des Sejm weder zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen noch ihm die Freiheit entzogen werden. Der Beauftragte für Bürgerrechte darf nicht festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ertappt und seine Festnahme ist für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahren notwendig. Über die Festnahme wird der Vorsitzende des Sejm unverzüglich unterrichtet, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.
Artikel 212
Der Beauftragte für Bürgerrechte unterrichtet jährlich den Sejm und den Senat über seine Tätigkeit und über der Stand der Achtung der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Bürgers.
LANDESRAT FÜR RUNDFUNK UND FERNSEHEN
Artikel 213
1. Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen wacht über die Freiheit des Wortes, das Recht auf Information sowie das öffentliche Interesse in Rundfunk und Fernsehen.
2. Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen erlässt Verordnungen und fasst in individuellen Angelegenheiten Beschlüsse.
Artikel 214
1. Die Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen werden von dem Sejm, dem Senat und dem Präsidenten der Republik Polen berufen.
2. Ein Mitglied des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen darf weder einer politischen Partei noch einer Gewerkschaft angehören, noch darf er eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren lässt.
Artikel 215
Die Grundsätze und das Verfahren der Tätigkeit des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen, seine Organisation und die detaillierten Grundsätze zur Berufung seiner Mitglieder regelt ein Gesetz.
Kapitel X
ÖFFENTLICHE FINANZEN
Artikel 216
1. Die für öffentliche Zwecke bestimmte finanzielle Mittel werden gemäß der im Gesetz vorgesehenen Verfahren gesammelt und ausgegeben.
2. Der Erwerb, die Ausgabe und die Belastung von Grund, Anteilen oder Aktien und die Ausgabe von Wertpapieren durch den Staat, die Polnische Nationalbank oder andere staatliche juristische Personen erfolgt nach den Grundsätzen und im Verfahren, die das Gesetz bestimmt.
3. Ein Monopol wird auf den Gesetzeswegen eingerichtet.
4. Die Aufnahme eines Darlehens, die Erteilung einer Garantie und die Stellung einer finanziellen Bürgschaft durch den Staat erfolgt nach den Prinzipien und in dem Verfahren, die das Gesetz bestimmt.
5. Aufnahme eines Darlehens oder Gewährung von Garantien oder Finanzbürgschaften, infolge derer die öffentliche Verschuldung 3/5 des Wertes des jährlichen Bruttosozialprodukts überschritten wird. ist nicht gestattet. Das Verfahren der Berechnung des jährlichen Bruttosozialprodukts und der öffentlichen Verschuldung bestimmt das Gesetz.
Artikel 217
Durch Gesetz erfolgen die Auferlegung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, die Bestimmung der Subjekte und Objekte der Besteuerung und der Steuersätze sowie der Prinzipien der steuerlichen Begünstigungen und Abschreibungen und die Bestimmung der Subjekte, die von Steuern befreit werden.
Artikel 218
Struktur der staatlichen Finanzen und das Verfahren der Verwaltung deren Vermögen bestimmt das Gesetz.
Artikel 219
1. Der Sejm bestimmt das Haushalt für ein Haushaltsjahr in Form des Haushaltsgesetzes.
2. Die Grundsätze und Verfahren der Erarbeitung des Entwurfs des Staatshaushalts, den Grad seiner Ausführlichkeit und die Anforderungen denen der Entwurf des Haushaltes genügen soll, sowie die Grundsätze und Verfahren der Ausführung des Haushaltsgesetzes bestimmt das Gesetz.
3. In Ausnahmefällen kann das Gesetz über den vorläufigen Haushalt die Einnahmen und Ausgaben des Staates für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr regeln. Die Vorschriften, die die Vorlage des Haushaltsgesetzes betreffen, sind entsprechend auf den Entwurf des Gesetzes über den vorläufigen Haushalt anzuwenden.
4. Tritt das Haushaltsgesetz oder ein Gesetz über den vorläufigen Haushalt am Tag des Beginns des Haushaltsjahres nicht in Kraft, leitet der Minister die Finanzwirtschaft auf der Grundlage der vorgelegten Gesetzesvorlage.
Artikel 220
1. Die Erhöhung der Ausgaben oder die Einschränkung der von Ministerrat geplanten Einnahmen dürfen nicht dazu führen, das ein größeres Haushaltsdefizit durch Sejm verabschiedet wird, als in der Vorlage des Haushaltsgesetzes bestimmt wurde.
2. Das Haushaltsgesetz darf nicht vorschlagen, dass das Haushaltsdefizit durch die Aufnahme der Verpflichtungen bei der zentralen Bank des Staates gedeckt wird.
Artikel 221
Das Recht einen Entwurf des Haushaltsgesetzes, des Gesetzes über den vorläufigen Haushalt, der Änderungen des Haushaltsgesetzes, des Gesetzes über die Aufnahme öffentlicher Schulden und des Gesetzes über die Erteilung finanzieller Garantien durch den Staat vorzulegen hat ausschließlich der Ministerrat.
Artikel 222
Der Ministerrat legt dem Sejm spätestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres die Vorlage des Haushaltsgesetzes für das kommende Jahr vor. In Ausnahmefällen ist die spätere Vorlage des Haushaltsgesetzes möglich.
Artikel 223
Der Senat kann innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Vorlage bei dem Senat Änderungen zum Haushaltsgesetzes verabschieden
Artikel 224
1. Der Präsident der Republik Polen unterzeichnet innerhalb von sieben Tagen das Haushaltsgesetz oder ein Gesetz über den vorläufigen Haushalt, das durch den Präsidenten des Sejm zugeleitet wurde. Auf das Haushaltsgesetz oder ein Gesetz über den vorläufigen Haushalt findet der Vorschrift des Artikel 122 Abs. 5 keine Anwendung.
2. Wendet sich der Präsident der Republik Polen wegen der Frage der Vereinbarkeit des Haushaltsgesetzes oder des Gesetzes über den vorläufigen Haushalt mit der Verfassung vor dessen Unterzeichung an das Verfassungsgericht, entscheidet das Verfassungsgericht nicht später als innerhalb von zwei Monaten ab dem Tage an dem die Vorlage ihm zugeleitet wurde.
Artikel 225
Wird die Vorlage des Haushaltsgesetzes innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Zuleitung an Sejm dem Präsidenten der Republik Polen zu Unterzeichnung nicht vorgelegt, kann der Präsident innerhalb von 14 Tagen die Verkürzung der Amtszeit des Sejm anordnen.
Artikel 226
1. Der Ministerrat legt dem Sejm innerhalb von fünf Monaten ab Ende des Haushaltsjahres einen Bericht über Durchführung des Haushaltsgesetzes mit der Auskunft über den Stand der Stadtverschuldung.
2. Der Sejm überprüft den vorgelegtren Bericht und nach der Anhörung der Stellungnahme der Obersten Kontrollkammer fasst innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Berichts ein Beschluss über die Erteilung oder die Verweigerung der Entlastung des Ministerrates.
Artikel 227
1. Der Zentralbank des Staates ist die Polnische Nationalbank. Es steht ihr das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Geld und Bestimmung und Verwirklichung der Geldpolitik. Der Polnische Nationalbank ist für den Wert des polnischen Geldes verantwortlich.
2. Die Organe der Polnischen Nationalbank sind: der Präsident der Polnischen Nationalbank, der Rat für Geldpolitik und der Vorstand der Polnischen Nationalbank.
3. Der Präsident der Polnischen Nationalbank wird vom Sejm auf Antrag des Präsidenten der Republik Polen für sechs Jahre berufen.
4. Der Präsident der Polnischen Nationalbank darf keiner politischen Partei und keiner Gewerkschaft angehören und er darf keine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren lässt.
5. Mitglieder des Rates für Geldpolitik sind der Präsident der Polnischen Nationalbank als sein Vorsitzender und Personen, die sich durch Kenntnisse im Bereich des Finanzwesens auszeichnen und die in gleicher Anzahl vom Präsidenten der Republik Polen, dem Sejm und Dem Senat für sechs Jahre ernannt werden.
6. Der Rat für Geldpolitik bestimmt jährlich die Grundsätze der Geldpolitik und legt sie dem Sejm zu Kenntnisnahme zur gleichen Zeit, zu der der Ministerrat t der Entwurf des Haushaltsgesetzes dem Sejm vorliegt. Der Rat für Geldpolitik legt dem Sejm innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres einen Bericht über die Verwirklichung der Grundsätze der Geldpolitik vor.
7. Organisation und Grundsätze der Tätigkeit der Polnischen Nationalbank und die besonderen Grundsätze der Ernennung und Abberufung ihrer Organe bestimmt das Gesetz.
Kapitel XI
AUSNAHMEZUSTÄNDE
Artikel 228
1. In besonders bedrohlichen Situationen, wenn die gewöhnlichen verfassungsrechtlichen Mittel nicht ausreichen, kann einer der folgenden Ausnahmezustände ausgerufen werden; Kriegszustand, Notstand oder Katastrophenzustand.
2. Ein Ausnahmezustand kann nur aufgrund eines Gesetzes im Wege der Verordnung, die zusätzlich öffentlich bekantgegeben wird, ausgerufen werden.
3. Die Grundsätze der Tätigkeit der Organ der öffentlichen Gewalt und der Umfang in welchem Freiheiten und Recht des Menschen und des Bürgers während des einzelnen Notstands eingeschränkt werden können, bestimm das Gesetz.
4. Das Gesetz kann Grundlagen, Umfang und Verfahren bestimmen, nach denen der Ausgleich der materiellen Schaden erfolgt, die sich aus der Einschränkung der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Bürgers während eines Notstand ergeben.
5. Maßnahmen, die in der Folge der Einführung eines Notstandes vorgenommen werden, müssen dem Grad der Gefahr entsprechen und sollen auf die auf die schnellmöglichste Wiederherstellung einer normalen Funktionsfähigkeit des Staates zielen.
6. Während des Ausnahmezustandes können nicht geändert werden: die Verfassung, das Wahlrecht zum Sejm und zum Senat und zu den Organen der territorialen Selbstverwaltung, das Gesetz über die Wahl des Präsident der Republik Polen sowie die Gesetze über die Ausnahmezustände.
7. Während des Ausnahmezustandes und innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende eines Ausnahmezustandes darf weder die Amtszeit des Sejm gekürzt noch ein gesamtstaatliches Referendum durchgeführt werden, noch können Wahlen zum Sejm oder zum Senat, zu den Organen der territorialen Selbstverwaltung oder die Präsidentschaftswahlen statt finden und die Amtszeiten dieser Organe werden entsprechend verlängert. Wahlen zu Organen der territorialen Selbstverwaltung sind nur dort möglich, wo der Ausnahmezustand nicht eingeführt wurde.
Artikel 229
Im Falle der Bedrohung des Staates von Außen, eines bewaffneten Angriffs auf das Territorium der Republik Polen oder wenn sich aus einem völkerrechtlichem Vertrag die Verpflichtung zur gemeinsamen Verteidigung gegen einen Angriff ergibt, kann der Präsident der Republik Polen auf Antrag des Ministerrates auf dem Teil oder auf dem gesamten Gebiet des Staates einen Kriegszustand einführen.
Artikel 230
1. Im Falle der Bedrohung der Verfassungsordnung des Staates, der Sicherheit der Bürger oder der öffentlichen Ordnung kann der Präsident der Republik Polen auf Antrag des Ministerrates auf dem Teil oder auf dem gesamten Gebiet des Staates einen Ausnahmezustand einführen, für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als 90 Tage..
2. Der Ausnahmezustandes kann nur einmal mit Zustimmung des Sejm und nur für Dauer von nicht mehr als 60 Tage verlängert werden.
Artikel 231
Der Präsident der Republik Polen stellt die Verordnung über Einführung eines Kriegs- oder Ausnahmezustandes dem Sejm innerhalb von 48 Stunden nach Unterzeichnung der Verordnung vor. Der Sejm überprüft unverzüglich die Verordnung des Präsidenten der Republik Polen. Der Sejm kann die Verordnung mit absoluten Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten aufheben.
Artikel 232
Um den Folgen der Naturkatastrophen oder technischen Unfällen, die die Merkmale einer elementaren Katastrophe haben, zu vermeiden oder um sie zu verhindern kann der Ministerrat für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als 30 Tage einen Zustand der Naturkatastrophe auf einem Teil oder dem gesamten Territorium des Staates einführen. Die Verlängerung des Zustandes kann mit Zustimmung des Senates erfolgen.
Artikel 233
1. Das Gesetz, das den Umfang der Einschränkungen der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Bürgers in der zeit des Kriegszustandes oder des Ausnahmezustandes regelt, darf die Freiheiten oder Rechte, die in Artikel 30( Würde des Menschen, Artikel 34 und 36 (Staatsangehörigkeit), in Artikel 38 (Schutz des Lebens), in Artikel 39, in Artikel 40 und in Artikel 41 Absatz 4 (faire Behandlung), in Artikel 42 (straffrechtliche Verantwortung), Artikel 45 (Zugang zum Gericht) , in Artikel 47 (Persönlichkeitsrechte), in Artikel 53 (Religions- und Gewissensfreiheit), in Artikel 63 (Recht auf Petition) und in Artikel 48 und Artikel 72 (Familie und Rechte des Kindes) bestimmt werden, nicht einschränken.
2. Unzulässig ist die Beschränkung der Freiheiten und Rechte des Menschen und der Bürgers ausschließlich aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, des Glaubens oder deren Fehlen, der gesellschaftlichen Herkunft, der Geburt oder des Vermögens.
3. Das Gesetz, das den Umfang der Einschränkungen der Freiheiten und der Rechte des Menschen und des Bürgerswährend eines Katastrophenzustandes regelt, kann die Freiheiten und Rechte, die in Artikel 22 (Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung), in Artikel 41 Absatz 1, 3 und 5 (persönliche Freiheit), in Artikel 50 (Unverletzlichkeit der Wohnung), in Artikel 52 Absatz 3 (Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit auf dem Gebiet der Republik Polen), in Artikel 59 Absatz 3 (Recht auf Streik), in Artikel 64 (Eigentumsrecht) in Artikel 65 Absatz 1 (Arbeitsfreiheit), in Artikel 66 Absatz 1 (Recht auf sichere und hygienische Arbeitsbedingungen) und in Artikel 66 Absatz 2 (Recht auf Erholung) nicht einschränken.
Artikel 234
1. Kann der Sejm während des Kriegszustandes nicht zu Sitzungen zusammenkommen, erlässt der Präsident der Republik Polen auf Antrag des Ministerrates Verordnung mit Gesetzeskraft im Bereich und in den Grenzen, die in Artikel Absatz 3 bis 5 bestimmt sind. Die Verordnungen werden durch den Sejm auf dessen nächsten Sitzung bestätigt.
2. Die im Absatz 1 genannten Verordnungen sind eine Quelle des allgemein geltenden Rechts
Kapitel XII
ÄNDERUNG DER VERFASSUNG
Artikel 235
1. Eine Gesetzesvorlage über eine Änderung der Verfassung kann von mindestens einem Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten, von Senat oder vom Präsidenten der Republik Polen vorgelegt werden.
2. Die Änderung der Verfassung erfolgt durch Gesetz, das in gleichem Wortlaut durch den Sejm und gleichzeitig durch den Senat innerhalb von nicht mehr als sechzig Tagen verabschiedet wird.
3. Die erste Lesung der Vorlage über die Änderung der Verfassung darf nicht früher als 30 Tage statt finden, nach dem der Entwurf dem Sejm vorgelegt wurde.
4. Das Gesetz über die Änderung der Verfassung wird vom Sejm mit einer Mehrheit von mindestens z2/3 der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten und vom Senat mit absoluter Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Senatoren verabschiedet.
5. Das Gesetz über die Änderung der Vorschriften des Kapitels I, II oder XII der Verfassung kann nicht früher als 60 Tage nach dem Tag der ersten Lesung des Gesetzesvorlage beschlossen werden.
6. Betrifft das Gesetz über die Änderung der Verfassung Vorschriften des Kapitels I, II oder XII, können die Subjekte, die in Absatz 1 genannt werden, in einem Zeitraum von 45 Tagen nach dem Tag des Beschlusses über das Gesetz durch den Senat verlangen, dass ein bestätigendes Referendum statt findet. Mit dem Antrag in dieser Angelegenheit wenden sich die oben genannte Subjekte an den Präsidenten des Sejms, der unverzüglich die Durchführung eines Referendums innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung anordnet. Die Änderung der Verfassung wird angenommen, wenn sich für diese Änderung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgesprochen hatte.
7. Nach dem das Verfahren, das im Absatz 4 und 6 beschrieben ist, beendet wurde, legt der Präsident des Sejm dem Präsidenten der Republik Polen das beschlossene Gesetz zur Unterzeichnung vor. Der Präsident unterzeichnet das Gesetz innerhalb von 21 Tagen nach dem ihm das Gesetz vorgelegt wurde und ordnet dessen Bekanntmachung im Gesetzesblatt der Republik Polen an.
Kapitel XIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 236
1. In einem Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verfassung wird der Ministerrat dem Sejm Entwürfe für die Anwendung der Verfassung erforderlichen Gesetze vorlegen.
2. Gesetze, die Artikel 176 im Bereich des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten umsetzen, werden vor Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der Verfassung beschlossen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze gelten die Vorschriften, die die außerordentliche Revision gegen die Beschlüsse des Obersten Verwaltungsgerichtes anzuwenden sind.
Artikel 237
1. In einem Zeitraum von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung sind die Ausschüsse für Ordnungswidrigkeiten bei den Amtsgerichten zur Verhandlung wegen Ordnungswidrigkeiten zuständig. wobei über eine Haftstrafe entscheidet das Gericht.
2. Die Berufung gegen die Entscheidung des Kollegiums verhandelt das Gericht.
Artikel 238
1. Die Amtszeit der Verfassungsorgane der öffentlichen Gewalt und der Personen, die ihnen angehören und vor dem Inkrafttreten der Verfassung gewählt oder ernannt wurden, endet mit dem Ablauf der in denjenigen Vorschriften festgelegten Dauer, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung gelten.
2. In dem Fall, dass die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung geltenden Vorschriften diese Amtszeit nicht bestimmen, aber seit dem Tag der Wahl oder Ernennung ein Zeitraum verstrichen ist, der länger ist, als in der Verfassung festgelegt, läuft die Amtszeit der Verfassungsorgane der öffentlichen Gewalt oder der Personen, die ihnen angehören, nach einem Jahr ab Inkrafttreten der Verfassung ab.
3. In dem Fall, dass die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung geltenden Vorschriften diese Amtszeit nicht aber ab dem Tag der Wahl oder Ernennung ein Zeitraum verstrichen ist, der kürzer ist als in der Verfassung festgelegt, wird den Verfassungsorganen der öffentlichen Gewalt oder den Personen, die ihnen angehören, die Zeit in welcher diese Organe oder Personen die Funktionen gem. den bis dahin geltenden Vorschriften erfüllen, auf di ein der Verfassung festgelegte Amtszeit angerechnet.
Artikel 239
1. Innerhalb von zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verfassung sind die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes über die Unvereinbarkeit von Gesetzen, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung beschlossen wurden, nicht endgültig und werden durch den Sejm überprüft, der die Entscheidung des Verfassungsgerichtes mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten zurückweisen kann. Dies betrifft die Entscheidungen nicht, die in der Folge einer Vorlage an das Verfassungsgericht ergangen sind.
2. Verfahren in der Frage der Festlegung einer allgemeinverbindlichen Auslegung der Gesetze durch das Verfassungsgericht, die vor Inkrafttreten der Verfassung eingeleitet wurden, werden eingestellt.
3. Am Tag des Inkrafttretens der Verfassung verlieren die Beschlüsse des Verfassungsgerichtes über die Auslegung der Gesetze die allgemeine Geltungskraft. In Kraft bleiben rechtskräftige Urteile des Gerichts und andere rechtskräftige Entscheidungen der Organe der öffentlichen Gewalt., die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vorschriften, die durch das Verfassungsgericht im Wegen der allgemeinverbindlichen Auslegung der Gesetze festgelegt wurde, ergangen sind.
Artikel 240
Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verfassung kann das Haushaltsgesetz die Deckung des Haushaltsdefizits durch Aufnahme der Verpflichtungen bei der Zentralbank des Staates vorsehen.
Artikel 241
1. Die völkerrechtlichen Verträge, die bisher von der Republik Polen aufgrund der zur Zeit der Ratifizierung geltenden verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert und im Gesetzesblatt bekannt gemacht worden sind, gelten als Verträge, die durch ein vorhergehendes Zustimmungsgesetz ratifiziert worden sind. Die Vorschriften des Art. 91 werden entsprechend angewendet, wenn der Vertrag seinem Inhalt nach, die in Art. 89Abs. 1 genannten Angelegenheiten betreffen.
2. Der Ministerrat legt innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung dem Sejm ein Verzeichnis der völkerrechtlichen, der Verträge vor, die verfassungswidrige Bestimmungen enthalten.
3. Senatoren, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung gewählt worden sind und das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behalten ihr Mandat bis zum Ende der Amtszeit, für die sie gewählt wurden.
4. Die Verbindung des Mandats eines Abgeordneten oder Senators mit einer Funktion oder Beschäftigung, die ein in Artikel 103 genanntes Verbot betrifft, hat das Erlöschen des Mandats nach Ablauf eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung zur Folge, es sei denn, dass der Abgeordnete oder der Senator zuvor auf seine Funktion oder die Beschäftigung verzichtet.
5. Angelegenheiten, die Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens oder eines Verfahrens vor dem Verfassungsgericht oder dem Staatsgerichtshof darstellen und vor Inkrafttreten der Verfassung eingeleitet wurden, werden in Übereinstimmung mit den Verfassungsvorschriften, die am Tage der Einleitung der Angelegenheit galten, durchgeführt.
6. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verfassung stellt der Ministerrat fest, welche Beschlüsse des Ministerrates und Anordnungen der Minister oder anderer Regierungsorgane der Verwaltung, die vor dem Inkrafttreten der Verfassung beschlossen oder erlassen worden sind, gemäß den im Art. 87 Abs. 1 und Art. 92 der Verfassung bestimmten Bedingungen durch Verordnungen zu ersetzen sind, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind. Die Vorlage dieser Gesetze legt der Ministerrat dem Sejm in entsprechenden Zeit vor. Ebenfalls innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verfassung legt der Ministerrat dem Sejm eine Gesetzesvorlage vor, die regelt, welche Normativakte der Organe der Regierungsverwaltung, die vor dem Inkrafttreten der Verfassung erlassen worden sind, Beschlüsse oder Anordnungen im Sinne des Art. 93 der Verfassung werden.
7. Die am Tag des Inkrafttretens der Verfassung geltenden Akte des örtlichen Rechts und die Gemeindevorschriften werden Aktie des örtlichen Rechts im Sinne der Art. 87 Abs. 2 der Verfassung.
Artikel 242
Außer Kraft treten:
1) das Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt der Republik Polen und über die territoriale Selbstverwaltung (Dz. U. 1992, Nr. 84, Poz. 426, 1995, Nr. 38, Poz. 184, Nr. 150, Poz. 729 und 1996, Nr. 106, Poz. 488)
2) das Verfassungsgesetz vom 23 April 1992 über das Verfahren der Vorbereitung und Verabschiedung der Verfassung der Republik Polen (Dz. U. 1992, Nr. 67, Poz. 336 und 1994, Nr. 61, Poz. 251).
Artikel 243
Die Verfassung der Republik Polen tritt drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.